TE OGH 2000/4/26 3Ob248/98m

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** S.r.l., ***** Italien, vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichteten Partei Ö*****, Landesstelle Tirol, ***** vertreten durch Dr. Steidl & Dr. Burmann, Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wegen 272.022,15 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juli 1998, GZ 4 R 211/98b-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Jänner 1998, GZ 24 E 101/98s-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Während die verpflichtete Partei ihre Kosten der Rcchtsmittelverfahren selbst zu tragen hat, werden die Kosten der betreibenden Partei in den Rechtsmittelverfahren mit insgesamt 36.718,20 S (darin 6.119,70 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei, eine italienische Handelsgesellschaft, beantragte beim Erstgericht "gemäß § 79 EO iVm den Bestimmungen des Lugano-Abkommens (BGBl 1996/448)" die Vollstreckbarerklärung des "Zahlungsbefehls des Tribunale di Verona, GeschäftsNr RG 5219/94, vom 16. 10. 1997" und auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von "öS 272.022,15 (öS 210.703 zzgl DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = öS 61.320) samt verzeichneten Antragskosten von 12.837,60 S die Bewilligung der Fahrnisexekution. Sie legte ihren Anträgen (Fotokopien von) "Auszüge(n)" aus beim Tribunale di Verona zu RG 5219/94 teils hand-, teils maschinschriftlich verfassten Verhandlungsprotokollen vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 bei, deren Übereinstimmung mit den Originalen (laut Übersetzung) gerichtlich bestätigt wird und die auf Grund angeschlossener deutscher Übersetzungen einer italienischen Dolmetscherin folgenden wesentlichen Inhalt aufweisen:Die betreibende Partei, eine italienische Handelsgesellschaft, beantragte beim Erstgericht "gemäß Paragraph 79, EO in Verbindung mit den Bestimmungen des Lugano-Abkommens (BGBl 1996/448)" die Vollstreckbarerklärung des "Zahlungsbefehls des Tribunale di Verona, GeschäftsNr RG 5219/94, vom 16. 10. 1997" und auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von "öS 272.022,15 (öS 210.703 zzgl DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = öS 61.320) samt verzeichneten Antragskosten von 12.837,60 S die Bewilligung der Fahrnisexekution. Sie legte ihren Anträgen (Fotokopien von) "Auszüge(n)" aus beim Tribunale di Verona zu RG 5219/94 teils hand-, teils maschinschriftlich verfassten Verhandlungsprotokollen vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 bei, deren Übereinstimmung mit den Originalen (laut Übersetzung) gerichtlich bestätigt wird und die auf Grund angeschlossener deutscher Übersetzungen einer italienischen Dolmetscherin folgenden wesentlichen Inhalt aufweisen:

"Landgericht Verona RG 5219/94

VERHANDLUNGSPROTOKOLL

in der Streitsache M***** S.R.L. gegen B*****.

Heute, am 13. 4. 1995, ist vor dem Ermittlungsrichter (im Original:

G.I. = giudice istruttore) Dr. J***** für die Klägerpartei M***** S.r.l. Rechtsanwalt Avv. Dario F***** erschienen, der sich bereits auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Für die beklagte Partei ist Rechtsanwalt Avv. A***** erschienen, der sich auf den Rechtsstreit einlässt, indem er die Klagebeantwortung hinterlegt, die er austauscht. Aus den in der Klagebeantwortung dargelegten Gründen besteht der Prozessbevollmächtigte der beklagten Partei darauf, dass Herr L***** Herbert, wohnhaft in Bremen ...... unter Einberaumung einer angemessenen Frist zum Verfahren geladen wird.

