TE OGH 2000/4/26 9Ob26/00i

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Monika H*****, Landwirtsehegatten, ***** vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und andere, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef H*****, Student und Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Duldung und Unterlassung, infolge der Ablehnung des Richters des Berufungsgerichtes Dr. Sackmaier zu AZ 22 R 136/99b des Landesgerichtes Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung des Antrages auf Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Wels Dr. Sackmaier unterbrochen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat nach Ergehen der Berufungsentscheidung 22 R 136/99b vom 18. 8. 1999 beim Oberlandesgericht Linz (eingelangt am 16. 11. 1999) einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates Dr. Sackmaier eingebracht. Damit verband er, weil sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels befangen bzw ausgeschlossen seien, einen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof, weil kein im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz befindliches Gericht unbefangen sei.

Der Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. 1. 2000, GZ 7 Nd 522, 523/99, abgewiesen.

Mit Postaufgabeschein vom 24. 11. 1999 richtete der Beklagte an den Obersten Gerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens 1 C 117/92w und machte auch Ablehnungs- und Delegierungsgründe geltend. Auch dieser Delegierungsantrag blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 1. 2000, GZ 7 Nd 521/99, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Da über den vom Beklagten gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde, ist das Revisionsverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch das zuständige Gericht zu unterbrechen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 21 JN). Inwieweit auch die bisher nicht erledigte Wiederaufnahmsklage zu einer Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens führen wird, bleibt gemäß §§ 544 f ZPO dem für die Erledigung der Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht vorbehalten.Da über den vom Beklagten gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde, ist das Revisionsverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch das zuständige Gericht zu unterbrechen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN). Inwieweit auch die bisher nicht erledigte Wiederaufnahmsklage zu einer Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens führen wird, bleibt gemäß Paragraphen 544, f ZPO dem für die Erledigung der Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht vorbehalten.

Anmerkung

E57782 09A00260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00026.00I.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0090OB00026_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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