TE OGH 2000/4/26 3Ob296/98w

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Georg N*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 110.423,26 S sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. August 1998, GZ 17 R 156/98f-38, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 1998, GZ 20 Cg 74/96s-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (hierin enthalten 811,84 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Betreiber einer Seniorenwohnanlage, in welcher Dr. Hans W***** vom 4. August 1993 bis zu seinem Tod am 26. Februar 1994 lebte. Der Beklagte und seine vormals ebenfalls beklagte Schwester (gegen die ein Teilanerkenntnisurteil erfloss) gaben im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Hans W***** je zur Hälfte des Nachlasses eine bedingte Erbserklärung ab, auf Grund welcher ihnen der Nachlass eingeantwortet wurde. Die Einantwortungsurkunde erwuchs am 3. Mai 1996 in Rechtskraft.

Für die Beherbergung und Verpflegung sowie medizinische Betreuung des Dr. Hans W***** entstanden im Zeitraum vom 4. August 1993 bis 26. Februar 1994 Kosten in der Höhe von 174.932,34 S. Sämtliche Leistungen wurden von der klagenden Partei erbracht. Eine Aufstellung dieser Leistungen wurde (sowohl Dr. Hans W***** als) auch dem Beklagten übermittelt. Dr. Hans W***** übergab der klagenden Partei zur Sicherstellung ihrer Forderung zwei Versicherungspolizzen, deren Erhalt von der klagenden Partei am 4. August 1993 bestätigt wurde. Diese Polizzen wurden im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens an die Schwester des Beklagten ausgefolgt.

Am 11. August 1993 leistete Dr. Hans W***** eine Akontozahlung von 15.000 S sowie am 10. Jänner 1994 eine weitere Zahlung von 16.700 S. Aus der Endabrechnung vom 1. April 1994 ergab sich ein "Guthaben von 2.308,38 S". Am 25. September 1996 leistete die Schwester des Beklagten eine Zahlung von 30.000 S.

Die klagsgegenständliche Forderung wurde von der klagenden Partei im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Hans W***** bekanntgegeben.

Christa E***** war seit 2. September 1993 bei der klagenden Partei als Stationsgehilfin beschäftigt. Sie war nicht vorbestraft und gab dies auch anlässlich ihres Einstellungsgespräche am 2. September 1993 an. In der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres war sie nicht vorgemerkt. Im Index des Bundesministeriums für Inneres schien eine Vormerkung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls per 27. August 1993 auf. Der klagenden Partei war weder bekannt, dass sie wegen dieser beiden strafbaren Handlungen vorgemerkt, noch, dass sie in Geldnöten war. Auch während des Dienstverhältnisses erlangte die klagende Partei davon keine Kenntnis. Vor ihrer Einstellung holte die klagende Partei ein Leumundszeugnis über Christa E***** ein, dessen Inhalt für diese nicht negativ war.

Christa E***** nahm, da sie sich in Geldnöten befand, am 15. November 1993 ein Postsparbuch des Dr. Hans W*****, welches auf seinem Tisch im Seniorenheim lag, weg und behob am 16. und 17. November 1993 davon insgesamt 433.000 S. Bei ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeibehörde Wien am 21. Jänner 1994 legte sie zu dieser Handlung ein Geständnis ab. Sie wurde am 1. März 1994 tot aufgefunden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Dr. Hans W***** der klagenden Partei oder einem ihrer Dienstnehmer das Sparbuch übergeben oder angeordnet hatte, es in einem Safe aufzubewahren. Punkt 15 der Hausordnung des Seniorenwohnheimes lautet: "Sie haben die Möglichkeit, Wertsachen (Sparbücher, größere Geldbeträge etc) im Safe der Verwaltung zu deponieren". Bei seinem Eintritt wurde Dr. W***** von der Oberschwester darauf aufmerksam gemacht. Er übergab sein Sparbuch aber weder zur Aufbewahrung, noch legte er es selbst in den Safe. Der Aufnahmevertrag enthält die Bestimmung: "Für Geld- und Wertsachen kann die Seniorenwohnanlage keine Haftung übernehmen".

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 110.423,26 S samt Anhang an Entgelt für Beherbergung und Verpflegung sowie medizinische Betreuung von Dr. Hans W*****, wofür die beiden jeweils zur Hälfte bedingt eingeantworteten Erben haften würden.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, weil die Forderung mangels Abrechnung nicht fällig sei und die verzeichneten Leistungen nicht erbracht worden seien. Er wendete eine Gegenforderung in der Höhe von 483.000 S bis zur Höhe des Klagebegehrens ein. Die Dienstnehmerin der klagenden Partei, Christa E*****, habe dem Verstorbenen dessen Sparbuch weggenommen und davon die Spareinlage von 483.000 S abgehoben.

