TE OGH 2000/4/26 7Ob83/00g

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dkfm. Roland M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 42 R 58/00s-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 607/87 = ÖA 1988, 48 = SZ 60/103; RIS-Justiz RS0007137 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 221/99g; 1 Ob 196/99a; 9 Ob 83/99t; vgl auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 [70]). Da das Rekursgericht demnach den verspäteten Rekurs des Betroffenen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zurückgewiesen hat, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Nach stRsp kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 607/87 = ÖA 1988, 48 = SZ 60/103; RIS-Justiz RS0007137 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 221/99g; 1 Ob 196/99a; 9 Ob 83/99t; vergleiche auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 [70]). Da das Rekursgericht demnach den verspäteten Rekurs des Betroffenen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zurückgewiesen hat, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.

Anmerkung

E57877 07A00830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00083.00G.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0070OB00083_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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