TE Vwgh Beschluss 2006/12/14 2004/01/0403

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des S B, geboren 1967, 2. der Z B, geboren 1971,

3.

der E B, geboren 1994, 4. der N B, geboren 1995, und

5.

des A B, geboren 2003, alle in Wels und alle vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Siebenbürgerstraße 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 2004, Zl. Gem(Stb)-420.358/9-2004, betreffend Aussetzung des Verfahrens auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Oberösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 hat die belangte Behörde in dem Verfahren auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer unter gleichzeitiger Erstreckung auf die zweit- bis fünftbeschwerdeführende Partei wie folgt verfügt:

"Die Weiterführung des von Herrn Skender Bunjaki am 12. Februar 2003 mit dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und seine Familie in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des unter Zl. AW 2004/01/0169-4 beim Verwaltungsgerichtshof behängenden Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers durch die letztzuständige Verwaltungsbehörde, ausgesetzt."

Ungeachtet der unklaren Begründung ist der Spruch dieses angefochtenen Aussetzungsbescheides jedenfalls so zu verstehen, dass die belangte Behörde die Aussetzung bis zur Erledigung der (zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Bescheidbeschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Aberkennung des Asyls bzw. seiner Flüchtlingseigenschaft verfügen wollte; die richtige und gemeinte Zl. des Verfahrens hätte daher 2004/01/0271 lauten müssen (und nicht AW2004/01/0169; unter dieser Zl. wurde der Antrag, der genannten Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behandelt).

Das für die Aussetzung somit maßgebend gewesene Verfahren zu Zl. 2004/01/0271 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 33a VwGG abgelehnt wurde, beendet; damit ist jedenfalls auch das mit der Zl. AW 2004/01/0169 bezeichnete Verfahren beendet.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides

-  im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Im Beschwerdefall kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Aussetzungsbescheid nur solange Rechtswirkungen entfaltet, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden ist (vgl. dazu die unter E 131 zu § 38 AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, angeführte Rechtsprechung).

Wegen des Abschlusses des Bescheidbeschwerdeverfahrens über die Asylaberkennung (betreffend den Erstbeschwerdeführer), auf das der angefochtene Aussetzungsbescheid Bezug nimmt, käme damit einer Entscheidung des Gerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht mehr gegeben ist (vgl. in dieser Hinsicht auch die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0283, vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0277, und das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0135).

Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 betreffend die geänderte "Rechtslage im StbG" und darauf, dass die belangte Behörde einen Zusicherungsbescheid hätte erlassen können, nichts zu ändern.

Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Beurteilung des Beschwerdeerfolges führt zu einem Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer, weil der angefochtene Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalten würde.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010403.X00

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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