TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/28 B1227/01 - B197/02

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ASVG §110 Abs1 Z2
VfGG §88

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter angestellt und bezieht - neben einer gesetzlichen Alterspension nach dem ASVG - auch eine Zusatzpension von dieser Pensionsversicherungsanstalt.

2. Mit Bescheid vom 25. April 2001, GZ. MVB/12/01/Mag.Lg-56/KM, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seit 1.1.2001 (auch) von der von ihm bezogenen Zusatzpension Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,75 vH der Zusatzpension zu entrichten.

Der Landeshauptmann von Steiermark wies mit Bescheid vom 1. August 2001 den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch als unbegründet ab.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen angenommener Verfassungswidrigkeit des §53a ASVG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt wird.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung eingeleitet hat.

6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G8/02, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung des §73 Abs1a ASVG (in der vorhin angegebenen Fassung) als verfassungswidrig aufgehoben.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstellen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

9. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1227.2001

Dokumentnummer

JFT_09979372_01B01227_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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