Avv. F***** beantragt, dass ein Zahlungsbefehl gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung ergeht, da sich die Widerspruchsklage nicht auf schriftliche Beweise gründet und nicht kurzfristig lösbar ist. Avv. F***** weist darauf hin, dass die beklagte Partei erklärt, den nicht autorisierten Vertreter bezahlt zu haben. ...Avv. F***** beantragt, dass ein Zahlungsbefehl gemäß Artikel 186, ter der italienischen Zivilprozessordnung ergeht, da sich die Widerspruchsklage nicht auf schriftliche Beweise gründet und nicht kurzfristig lösbar ist. Avv. F***** weist darauf hin, dass die beklagte Partei erklärt, den nicht autorisierten Vertreter bezahlt zu haben. ...

Avv. A***** widersetzt sich der Forderung auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls, bestreitet, was ausgeführt wurde, und besteht auf der Vorladung.

Der Ermittlungsrichter nimmt dies zur Kenntnis. Er gewährt den Zahlungsbefehl gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. gegen die B***** GmbH über den in der Klageschrift genannten Betrag und erklärt diese Verfügung gemäß Art 642 der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. für einstweilig vollstreckbar. ...."Der Ermittlungsrichter nimmt dies zur Kenntnis. Er gewährt den Zahlungsbefehl gemäß Artikel 186, ter der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. gegen die B***** GmbH über den in der Klageschrift genannten Betrag und erklärt diese Verfügung gemäß Artikel 642, der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. für einstweilig vollstreckbar. ...."

"... Danach ist am heutigen 16. 10. 1997 vor dem Verfahrensrichter, Dr. C*****, für die Klägerpartei in Vertretung von Rechtsanwalt Dario F***** Rechtsanwalt M. V***** erschienen, der mit Bezug auf den Bescheid laut Art 186/3 C.P.C., der vom Verfahrensrichter in der Verhandlung vom 13. 4. 1995 gegen die Beklagte erlassen wurde, beantragt, dass der Bescheid wegen falscher Anschrift des Namens richtiggestellt wird. Der Verfahrensrichter berichtigt und ergänzt den Bescheid vom 13. 4. 1995 wie folgt: "Nach Bestätigung wird der Bußgeldbescheid laut Art 186 ter C.P.C. zu Gunsten der Fa. M***** S.r.l. gegen den Ö***** Landesleitung Tirol über den in der Klageschrift genannten Betrag von Österreichische Schilling 210.703und Deutsche Mark 8.636,50 zum Wechselkurs in Lire im Augenblick der Zahlung eingeräumt. Dieser Bescheid ist laut Art 642 vorläufig vollstreckbar ....""... Danach ist am heutigen 16. 10. 1997 vor dem Verfahrensrichter, Dr. C*****, für die Klägerpartei in Vertretung von Rechtsanwalt Dario F***** Rechtsanwalt M. V***** erschienen, der mit Bezug auf den Bescheid laut Artikel 186 /, 3, C.P.C., der vom Verfahrensrichter in der Verhandlung vom 13. 4. 1995 gegen die Beklagte erlassen wurde, beantragt, dass der Bescheid wegen falscher Anschrift des Namens richtiggestellt wird. Der Verfahrensrichter berichtigt und ergänzt den Bescheid vom 13. 4. 1995 wie folgt: "Nach Bestätigung wird der Bußgeldbescheid laut Artikel 186, ter C.P.C. zu Gunsten der Fa. M***** S.r.l. gegen den Ö***** Landesleitung Tirol über den in der Klageschrift genannten Betrag von Österreichische Schilling 210.703und Deutsche Mark 8.636,50 zum Wechselkurs in Lire im Augenblick der Zahlung eingeräumt. Dieser Bescheid ist laut Artikel 642, vorläufig vollstreckbar ...."

Erschienen ist ebenfalls Rechtsanwalt Claudia C***** in Vertretung von Rechtsanwalt A*****. ...."