Die klagende Partei bestritt die Gegenforderung und führte hiezu aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Christa E***** für Pfleglinge gefährlich hätte werden können. Bei ihrer Einstellung hätte sie weder angegeben, vorbestraft zu sein, noch, sich in Geldnöten zu befinden. Den Verstorbenen treffe jedenfalls ein Mitverschulden, weil er das Sparbuch nicht in Sicherheitseinrichtungen verwahrt, sondern offen liegen gelassen habe.

Das Erstgericht traf die - soweit wesentlich - voranstehend angeführten Feststellungen, befand die Klagsforderung mit 110.423,26 S, beschränkt mit den vom (wohl gemeint: dem) Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Hans W***** eingeantworteten Aktiven, als zu Recht bestehend, die Gegenforderung jedoch als nicht zu Recht bestehend, und erkannte den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrages zur ungeteilten Hand mit der vormals Zweitbeklagten, jedoch beschränkt mit den ihm im Verlassenschaftsverfahren eingeantworteten Aktiven, für schuldig. Der Beklagte hafte als bedingt eingeantworteter Erbe für die Klagsforderung bis zur Höhe der eingeantworteten Aktiven. Mangelnde Fälligkeit sei nicht erwiesen worden. Ebensowenig habe der Beklagte seine anspruchsmindernden Behauptungen bewiesen.

Hinsichtlich der Gegenforderung lehnte das Erstgericht eine Haftung der klagenden Partei gemäß § 1313a ABGB ab, weil der Diebstahl des Sparbuches nicht bei, sondern nur "anlässlich" der Diensterfüllung stattgefunden habe. Auch verneinte es eine Haftung nach § 1315 ABGB, weil die klagende Partei weder gewusst habe noch hätte wissen können, dass die von ihr beschäftigte Stationsgehilfin wegen gewersmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls vorgemerkt gewesen sei. Die klagende Partei habe keine Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie ein (negatives) Leumundszeugnis vor Beginn des Dienstverhältnisses eingeholt habe.Hinsichtlich der Gegenforderung lehnte das Erstgericht eine Haftung der klagenden Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB ab, weil der Diebstahl des Sparbuches nicht bei, sondern nur "anlässlich" der Diensterfüllung stattgefunden habe. Auch verneinte es eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB, weil die klagende Partei weder gewusst habe noch hätte wissen können, dass die von ihr beschäftigte Stationsgehilfin wegen gewersmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls vorgemerkt gewesen sei. Die klagende Partei habe keine Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie ein (negatives) Leumundszeugnis vor Beginn des Dienstverhältnisses eingeholt habe.

