Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Eva-Maria R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in Wien, 2. Johann R*****, Bautechniker, ebendort, vertreten durch Mag. Beate Sumper, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 1,135.994,23 sA und gegen die erstbeklagte Partei wegen S 749.349,99 sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. November 1999, GZ 35 R 490/98p-153, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemessen am Zweck des Gesetzes, das eine Überrumpelung der Parteien verhindern will, entspricht die aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtliche Vorgangsweise des Berufungsgerichtes § 488 Abs 4 ZPO (1 Ob 17/99b). Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema der Höhe der aushaftenden Forderungen der klagenden Partei, das Hauptangriffspunkt der Beweisrüge der Berufung der Klägerin war und wozu die Berufungsbeantwortungen beider Beklagter Stellung bezogen haben, vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein. Eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 281a, 488 Abs 4 ZPO, die sonst einen Verfahrensmangel im Sinne einer erheblichen Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen kann (RIS-Justiz RS0040334; SZ 66/40, 7 Ob 656/90 ua), liegt daher nicht vor. Unter den gegebenen Umständen begründete das Verhalten des Berufungsgerichtes auch keinen Ausschluss der Beklagten vom rechtlichen Gehör im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Gemessen am Zweck des Gesetzes, das eine Überrumpelung der Parteien verhindern will, entspricht die aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtliche Vorgangsweise des Berufungsgerichtes Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (1 Ob 17/99b). Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema der Höhe der aushaftenden Forderungen der klagenden Partei, das Hauptangriffspunkt der Beweisrüge der Berufung der Klägerin war und wozu die Berufungsbeantwortungen beider Beklagter Stellung bezogen haben, vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist, kann daher keine Rede sein. Eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 281 a,, 488 Absatz 4, ZPO, die sonst einen Verfahrensmangel im Sinne einer erheblichen Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen kann (RIS-Justiz RS0040334; SZ 66/40, 7 Ob 656/90 ua), liegt daher nicht vor. Unter den gegebenen Umständen begründete das Verhalten des Berufungsgerichtes auch keinen Ausschluss der Beklagten vom rechtlichen Gehör im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
Anmerkung
E57928 10A00670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00067.00A.0418.000Dokumentnummer
JJT_20000418_OGH0002_0100OB00067_00A0000_000