Das Erstgericht erklärte den "Zahlungsbefehl/Bußgeldbescheid des Tribunale Civile Penale die Verona vom 16. 10. 1997, RG 5219/94" für Österreich für vorläufig vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 272.022,15 S (210.703 S zuzüglich DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = 61.320 S) und der mit 12.837,60 S bestimmten Antragskosten die Fahrnisexekution. Aus der vorgelegten Protokollabschrift gehe der betriebene Anspruch, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung des ausländischen Gerichts und die Anwesenheit des Vertreters der verpflichteten (dort beklagten) Partei bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung hervor. Den Bestimmungen der Art 46 und 47 des anzuwendenden "Lugano-Übereinkommens" (BGBl 1996/448) sei dadurch Genüge getan, dass eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sowie Urkunden vorlägen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt worden und vollstreckbar ist. Gründe im Sinne der Art 27 und 28 des genannten Übereinkommens, den Antrag abzulehnen, seien nicht hervorgekommen. Demnach sei die vorgelegte ausländische Entscheidung entsprechend ihrem Inhalt für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die beantragte Fahrnisexekution zu bewilligen.Das Erstgericht erklärte den "Zahlungsbefehl/Bußgeldbescheid des Tribunale Civile Penale die Verona vom 16. 10. 1997, RG 5219/94" für Österreich für vorläufig vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 272.022,15 S (210.703 S zuzüglich DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = 61.320 S) und der mit 12.837,60 S bestimmten Antragskosten die Fahrnisexekution. Aus der vorgelegten Protokollabschrift gehe der betriebene Anspruch, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung des ausländischen Gerichts und die Anwesenheit des Vertreters der verpflichteten (dort beklagten) Partei bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung hervor. Den Bestimmungen der Artikel 46 und 47 des anzuwendenden "Lugano-Übereinkommens" (BGBl 1996/448) sei dadurch Genüge getan, dass eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sowie Urkunden vorlägen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt worden und vollstreckbar ist. Gründe im Sinne der Artikel 27 und 28 des genannten Übereinkommens, den Antrag abzulehnen, seien nicht hervorgekommen. Demnach sei die vorgelegte ausländische Entscheidung entsprechend ihrem Inhalt für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die beantragte Fahrnisexekution zu bewilligen.

Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und Widerspruch. Im Rekurs brachte sie unter anderem vor: Das "Lugano-Übereinkommen" (folgend: LGVÜ) sei gar nicht anzuwenden, weil die Klage, die dem am 13. 4. 1995 erlassenen und am 16. 10. 1997 lediglich verbesserten (berichtigten) Zahlungsbefehl zu Grunde liegen, vor dessen Inkrafttreten in Österreich (1. 9. 1996) erhoben worden sei. Gemäß Art 9 des sohin anzuwendenden österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (BGBl 1974/521) müsste die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und einer Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (Cancelliere), dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, vorgelegt werden. All dies sei hier nicht geschehen. Eine Anerkennung der Entscheidung komme aber auch gemäß Art 5 dieses Übereinkommens nicht in Betracht, weil die dort unter Z 1 bis 7 genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die verpflichtete Partei habe sich nur nach Bestreitung der Zuständigkeit des Tribunale di Verona in die Sache eingelassen. Im Übrigen könne die Zuständigkeit dieses Gerichts gar nicht überprüft werden, weil die vorgelegte ausländische Entscheidung - entgegen der in der italienischen ZPO für Beschlüsse vorgesehenen Begründungspflicht - unbegründet sei und damit auch gegen den österreichischen ordre public verstoße. Aus diesem Grund könne auch keine Nachprüfung (der Zuständigkeit) im Sinne des Art 54 Abs 2 LGVÜ vorgenommen werden.Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und Widerspruch. Im Rekurs brachte sie unter anderem vor: Das "Lugano-Übereinkommen" (folgend: LGVÜ) sei gar nicht anzuwenden, weil die Klage, die dem am 13. 4. 1995 erlassenen und am 16. 10. 1997 lediglich verbesserten (berichtigten) Zahlungsbefehl zu Grunde liegen, vor dessen Inkrafttreten in Österreich (1. 9. 1996) erhoben worden sei. Gemäß Artikel 9, des sohin anzuwendenden österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (BGBl 1974/521) müsste die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und einer Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (Cancelliere), dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, vorgelegt werden. All dies sei hier nicht geschehen. Eine Anerkennung der Entscheidung komme aber auch gemäß Artikel 5, dieses Übereinkommens nicht in Betracht, weil die dort unter Ziffer eins bis 7 genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die verpflichtete Partei habe sich nur nach Bestreitung der Zuständigkeit des Tribunale di Verona in die Sache eingelassen. Im Übrigen könne die Zuständigkeit dieses Gerichts gar nicht überprüft werden, weil die vorgelegte ausländische Entscheidung - entgegen der in der italienischen ZPO für Beschlüsse vorgesehenen Begründungspflicht - unbegründet sei und damit auch gegen den österreichischen ordre public verstoße. Aus diesem Grund könne auch keine Nachprüfung (der Zuständigkeit) im Sinne des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ vorgenommen werden.

