TE OGH 2000/4/18 10ObS319/99f

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Veröffentlicht am 18.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner H*****, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1999, GZ 7 Rs 29/99g-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Oktober 1998, GZ 30 Cgs 56/98i-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Die Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht geprüft, behandelt und das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Laut Revision "ansatzweise" in der Berufung gerügte Mängel, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen wäre, liegen nicht vor. Erstmals in der Revision behauptete Mängel erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Die Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht geprüft, behandelt und das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Laut Revision "ansatzweise" in der Berufung gerügte Mängel, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen wäre, liegen nicht vor. Erstmals in der Revision behauptete Mängel erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111).

Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (Kodek aaO Rz 4 zu § 503; RIS-Justiz RS0043203). Richtig ist der Hinweis, dass im gegenständlichen Akt eine nicht den Kläger, sondern einen anderen Patienten betreffende Stress-Echocardiographie vom 18. 6. 1998 des Krankenhauses Floridsdorf einliegt (ON 19); dabei handelt es sich um ein offenbares Versehen, das durch Angabe der unrichtigen Aktenzahl auf der Übersendungsnote verursacht wurde, dafür, dass dies Einfluss auf das Urteil des Erstgerichtes gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine wesentliche Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0043203). Richtig ist der Hinweis, dass im gegenständlichen Akt eine nicht den Kläger, sondern einen anderen Patienten betreffende Stress-Echocardiographie vom 18. 6. 1998 des Krankenhauses Floridsdorf einliegt (ON 19); dabei handelt es sich um ein offenbares Versehen, das durch Angabe der unrichtigen Aktenzahl auf der Übersendungsnote verursacht wurde, dafür, dass dies Einfluss auf das Urteil des Erstgerichtes gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine wesentliche Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO); hiezu kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Anschluss an seine (zeitlich überwiegende) unselbständige Tätigkeit als angestellter administrativer (nicht handelsrechtlicher) Geschäftsführer zuletzt als selbständiger Trafikant arbeitete, war in erster Instanz (vgl etwa ON 32, 34) ebenso unstrittig wie der Umstand, dass der Kläger der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig ist; richtig wies daher das Berufungsgericht darauf hin, dass bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld bestimmt (SSV-NF 9/10 mwN).Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO); hiezu kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Anschluss an seine (zeitlich überwiegende) unselbständige Tätigkeit als angestellter administrativer (nicht handelsrechtlicher) Geschäftsführer zuletzt als selbständiger Trafikant arbeitete, war in erster Instanz vergleiche etwa ON 32, 34) ebenso unstrittig wie der Umstand, dass der Kläger der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig ist; richtig wies daher das Berufungsgericht darauf hin, dass bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld bestimmt (SSV-NF 9/10 mwN).

Nach den bindenden Feststellungen ist der Kläger im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls, insbesondere auch unter Beachtung des damit verbundenen Zeitdrucks, noch in der Lage, eine gehobene, verantwortungsvolle Sachbearbeitertätigkeit, die in die Beschäftigungsgruppe 4 der Angestellten-Kollektivverträge fällt, zu verrichten. Soweit die Rechtsrüge diese Feststellung negiert und davon ausgeht, der Kläger wäre auch mit einer derartigen Tätigkeit "überfordert", ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 und Rz 2 zu § 506). Soweit der Revisionswerber meint, dass sich seine Schlussfolgerung jedenfalls bei einer Ergänzung der Sachverständigengutachten ergeben hätte, rügt er die nicht revisible Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0043117). Die Behauptung des Revisionswerbers, er sei jedenfalls nur mehr mit einem gravierenden sozialen und lohnmäßigen Abstieg verweisbar, wird nicht näher ausgeführt. Es kann insoweit auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten in der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt; gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 4/16; 5/34, 9/29, 9/58, 9/103, 10/85 ua).Nach den bindenden Feststellungen ist der Kläger im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls, insbesondere auch unter Beachtung des damit verbundenen Zeitdrucks, noch in der Lage, eine gehobene, verantwortungsvolle Sachbearbeitertätigkeit, die in die Beschäftigungsgruppe 4 der Angestellten-Kollektivverträge fällt, zu verrichten. Soweit die Rechtsrüge diese Feststellung negiert und davon ausgeht, der Kläger wäre auch mit einer derartigen Tätigkeit "überfordert", ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 506,). Soweit der Revisionswerber meint, dass sich seine Schlussfolgerung jedenfalls bei einer Ergänzung der Sachverständigengutachten ergeben hätte, rügt er die nicht revisible Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0043117). Die Behauptung des Revisionswerbers, er sei jedenfalls nur mehr mit einem gravierenden sozialen und lohnmäßigen Abstieg verweisbar, wird nicht näher ausgeführt. Es kann insoweit auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten in der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt; gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 4/16; 5/34, 9/29, 9/58, 9/103, 10/85 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57931 10C03199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00319.99F.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20000418_OGH0002_010OBS00319_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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