TE OGH 2000/4/26 3Ob72/00k

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Eduard S*****, wegen Abtretung eines Weggrundstücks, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2000, GZ 4 R 12/00g-9, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 5. Oktober 1999, GZ 2 C 2047/99d-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagte brachte gegen das ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der wesentlichen Begründung zurück, dass diese trotz Durchführung eines Verbesserungsversuches nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweise, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei.Der Beklagte brachte gegen das ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der wesentlichen Begründung zurück, dass diese trotz Durchführung eines Verbesserungsversuches nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweise, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte einen handschriftlichen, nur von ihm selbst unterfertigten Rekurs, in welchem er unter anderem darauf hinwies, dass er sich wegen seiner Rente von nur S 10.500 keinen Anwalt leisten könne.

Mit Beschluss vom 10. 2. 2000, dem Beklagten zugestellt durch Hinterlegung am 15. 2. 2000, forderte ihn das Erstgericht auf, den Rekurs binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift zu verbessern. Innerhalb dieser Frist gab der Beklagte eine Kopie seines Rekurses - wiederum ohne die Unterschrift eines Rechtsanwalts - samt zahlreichen (mit den dem Original beiliegenden teilweise identischen) Beilagen zur Post. In dieser Kopie ist (naturgemäß) wie auch schon im Original der Hinweis enthalten, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten. Überdies ist in den Beilagen ein nicht unterfertigter Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag enthalten.

Das Erstgericht legte den Rekurs im Wege des Berufungsgerichtes dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine solche kann derzeit aber noch nicht ergehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat sich in seinen nach der Zurückweisung der Berufung eingebrachten Eingaben auf sein geringes Einkommen und seine dadurch gegebene Unfähigkeit berufen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu betrauen.

In der Entscheidung 10 ObS 228/92 = SSV-NF 6/106 wurde die Mitteilung eines jugoslawischen Rechtsanwalts, sein Mandant könne zufolge seiner schlechten finanziellen Situation keinen österreichischen Rechtsanwalt betrauen - ungeachtet erfolgter Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten - als Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts gewertet. Bereits in der Entscheidung 8 Ob 542/84 wurde ebenso entschieden, als es - nachdem einem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben und auch im Verbesserungsauftrag nicht auf die Verfahrenshilfe und die Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsanwalts hingewiesen wurde - in einer innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachten Eingabe hieß: " ... denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwalts zu bestreiten...".

Im vorliegenden Fall kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden, der Beklagte habe eine Rechtsmittelbelehrung zur seiner Berufung zurückweisenden Entscheidung erhalten. In dieser war zwar ein Hinweis auf die Hinausschiebung des Fristenlaufes durch einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes und darauf enthalten, dass der Beklagte keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt hatte, nicht aber eine Belehrung über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung auch im Hinblick auf den als zulässig erklärten Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Aus den Beilagen des erneut eingebrachten Rekurses und dem Rückschein bei ON 11 ergibt sich weiters, dass dem Verbesserungsauftrag zum Rekurs eine (wegen der ständigen Rechtsprechung [s Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 22] über die Unzulässigkeit jedes Rechtsmittels gegen einen solchen Auftrag in Bezug auf diesen allerdings unrichtige) Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, die auch auf die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes hinwies. Durch beide Schriftstücke wurde der Beklagte, der zwar, wie sich aus seinen Eingaben ergibt, der Amtssprache durchaus mächtig ist, grundsätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu stellen. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem der zweiten zitierten Entscheidung; eine Umdeutung der Passage, wonach er sich einen Anwalt wegen seiner kleinen Rente nicht leisten könne, hat aber jedenfalls im Hinblick auf die Originaleingabe zu erfolgen, weil vor dieser eine Belehrung darüber, - auch in diesem Verfahrensstadium - die Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragen zu können, nicht erfolgt war. Die Berufungsentscheidung betrifft ja nur das Berufungsverfahren. Ob aber auch die Wiedereinbringung desselben Schriftsatzes (in kopierter Form und ohne neuerliche Unterfertigung iSd § 75 Z 3 ZPO) auch als ein solcher Verfahrenshilfeantrag zu beurteilen wäre, ist unerheblich. Das Erstgericht hätte nämlich gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Beklagten unter Anschluss des ZPForm 1 eine Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (allenfalls auch zur Verdeutlichung des Verfahrenshilfeantrages) setzen müssen. Jedenfalls hatte der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 521 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO die Rekursfrist unterbrochen, weshalb es auf eine mögliche Unterbrechung auch der Verbesserungsfrist nach § 85 Abs 2 letzter Satz ZPO vorerst nicht ankommt.Im vorliegenden Fall kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden, der Beklagte habe eine Rechtsmittelbelehrung zur seiner Berufung zurückweisenden Entscheidung erhalten. In dieser war zwar ein Hinweis auf die Hinausschiebung des Fristenlaufes durch einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes und darauf enthalten, dass der Beklagte keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt hatte, nicht aber eine Belehrung über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung auch im Hinblick auf den als zulässig erklärten Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Aus den Beilagen des erneut eingebrachten Rekurses und dem Rückschein bei ON 11 ergibt sich weiters, dass dem Verbesserungsauftrag zum Rekurs eine (wegen der ständigen Rechtsprechung [s Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 85, Rz 22] über die Unzulässigkeit jedes Rechtsmittels gegen einen solchen Auftrag in Bezug auf diesen allerdings unrichtige) Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, die auch auf die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes hinwies. Durch beide Schriftstücke wurde der Beklagte, der zwar, wie sich aus seinen Eingaben ergibt, der Amtssprache durchaus mächtig ist, grundsätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu stellen. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem der zweiten zitierten Entscheidung; eine Umdeutung der Passage, wonach er sich einen Anwalt wegen seiner kleinen Rente nicht leisten könne, hat aber jedenfalls im Hinblick auf die Originaleingabe zu erfolgen, weil vor dieser eine Belehrung darüber, - auch in diesem Verfahrensstadium - die Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragen zu können, nicht erfolgt war. Die Berufungsentscheidung betrifft ja nur das Berufungsverfahren. Ob aber auch die Wiedereinbringung desselben Schriftsatzes (in kopierter Form und ohne neuerliche Unterfertigung iSd Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO) auch als ein solcher Verfahrenshilfeantrag zu beurteilen wäre, ist unerheblich. Das Erstgericht hätte nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Beklagten unter Anschluss des ZPForm 1 eine Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (allenfalls auch zur Verdeutlichung des Verfahrenshilfeantrages) setzen müssen. Jedenfalls hatte der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 521, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Rekursfrist unterbrochen, weshalb es auf eine mögliche Unterbrechung auch der Verbesserungsfrist nach Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz ZPO vorerst nicht ankommt.

Demnach wird das Erstgericht zunächst den dargestellten Verbesserungsversuchen zu unternehmen haben. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und spätestens nach Ablauf der nach § 521 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO für den Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes neulaufenden Frist oder im Fall der Notwendigkeit der Verbesserung eines innerhalb dieser Frist eingebrachten Schriftsatzes nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist wird der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.Demnach wird das Erstgericht zunächst den dargestellten Verbesserungsversuchen zu unternehmen haben. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und spätestens nach Ablauf der nach Paragraph 521, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO für den Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes neulaufenden Frist oder im Fall der Notwendigkeit der Verbesserung eines innerhalb dieser Frist eingebrachten Schriftsatzes nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist wird der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Anmerkung

E61177 03A00720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00072.00K.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00072_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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