Die betreibende Partei brachte in ihrer Rekursbeantwortung unter anderem vor, die verpflichtete Partei habe sich im Verfahren vor dem Tribunale di Verona ohne Rüge der Zuständigkeit in die Sache eingelassen, und beantragte, dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge zu geben.

Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß § 78EO iVm § 527 Abs 2 ZPO: Rekurs) zulässig sei. Da die zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte ausländische Entscheidung vom 13. 4. 1995 stamme - ihre Berichtigung am 16. 10. 1997 habe am Inhalt des richterlichen Ausspruchs vom 13. 4. 1995 nichts verändert -, sei das LGVÜ auch nicht über dessen Art 54 Abs 2 anwendbar, sondern die Sache nach dem österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 zu beurteilen. Gemäß dessen Art 9 habe eine Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen wolle, eine Ausfertigung der Entscheidung und, wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden sei, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, sowie im Falle eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück vorzulegen. Das Fehlen der zuletzt genannten Bestätigung(en) könne aber nicht zur Abweisung des "Exekutionsantrags" führen. Vielmehr sei der betreibenden Partei unter Setzung einer Frist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Zur Frage, ob durch einen nach dem 1. 9. 1996 erlassenen Berichtigungsbeschluss ein vor diesem Zeitpunkt (vor einem italienischen Gericht) entstandener Titel in den Geltungsbereich des LGVÜ überführt werde, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs.Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß Paragraph 78 E, O, in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: Rekurs) zulässig sei. Da die zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte ausländische Entscheidung vom 13. 4. 1995 stamme - ihre Berichtigung am 16. 10. 1997 habe am Inhalt des richterlichen Ausspruchs vom 13. 4. 1995 nichts verändert -, sei das LGVÜ auch nicht über dessen Artikel 54, Absatz 2, anwendbar, sondern die Sache nach dem österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 zu beurteilen. Gemäß dessen Artikel 9, habe eine Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen wolle, eine Ausfertigung der Entscheidung und, wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden sei, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, sowie im Falle eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück vorzulegen. Das Fehlen der zuletzt genannten Bestätigung(en) könne aber nicht zur Abweisung des "Exekutionsantrags" führen. Vielmehr sei der betreibenden Partei unter Setzung einer Frist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Zur Frage, ob durch einen nach dem 1. 9. 1996 erlassenen Berichtigungsbeschluss ein vor diesem Zeitpunkt (vor einem italienischen Gericht) entstandener Titel in den Geltungsbereich des LGVÜ überführt werde, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs.