Schließlich lehnte das Erstgericht auch eine Haftung der klagenden Partei nach § 970 ABGB und § 1316 ABGB mangels "eingebrachter Sachen" ab. Ein Verwahrungsvertrag sei mangels Übergabe des Sparbuchs an die klagende Partei überdies nicht zustande gekommen.Schließlich lehnte das Erstgericht auch eine Haftung der klagenden Partei nach Paragraph 970, ABGB und Paragraph 1316, ABGB mangels "eingebrachter Sachen" ab. Ein Verwahrungsvertrag sei mangels Übergabe des Sparbuchs an die klagende Partei überdies nicht zustande gekommen.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahingehend ab, dass es das Klagebegehren gegenüber dem Beklagten als mit 55.211,63 S, beschränkt mit den dem Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Hans W***** eingeantworteten Aktiven, zu Recht bestehend, die Gegenforderung jedoch nicht als zu Recht bestehend und somit den Beklagten für schuldig erkannte, der klagenden Partei 55.211,63 S sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von 55.211,63 S wies es unangefochten ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Judikatur zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsherr für deliktisches Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen hafte, auf dogmatisch verschiedenen Wegen gefunden worden sei. In der Entscheidung 1 Ob 711/89 (EvBl 1991/44 = SZ 63/201) habe sich der Oberste Gerichtshof auf Eike Schmidt in AcP 170, 508 f berufen und es würden die von diesem zur Dogmatik des § 278 BGB vertretenen Aspekte bei der hier gegebenen Situation, in der es sich um ein Sparbuch mit Losungswort handle, eine Haftung der klagenden Partei für das Verhalten der Stationsgehilfin im Sinne des § 1313a ABGB allenfalls noch gerechtfertigt erscheinen lassen.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahingehend ab, dass es das Klagebegehren gegenüber dem Beklagten als mit 55.211,63 S, beschränkt mit den dem Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Hans W***** eingeantworteten Aktiven, zu Recht bestehend, die Gegenforderung jedoch nicht als zu Recht bestehend und somit den Beklagten für schuldig erkannte, der klagenden Partei 55.211,63 S sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von 55.211,63 S wies es unangefochten ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Judikatur zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsherr für deliktisches Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen hafte, auf dogmatisch verschiedenen Wegen gefunden worden sei. In der Entscheidung 1 Ob 711/89 (EvBl 1991/44 = SZ 63/201) habe sich der Oberste Gerichtshof auf Eike Schmidt in AcP 170, 508 f berufen und es würden die von diesem zur Dogmatik des Paragraph 278, BGB vertretenen Aspekte bei der hier gegebenen Situation, in der es sich um ein Sparbuch mit Losungswort handle, eine Haftung der klagenden Partei für das Verhalten der Stationsgehilfin im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB allenfalls noch gerechtfertigt erscheinen lassen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, dass die Erben gemäß § 821 ABGB nach erfolgter Einantwortung selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach Verhältnis ihrers jeweiligen Erbteiles hafteten. Nur bei unteilbarer Schuld hafteten sie trotz Inventarisierung solidarisch. Da im gegenständlichen Fall eine Geldforderung, sohin eine teilbare Schuld, vorliege, hafte der Beklagte nur quotenmäßig, weshalb die Klagsforderung hinsichtlich des Erstbeklagten nur zur Hälfte zu Recht bestehe. Zur Gegenforderung erwog das Berufungsgericht, dass zwar ein Delikt des Erfüllungsgehilfen die Haftung des Geschäftsherren nicht zwingend ausschließe, jedoch der innere Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der Erfüllung des Vertrages im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Die Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, sei keine vertragsspezifische Schutzpflicht.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, dass die Erben gemäß Paragraph 821, ABGB nach erfolgter Einantwortung selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach Verhältnis ihrers jeweiligen Erbteiles hafteten. Nur bei unteilbarer Schuld hafteten sie trotz Inventarisierung solidarisch. Da im gegenständlichen Fall eine Geldforderung, sohin eine teilbare Schuld, vorliege, hafte der Beklagte nur quotenmäßig, weshalb die Klagsforderung hinsichtlich des Erstbeklagten nur zur Hälfte zu Recht bestehe. Zur Gegenforderung erwog das Berufungsgericht, dass zwar ein Delikt des Erfüllungsgehilfen die Haftung des Geschäftsherren nicht zwingend ausschließe, jedoch der innere Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der Erfüllung des Vertrages im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Die Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, sei keine vertragsspezifische Schutzpflicht.

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet war, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente. Erfüllungsgehilfe ist demnach, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeiten als eine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201 mwN).Gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet war, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente. Erfüllungsgehilfe ist demnach, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeiten als eine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201 mwN).

In Lehre und Rechtsprechung wird im Bereich der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB danach unterschieden, ob die Zufügung eines Schadens durch den Erfüllungsgehilfen "bei" der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten oder bloß "gelegentlich (anlässlich)" der Erfüllung erfolgte (Harrer in Schwimann2 Rz 22 zu § 1313a mwN). Diese Unterscheidung beruht auf der Überlegung, dass allein der Verstoß gegen vertragstypische Pflichten die Gehilfenhaftung rechtfertigt.In Lehre und Rechtsprechung wird im Bereich der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB danach unterschieden, ob die Zufügung eines Schadens durch den Erfüllungsgehilfen "bei" der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten oder bloß "gelegentlich (anlässlich)" der Erfüllung erfolgte (Harrer in Schwimann2 Rz 22 zu Paragraph 1313 a, mwN). Diese Unterscheidung beruht auf der Überlegung, dass allein der Verstoß gegen vertragstypische Pflichten die Gehilfenhaftung rechtfertigt.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden können, jedoch wird dabei stets ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung des Vertrages gefordert. Umgekehrt davon wird die Haftung für jede Schädigung ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur "gelegentlich (anlässlich)" der Erfüllung zugefügt hat und die einer unerlaubten Handlung entsprungen ist (vgl. die zu RIS-Justiz RS0028626 angeführten Entscheidungen). Wird das Delikt hingegen vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Gehilfen verschuldeten Schaden (vgl. die zu RIS-Justiz RS0028691 angeführten Entscheidungen).Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden können, jedoch wird dabei stets ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung des Vertrages gefordert. Umgekehrt davon wird die Haftung für jede Schädigung ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur "gelegentlich (anlässlich)" der Erfüllung zugefügt hat und die einer unerlaubten Handlung entsprungen ist vergleiche die zu RIS-Justiz RS0028626 angeführten Entscheidungen). Wird das Delikt hingegen vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB für den durch den Gehilfen verschuldeten Schaden vergleiche die zu RIS-Justiz RS0028691 angeführten Entscheidungen).

Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird herrschend die Meinung vertreten, dass der Schuldner nach § 278 BGB nur für Verfehlungen seiner Erfüllungsgehilfen hafte, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit stehen, nicht dagegen für ein Fehlverhalten bei Gelegenheit der Erfüllung. Ob die Handlung "bei" oder nur "bei Gelegenheit" der Erfüllung vorgenommen wurde, richte sich danach, ob der Gehilfe noch in dem vom Schuldner zugewiesenen Aufgabenbereich oder bereits außerhalb des allgemeinen Umkreises dieses Bereiches gehandelt habe (Löwisch in Staudinger, BGB13 Rz 41 ff zu § 278 BGB; Hanau in Münchner Kommentar, BGB3 Rz 31 f zu § 278 mwN).Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird herrschend die Meinung vertreten, dass der Schuldner nach Paragraph 278, BGB nur für Verfehlungen seiner Erfüllungsgehilfen hafte, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit stehen, nicht dagegen für ein Fehlverhalten bei Gelegenheit der Erfüllung. Ob die Handlung "bei" oder nur "bei Gelegenheit" der Erfüllung vorgenommen wurde, richte sich danach, ob der Gehilfe noch in dem vom Schuldner zugewiesenen Aufgabenbereich oder bereits außerhalb des allgemeinen Umkreises dieses Bereiches gehandelt habe (Löwisch in Staudinger, BGB13 Rz 41 ff zu Paragraph 278, BGB; Hanau in Münchner Kommentar, BGB3 Rz 31 f zu Paragraph 278, mwN).

Dieses Abgrenzungskriterium wurde von Eike Schmidt (in AcP 170, 502 ff) in Frage gestellt. Es müsse vielmehr gefragt werden, ob das gleiche Verhalten, vom Schuldner selbst begangen, diesem als Verletzung des Schuldverhältnisses zugerechnet werden würde. Sei dies der Fall, so müsse die Haftung nach § 278 BGB eingreifen. Zu Recht wurde diese Auffassung abgelehnt. Dass der Gläubiger seine Rechtssphäre dem Schuldner und seinen Hilfspersonen wegen des Schuldverhältnisses öffnet und deshalb besonderen Vertrauensschutz verdient, darf nicht dazu führen, dass man dem Schuldner auch solches Verhalten der Hilfsperson zurechnen könnte, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. Dieser Bereich lässt sich vom Schuldner nicht besser beherrschen als vom Gläubiger, so dass die schadenersatzrechtliche Abwicklung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Erfüllungsgehilfen zu erfolgen hat (Löwisch in Staudinger, BGB13 Rz 41 ff zu § 278 BGB).Dieses Abgrenzungskriterium wurde von Eike Schmidt (in AcP 170, 502 ff) in Frage gestellt. Es müsse vielmehr gefragt werden, ob das gleiche Verhalten, vom Schuldner selbst begangen, diesem als Verletzung des Schuldverhältnisses zugerechnet werden würde. Sei dies der Fall, so müsse die Haftung nach Paragraph 278, BGB eingreifen. Zu Recht wurde diese Auffassung abgelehnt. Dass der Gläubiger seine Rechtssphäre dem Schuldner und seinen Hilfspersonen wegen des Schuldverhältnisses öffnet und deshalb besonderen Vertrauensschutz verdient, darf nicht dazu führen, dass man dem Schuldner auch solches Verhalten der Hilfsperson zurechnen könnte, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. Dieser Bereich lässt sich vom Schuldner nicht besser beherrschen als vom Gläubiger, so dass die schadenersatzrechtliche Abwicklung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Erfüllungsgehilfen zu erfolgen hat (Löwisch in Staudinger, BGB13 Rz 41 ff zu Paragraph 278, BGB).

