Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosalinde S*****, Private, ***** vertreten durch Dr. Werner Sporn ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Karl S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, wegen S 855.246,68 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2000, GZ 10 Ra 324/99m-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung (8 ObA 340/97a = DRdA 1998, 429 [krit.: Geist]) die Aufnahme einer (Arbeitnehmer-)Forderung in die Bilanz des Arbeitgebers für sich allein noch keinen Vertrauenstatbestand begründet, aus welchem auf ein Anerkenntnis gegenüber dem Forderungsberechtigten geschlossen werden könnte. Nach den Feststellungen (AS 825 f) war aber die Klägerin bei den maßgeblichen Bilanzbesprechungen, anlässlich derer ihre Mutter und Arbeitgeberin ausdrücklich auf den aufrechten Bestand der Forderungen ihrer Tochter hinwies, anwesend. Soweit das Berufungsgericht aus diesem weiteren Umstand auf ein zumindest konkludentes Anerkenntnis geschlossen hat, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Der Revisionswerber vermag somit keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Der Revisionswerber vermag somit keine Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
Anmerkung
E57692 09B01210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00121.00K.0426.000Dokumentnummer
JJT_20000426_OGH0002_009OBA00121_00K0000_000