Beide Parteien erhoben gegen die Entscheidung des Rekursgerichts Rekurse, die auch berechtigt sind.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist im (vorliegenden) Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung im Falle der Berichtigung einer zunächst fehlerhaft verkündeten (verfassten) Entscheidung für die Beurteilung der mit der Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtungen jedenfalls dann erst die Berichtigungsentscheidung maßgeblich, wenn erst damit - wie im vorliegenden Fall - sowohl die richtig bezeichnete Schuldnerin als auch die konkret auferlegte Zahlungsverpflichtung bekannt gegeben wurden. Die hier vorgelegte Entscheidung stammt somit vom 16. 10. 1997, wie dies das Erstgericht zutreffend erkannte. Für die Anwendung des LGVÜ ist demnach gemäß dessen Art 54 Abs 2 von Bedeutung, ob das ausländische Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II (des LGVÜ) oder des Abkommens (hier BGBl 1974/521) übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Sowohl nach dem LGVÜ (Art 18) als auch nach dem österreichische-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 (Art 5 Z 6) begründet die rügelose Einlassung in das Verfahren einen gültigen Zuständigkeitstatbestand. Dies wurde von der betreibenden Partei durch Vorlage des eine derartige Einlassung der verpflichteten Partei dartuenden Verhandlungsprotokolls des Tribunale di Verona vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 dargetan. Die im Rekurs (und Widerspruch) aufgestellte Behauptung der verpflichteten Partei, sie habe sich vor dem Tribunale di Verona in die Sache erst nach Bestreitung der Zuständigkeit dieses Gerichts eingelassen, (wird einerseits von der betreibenden Partei in der Rekursbeantwortung bestritten und) ist im Verfahren über den Rekurs wegen des bestehenden Neuerungsverbots unbeachtlich. Entgegen der Ansicht des Rekurgerichts ist somit der vorliegende Exekutionsantrag nach den Bestimmungen des LGVÜ zu beurteilen.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist im (vorliegenden) Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung im Falle der Berichtigung einer zunächst fehlerhaft verkündeten (verfassten) Entscheidung für die Beurteilung der mit der Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtungen jedenfalls dann erst die Berichtigungsentscheidung maßgeblich, wenn erst damit - wie im vorliegenden Fall - sowohl die richtig bezeichnete Schuldnerin als auch die konkret auferlegte Zahlungsverpflichtung bekannt gegeben wurden. Die hier vorgelegte Entscheidung stammt somit vom 16. 10. 1997, wie dies das Erstgericht zutreffend erkannte. Für die Anwendung des LGVÜ ist demnach gemäß dessen Artikel 54, Absatz 2, von Bedeutung, ob das ausländische Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels römisch II (des LGVÜ) oder des Abkommens (hier BGBl 1974/521) übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Sowohl nach dem LGVÜ (Artikel 18,) als auch nach dem österreichische-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 (Artikel 5, Ziffer 6,) begründet die rügelose Einlassung in das Verfahren einen gültigen Zuständigkeitstatbestand. Dies wurde von der betreibenden Partei durch Vorlage des eine derartige Einlassung der verpflichteten Partei dartuenden Verhandlungsprotokolls des Tribunale di Verona vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 dargetan. Die im Rekurs (und Widerspruch) aufgestellte Behauptung der verpflichteten Partei, sie habe sich vor dem Tribunale di Verona in die Sache erst nach Bestreitung der Zuständigkeit dieses Gerichts eingelassen, (wird einerseits von der betreibenden Partei in der Rekursbeantwortung bestritten und) ist im Verfahren über den Rekurs wegen des bestehenden Neuerungsverbots unbeachtlich. Entgegen der Ansicht des Rekurgerichts ist somit der vorliegende Exekutionsantrag nach den Bestimmungen des LGVÜ zu beurteilen.

