TE OGH 2000/4/18 10ObS93/00z

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Veröffentlicht am 18.04.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine A*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Christian Preschitz & Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld (Revisionsinteresse S 2.810 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Rs 283/99g-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 1999, GZ 7 Cgs 294/98p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine A*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Christian Preschitz & Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld (Revisionsinteresse S 2.810 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Rs 283/99g-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 1999, GZ 7 Cgs 294/98p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz, das der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gab, wurde ihr am 24. Jänner 2000 zugestellt. Am 21. Feber 2000, also am letzten Tag der vierwöchigen Revisionsfrist, gab die beklagte Partei eine Revision zur Post, die wie folgt adressiert war: "An das Landesgericht Krems als Arbeits- und Sozialgericht, Maria Theresienring 5, 2700 Wiener Neustadt". Dies ist die Anschrift des Landesgerichtes Wiener Neustadt, bei dem die Revision am 22. Feber 2000 einlangte. Von dort wurde sie an das Landesgericht Krems weitergeleitet, wo sie am 23. Feber 2000 einlangte.

Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Das Erstgericht legte die Akten im Wege des Oberlandesgerichtes dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich als verspätet.

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (MGA JN/ZPO14 § 126 ZPO E 4; SZ 60/192; RZ 1990/109; 10 Ob 2063/96x; Fasching, Kommentar II 672; derselbe, ZPR Lehrbuch2 Rz 549).Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (MGA JN/ZPO14 Paragraph 126, ZPO E 4; SZ 60/192; RZ 1990/109; 10 Ob 2063/96x; Fasching, Kommentar römisch II 672; derselbe, ZPR Lehrbuch2 Rz 549).

Eine unrichtige Adressierung liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichts vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1995/90 mwN; 2 Ob 121/97a; ebenso Rechberger/Gitschthaler, ZPO2 § 126 Rz 16).Eine unrichtige Adressierung liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichts vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1995/90 mwN; 2 Ob 121/97a; ebenso Rechberger/Gitschthaler, ZPO2 Paragraph 126, Rz 16).

Wegen der Angabe einer unrichtigen Anschrift langte die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht ein, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen werden musste.

Anmerkung

E57594 10C00930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00093.00Z.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20000418_OGH0002_010OBS00093_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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