Ob ein Erfüllungsgehilfe in Ausführung oder nur gelegentlich der Erfüllung gehandelt hat, richtet sich danach, wie weit die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Schuldners im konkreten Einzelfall gingen und wie weit deshalb im deliktischen Verhalten des Erfüllungsgehilfen ein Verstoß gegen die dem Schuldner obliegenden vertragsspezifischen Pflichten zu erblicken ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, besteht die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen für jedermann (vgl Harrer in Schwimann2 Rz 22 zu § 1313a mwN) und stellt im vorliegenden Fall keine vertragstypische Schutzpflicht dar. Zutreffend wird in der Bundesrepublik Deutschland eine Haftung des Schuldners für vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Rechtsgüter des Gläubigers nur dann bejaht, wenn er den Gehilfen zu Verwahrung, Bewachung oder Verrichtungen mit der Sache beauftragt, also nicht, wenn er dem Erfüllungsgehilfen nur die tatsächliche Gelegenheit zu Diebstählen, Betrügereien oder Körperverletzungen zum Nachteil des Gläubigers verschafft hatte (Hanau in Münchner Kommentar, BGB3 Rz 32 zu § 278 mwN). Diese Ansicht vermeidet eine unzumutbare Überwälzung des Risikos der Kontrollierbarkeit von Gehilfen auf den Schuldner in all jenen Fällen, in denen Gehilfen selbständig und im eigenen Interesse handeln und hiezu lediglich die Gelegenheit einer vermeintlich günstigen Situation aus Anlass der Vertragserfüllung ausnützen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schuldner auch in diesen Fällen für das eigenständige Handeln seiner Gehilfen haften zu lassen, weshalb auch im Lichte dieser Auffassung, die auch für den vergleichbaren österreichischen Rechtsbereich Gültigkeit hat, die klagende Partei nach § 1313a ABGB nicht haftet.Ob ein Erfüllungsgehilfe in Ausführung oder nur gelegentlich der Erfüllung gehandelt hat, richtet sich danach, wie weit die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Schuldners im konkreten Einzelfall gingen und wie weit deshalb im deliktischen Verhalten des Erfüllungsgehilfen ein Verstoß gegen die dem Schuldner obliegenden vertragsspezifischen Pflichten zu erblicken ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, besteht die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen für jedermann vergleiche Harrer in Schwimann2 Rz 22 zu Paragraph 1313 a, mwN) und stellt im vorliegenden Fall keine vertragstypische Schutzpflicht dar. Zutreffend wird in der Bundesrepublik Deutschland eine Haftung des Schuldners für vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Rechtsgüter des Gläubigers nur dann bejaht, wenn er den Gehilfen zu Verwahrung, Bewachung oder Verrichtungen mit der Sache beauftragt, also nicht, wenn er dem Erfüllungsgehilfen nur die tatsächliche Gelegenheit zu Diebstählen, Betrügereien oder Körperverletzungen zum Nachteil des Gläubigers verschafft hatte (Hanau in Münchner Kommentar, BGB3 Rz 32 zu Paragraph 278, mwN). Diese Ansicht vermeidet eine unzumutbare Überwälzung des Risikos der Kontrollierbarkeit von Gehilfen auf den Schuldner in all jenen Fällen, in denen Gehilfen selbständig und im eigenen Interesse handeln und hiezu lediglich die Gelegenheit einer vermeintlich günstigen Situation aus Anlass der Vertragserfüllung ausnützen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schuldner auch in diesen Fällen für das eigenständige Handeln seiner Gehilfen haften zu lassen, weshalb auch im Lichte dieser Auffassung, die auch für den vergleichbaren österreichischen Rechtsbereich Gültigkeit hat, die klagende Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht haftet.

Doch auch nach § 1315 ABGB ist die klagende Partei zum Schadenersatz nicht verpflichtet. Demnach haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt. Nach den Feststellungen wusste die klagende Partei von diesen Vormerkungen im Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht Bescheid. Überdies hatte sie ein (negatives) Leumundszeugnis eingeholt, weshalb sie von deren potentieller Gefährlichkeit nichts wusste, weshalb auch der Tatbestand des § 1315 ABGB nicht erfüllt ist.Doch auch nach Paragraph 1315, ABGB ist die klagende Partei zum Schadenersatz nicht verpflichtet. Demnach haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt. Nach den Feststellungen wusste die klagende Partei von diesen Vormerkungen im Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht Bescheid. Überdies hatte sie ein (negatives) Leumundszeugnis eingeholt, weshalb sie von deren potentieller Gefährlichkeit nichts wusste, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 1315, ABGB nicht erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E57833 03A02968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00296.98W.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00296_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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