Gemäß Art 25 LGVÜ ist unter einer Entscheidung im Sinne des Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, wie "Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten" zu verstehen. Der zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters des) Tribunales di Verona gemäß Art 186 ter der it ZPO (siehe zu deren Bestimmungen ganz allgemein die Übersetzung von Bauer/Eccher/König/Kreuzer/Zanon, Italienische Zivilprozessordnung2) ist eine solche anerkennungsfähige Entscheidung. Sie erging im kontradiktorischen Zivilprozess auf Antrag der klagenden (hier betreibenden) Partei gegen den Widerspruch der beklagten (hier verpflichteten) Partei, weil nach der zitierten Gesetzesstelle die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Zahlungsbefehls (Art 633 erster Absatz Z 1 - schriftlicher Beweis für das geltend gemachte Recht; Art 633 zweiter Absatz - Zustellung nicht außerhalb der Republik [hier Verkündung der Entscheidung gegenüber dem anwesenden Prozessvertreter der beklagten Partei]) vorlagen; überdies wurde nach der Kannbestimmung des Art 648 Abs 1 itZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit (bei anhängigem Widerspruch) gewährt, weil sich der Widerspruch (der beklagten Partei) nicht auf schriftliche Beweise gründete und/oder sich nicht rasch entscheiden ließ. Eine Zustellung dieser während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung an die Parteien war gemäß Art 176 Abs 2 itZPO nicht mehr erforderlich, weil nach dieser Bestimmung solche Beschlüsse gegenüber den anwesenden Parteien als bekannt gelten. Durch die Vorlage der die Anwesenheit des Rechtsvertreters der verpflichteten Partei ausweisenden Verhandlungsprotokolle hat somit die betreibende Partei sowohl die für vollstreckbar zu erklärende und zu vollstreckende Entscheidung als auch deren Zustellung (Bekanntmachung) unter Beweis gestellt. Der Argumentation der verpflichteten Partei, die Anerkennung (und Vollstreckung) der vorgelegten italienischen Entscheidung widerspreche dem österreichischen ordre public (im Sinne des Art 27 Z 1 LGVÜ), weil die Entscheidung nicht begründet sei und somit die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht überprüft werden könne, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegten wurde, lassen sich aus dem Kontext der vorgelegten Verhandlungsprotokolle die Gründe sowohl für die Erlassung der ausländischen Entscheidung als auch für die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts in dieser Vertragsstreitigkeit der Parteien mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Es muss daher nicht erörtert werden, ob der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Umstand überhaupt einen Verstoß gegen den ordre public bedeuten kann.Gemäß Artikel 25, LGVÜ ist unter einer Entscheidung im Sinne des Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, wie "Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten" zu verstehen. Der zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters des) Tribunales di Verona gemäß Artikel 186, ter der it ZPO (siehe zu deren Bestimmungen ganz allgemein die Übersetzung von Bauer/Eccher/König/Kreuzer/Zanon, Italienische Zivilprozessordnung2) ist eine solche anerkennungsfähige Entscheidung. Sie erging im kontradiktorischen Zivilprozess auf Antrag der klagenden (hier betreibenden) Partei gegen den Widerspruch der beklagten (hier verpflichteten) Partei, weil nach der zitierten Gesetzesstelle die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Zahlungsbefehls (Artikel 633, erster Absatz Ziffer eins, - schriftlicher Beweis für das geltend gemachte Recht; Artikel 633, zweiter Absatz - Zustellung nicht außerhalb der Republik [hier Verkündung der Entscheidung gegenüber dem anwesenden Prozessvertreter der beklagten Partei]) vorlagen; überdies wurde nach der Kannbestimmung des Artikel 648, Absatz eins, itZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit (bei anhängigem Widerspruch) gewährt, weil sich der Widerspruch (der beklagten Partei) nicht auf schriftliche Beweise gründete und/oder sich nicht rasch entscheiden ließ. Eine Zustellung dieser während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung an die Parteien war gemäß Artikel 176, Absatz 2, itZPO nicht mehr erforderlich, weil nach dieser Bestimmung solche Beschlüsse gegenüber den anwesenden Parteien als bekannt gelten. Durch die Vorlage der die Anwesenheit des Rechtsvertreters der verpflichteten Partei ausweisenden Verhandlungsprotokolle hat somit die betreibende Partei sowohl die für vollstreckbar zu erklärende und zu vollstreckende Entscheidung als auch deren Zustellung (Bekanntmachung) unter Beweis gestellt. Der Argumentation der verpflichteten Partei, die Anerkennung (und Vollstreckung) der vorgelegten italienischen Entscheidung widerspreche dem österreichischen ordre public (im Sinne des Artikel 27, Ziffer eins, LGVÜ), weil die Entscheidung nicht begründet sei und somit die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht überprüft werden könne, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegten wurde, lassen sich aus dem Kontext der vorgelegten Verhandlungsprotokolle die Gründe sowohl für die Erlassung der ausländischen Entscheidung als auch für die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts in dieser Vertragsstreitigkeit der Parteien mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Es muss daher nicht erörtert werden, ob der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Umstand überhaupt einen Verstoß gegen den ordre public bedeuten kann.

