Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1999, GZ 7 Rs 47/99d-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 6 Cgs 167/98k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO):Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) haben sich die Vertragsparteien unter anderem verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Nicht bei allen Personen, die keine Grundleistungen im Sinn des § 3 Abs 1 BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfasst sind, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld automatisch bei den Ländern. Eine Zuständigkeit der Länder scheidet etwa im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfasst sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern (Pfeil, BPGG 33; 10 ObS 192/97a [= ARD 4942/10/98]).Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) haben sich die Vertragsparteien unter anderem verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Nicht bei allen Personen, die keine Grundleistungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfasst sind, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld automatisch bei den Ländern. Eine Zuständigkeit der Länder scheidet etwa im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfasst sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Die Verfassungsbestimmung des Art römisch eins BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern (Pfeil, BPGG 33; 10 ObS 192/97a [= ARD 4942/10/98]).
In diesem Sinn wies der erkennende Senat hinsichtlich der Hinterbliebenen nach einem Freiberufler bereits mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, darauf hin, dass die Regelung der Grundleistungen im Sinn des § 3 Abs 1 BPGG an diese Personen in der Kompetenz des Bundes liegt und dass deshalb Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in dIE Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch (zunächst) in den Geltungsbereich des BPGG einbezogen waren, keinen Anspruch auf Bundes- oder auf Landespflegegeld haben (10 ObS 2189/96a [= SSV-NF 10/113] betreffend Pflegegeldansprüche der Witwe eines Ziviltechnikers; 10 ObS 198/97h [= ARD 4914/6/98] betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Rechtsanwaltes; 10 ObS 192/97a [= ARD 4942/10/98] betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Universitätsprofessors).In diesem Sinn wies der erkennende Senat hinsichtlich der Hinterbliebenen nach einem Freiberufler bereits mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, darauf hin, dass die Regelung der Grundleistungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG an diese Personen in der Kompetenz des Bundes liegt und dass deshalb Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in dIE Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch (zunächst) in den Geltungsbereich des BPGG einbezogen waren, keinen Anspruch auf Bundes- oder auf Landespflegegeld haben (10 ObS 2189/96a [= SSV-NF 10/113] betreffend Pflegegeldansprüche der Witwe eines Ziviltechnikers; 10 ObS 198/97h [= ARD 4914/6/98] betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Rechtsanwaltes; 10 ObS 192/97a [= ARD 4942/10/98] betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Universitätsprofessors).
Der Umstand, dass der Bund von der Kompetenz des § 3 Abs 2 Z 2 BPGG aF (Geltung bis 31. 12. 1998) im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern bzw § 3 Abs 3 Z 2 BPGG nF (BGBl I 1998/111; Geltung ab 1. 1. 1999) im Hinblick auf die Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO zunächst nicht Gebrauch gemacht hat, vermochte keine Landeszuständigkeit zu begründen. Diese Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge zu schließen, war nach der gegebenen Verfassungslage Aufgabe des Bundes (ausführlich und besonders auf die Situation eines pflegebedürftig gewordenen, nicht mehr aktiven Rechtsanwaltes Bezug nehmend Pfeil, aaO 56 f und 64; 10 ObS 198/97 [= ARD 4914/6/98], zust. Rudda in SozSi 1998, 918 [9"0]). Ein Anspruch auf Landespflegegeld besteht daher in einem solchen Fall nicht (Hochegger in AnwBl 1999, 204 [206]; 10 ObS 198/97h); dies gilt auch für Niederösterreich (Pfeil,Der Umstand, dass der Bund von der Kompetenz des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BPGG aF (Geltung bis 31. 12. 1998) im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern bzw Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, BPGG nF (BGBl römisch eins 1998/111; Geltung ab 1. 1. 1999) im Hinblick auf die Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, RAO zunächst nicht Gebrauch gemacht hat, vermochte keine Landeszuständigkeit zu begründen. Diese Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge zu schließen, war nach der gegebenen Verfassungslage Aufgabe des Bundes (ausführlich und besonders auf die Situation eines pflegebedürftig gewordenen, nicht mehr aktiven Rechtsanwaltes Bezug nehmend Pfeil, aaO 56 f und 64; 10 ObS 198/97 [= ARD 4914/6/98], zust. Rudda in SozSi 1998, 918 [9"0]). Ein Anspruch auf Landespflegegeld besteht daher in einem solchen Fall nicht (Hochegger in AnwBl 1999, 204 [206]; 10 ObS 198/97h); dies gilt auch für Niederösterreich (Pfeil,
Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 314 f; § 3 Abs 2 NÖ PGG aF und nF [NÖ PGG-Novelle 1998, LGBl 9220-3]).Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 314 f; Paragraph 3, Absatz 2, NÖ PGG aF und nF [NÖ PGG-Novelle 1998, Landesgesetzblatt 9220-3]).
Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber durch die BPGG-Novelle BGBl I 1998/111, Rechnung. Hierin erfolgte die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für ehemalige Freiberufler und deren Hinterbliebene in das BPGG (§ 3 Abs 3 BPGG nF; RV 1186 BlgNR 20. GP 7). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde ausdrücklich das Vorliegen einer Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge bestätigt, wonach die Betroffenen bis dato weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld hatten (RV aaO 10). Mit der Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl II 1999/466, wurde die Lücke schließlich geschlossen. Seit 1. 1. 2000 zählen BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs 1 BPGG (§ 1 Z 2, § 4 EinbeziehungsV 1999). Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem BPGG obliegt hinsichtlich dieser Personen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 EinbeziehungsV 1999). Das Begehren der klagenden Partei auf Erhöhung des Landespflegegeldes wurde daher zu Recht abgewiesen.Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber durch die BPGG-Novelle BGBl römisch eins 1998/111, Rechnung. Hierin erfolgte die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für ehemalige Freiberufler und deren Hinterbliebene in das BPGG (Paragraph 3, Absatz 3, BPGG nF; RV 1186 BlgNR 20. GP 7). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde ausdrücklich das Vorliegen einer Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge bestätigt, wonach die Betroffenen bis dato weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld hatten (RV aaO 10). Mit der Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl römisch II 1999/466, wurde die Lücke schließlich geschlossen. Seit 1. 1. 2000 zählen BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, RAO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPGG (Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, EinbeziehungsV 1999). Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem BPGG obliegt hinsichtlich dieser Personen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 2, EinbeziehungsV 1999). Das Begehren der klagenden Partei auf Erhöhung des Landespflegegeldes wurde daher zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der klagenden Partei auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, hinsichtlich der beklagten Partei auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Danach hat der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Nach § 23a Abs 2 NÖ PGG sind die Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, im Gerichtsverfahren auf den Pflegegeldträger anzuwenden. Da auch die Voraussetzungen des § 77 Abs 3 ASGG nicht gegeben sind, besteht keine Grundlage dafür, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten (10 ObS 2452/96b).Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der klagenden Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, hinsichtlich der beklagten Partei auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Danach hat der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Nach Paragraph 23 a, Absatz 2, NÖ PGG sind die Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, im Gerichtsverfahren auf den Pflegegeldträger anzuwenden. Da auch die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG nicht gegeben sind, besteht keine Grundlage dafür, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten (10 ObS 2452/96b).
Anmerkung
E57804 10C02049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00204.99V.0418.000Dokumentnummer
JJT_20000418_OGH0002_010OBS00204_99V0000_000