Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OMr. Ing. Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner J. Loib, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1999, GZ 8 Rs 324/99x-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Mai 1999, GZ 19 Cgs 1/99x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 11. 1998 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker weiter ausüben könne. Sollte Berufsschutz nicht bestehen, wäre er gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wobei es angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Leistungskalküls eine große Anzahl von Arbeitstätigkeiten gebe, die der Kläger noch ausüben könne.Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 11. 1998 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker weiter ausüben könne. Sollte Berufsschutz nicht bestehen, wäre er gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wobei es angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Leistungskalküls eine große Anzahl von Arbeitstätigkeiten gebe, die der Kläger noch ausüben könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel, übernahm die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz und hielt der Rechtsrüge entgegen: Da von einem Berufsschutz des Klägers ausgegangen worden sei und feststehe, dass er in seinem erlernten Beruf weiter arbeiten könne, erübrigten sich alle Erwägungen zu der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel, übernahm die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz und hielt der Rechtsrüge entgegen: Da von einem Berufsschutz des Klägers ausgegangen worden sei und feststehe, dass er in seinem erlernten Beruf weiter arbeiten könne, erübrigten sich alle Erwägungen zu der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor:Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im vorliegenden (gemeint erstinstanzlichen) Verfahren kein Vorbringen über eine Beeinträchtigung seines Sehvermögens erstattet habe. Auch die vernommenen ärztlichen Sachverständigen gaben keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Einschränkung. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers gilt in Sozialrechtssachen das Neuerungsverbot uneingeschränkt (SSV-NF 12/89 = SZ 71/107 mwN).
Es trifft auch zu, dass schon das Erstgericht von einem Berufsschutz des Klägers als gelernter Mechaniker ausgegangen ist, wenn es ausführte, Invalidität im Sinne des § 255 ASVG läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinem Vorbringen entsprechend Berufsschutz genießen sollte.Es trifft auch zu, dass schon das Erstgericht von einem Berufsschutz des Klägers als gelernter Mechaniker ausgegangen ist, wenn es ausführte, Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinem Vorbringen entsprechend Berufsschutz genießen sollte.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 12. 1940 geborene Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem ausgeübten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 (Abs 1 oder 3) ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, weil sein Leistungskalkül in KFZ-Mechanikerberufen nicht überschritten wird. Kann aber der Kläger seinen Beruf weiter ausüben, dann würde sich an dieser Beurteilung nicht das Geringste ändern, wenn man einen Berufsschutz des Klägers verneinte.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 12. 1940 geborene Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem ausgeübten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, (Absatz eins, oder 3) ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, weil sein Leistungskalkül in KFZ-Mechanikerberufen nicht überschritten wird. Kann aber der Kläger seinen Beruf weiter ausüben, dann würde sich an dieser Beurteilung nicht das Geringste ändern, wenn man einen Berufsschutz des Klägers verneinte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E57592 10C00680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00068.00Y.0418.000Dokumentnummer
JJT_20000418_OGH0002_010OBS00068_00Y0000_000