Der Vollstreckbarerklärung des vorgelegten italienischen Exekutionstitels für Österreich im Sinne der Art 31 ff LGVÜ, aber auch der Bewilligung der Zwangsvollstreckung auf Grund der vorgelegten, hiezu nach dem Gesagten ausreichenden Urkunden, durch welche die Entscheidung selbst und deren Bekanntmachung (= Zustellung) an die verpflichteten Parteien im Sinn des Art 46 Z 1 sowie des Art 47 Z 1 LGVÜ in ausreichendem Maß dargetan ist, stehen somit - auf der Sachverhaltsgrundlage des Exekutionsantrags und seiner Beilagen - keine Hindernisse entgegen. Dass der italienische Zahlungsbefehl (in Italien auf Grund der dort geltenden dargelegten Bestimmungen) nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (wiederum auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann (siehe dazu die Entscheidung des OLG Stuttgart - EWS 1997, 250; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 25 Rz 21 f und Art 31 Rz 10; Piekenbrock, Der italienische Zivilprozess im europäischen Umfeld (1998), 69 f, 80, 90 ff). Der Titel weist nämlich eine unbedingte Zahlungspflicht aus (vgl zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Endurteilen im deutschen Prozessrecht: Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO58 Rz 2 Einführung vor §§ 708 bis 720). Im Grunde ändert sich an der Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsfähigkeit dieser italienischen Entscheidung(sform) auch dadurch nichts, dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren (siehe auch OLG Stuttgart EWS 1997, 250).Der Vollstreckbarerklärung des vorgelegten italienischen Exekutionstitels für Österreich im Sinne der Artikel 31, ff LGVÜ, aber auch der Bewilligung der Zwangsvollstreckung auf Grund der vorgelegten, hiezu nach dem Gesagten ausreichenden Urkunden, durch welche die Entscheidung selbst und deren Bekanntmachung (= Zustellung) an die verpflichteten Parteien im Sinn des Artikel 46, Ziffer eins, sowie des Artikel 47, Ziffer eins, LGVÜ in ausreichendem Maß dargetan ist, stehen somit - auf der Sachverhaltsgrundlage des Exekutionsantrags und seiner Beilagen - keine Hindernisse entgegen. Dass der italienische Zahlungsbefehl (in Italien auf Grund der dort geltenden dargelegten Bestimmungen) nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (wiederum auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann (siehe dazu die Entscheidung des OLG Stuttgart - EWS 1997, 250; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 25, Rz 21 f und Artikel 31, Rz 10; Piekenbrock, Der italienische Zivilprozess im europäischen Umfeld (1998), 69 f, 80, 90 ff). Der Titel weist nämlich eine unbedingte Zahlungspflicht aus vergleiche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Endurteilen im deutschen Prozessrecht: Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO58 Rz 2 Einführung vor Paragraphen 708 bis 720). Im Grunde ändert sich an der Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsfähigkeit dieser italienischen Entscheidung(sform) auch dadurch nichts, dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren (siehe auch OLG Stuttgart EWS 1997, 250).

Aus den dargelegten Erwägungen ist in Stattgebung des Rekurses der betreibenden, aber auch jener der verpflichteten Partei, für den das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 527 Rz 4 mwN), der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.Aus den dargelegten Erwägungen ist in Stattgebung des Rekurses der betreibenden, aber auch jener der verpflichteten Partei, für den das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 527, Rz 4 mwN), der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung für die verpflichtete Partei beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO, jene für die betreibende Partei auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung für die verpflichtete Partei beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO, jene für die betreibende Partei auf Paragraph 74, EO.

Anmerkung

E58109 03A02488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00248.98M.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00248_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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