TE OGH 2000/4/26 3Ob258/99h

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, USA, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei S*****, vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen US-$ 431.079,81 sA über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. Juni 1999, GZ 7 R 125/99h-36, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Februar 1999, GZ 9 E 5770/96h-31, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei war vom Erstgericht die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs und zugleich die Exekution bewilligt worden. Dem gegen den erstgenannten Teil dieser Entscheidung gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge. Im Übrigen behielt es sich die Entscheidung über den Rekurs bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung vor. Mit Beschluss vom 26. November 1997, 3 Ob 320/97y (= RdW 1998, 340 = RdW 1998, 408 = ZfRV 1998,125) hob der erkennende Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen bezüglich der Vollstreckbarerklärung auf und verwies die Exekutionssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung durch einen Verbesserungsversuch zurück.

Mit Beschluss vom 9. 6. 1998 (ON 26) trug dieses der betreibenden Partei (ohne Fristsetzung) auf, 1. entweder die Identität der im Schiedsvertrag und jener im Schiedsspruch genannte Partei oder die Universalsukzession urkundlich nachzuweisen, und 2. die Schiedsvereinbarung entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Mit am 10. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz beantragte die verpflichtete Partei, die Anträge der betreibenden Partei zurückzuweisen und die Exekution einzustellen.

Mit Beschluss vom 19. 1. 1999 forderte das Erstgericht die betreibende Partei auf, binnen sieben Tagen die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekution durch Vorlage der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs entweder im Original oder in beglaubigter Kopie sowie durch Nachweis der Identität der betreibenden Partei mit der im Schiedsvertrag und jener im Schiedsspruch genannten Partei bzw der Rechtsnachfolge zu verbessern. Dieser Beschluss (ON 29) wurde dem Vertreter der betreibenden Partei am 25. 1. 1999 zugestellt. Am 1. 2. 1999 (Postaufgabe) legte die betreibende Partei einen mit Beglaubigung und Überbeglaubigung versehenen Schiedsspruch sowie den Originalauszug der Abänderungsurkunde zur Gründungsurkunde der betreibenden Partei vor. Dazu brachte sie vor, dass sie lediglich ihren Namen geändert habe. Außerdem beantragte sie die Abweisung der Anträge der verpflichteten Partei und weiters, ihr die Frist zur Vorlag des Originals (der beglaubigten Kopie) der Schiedsvereinbarung um zwei Monate zu verlängern.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 3. 2. 1999 den Antrag auf Fristerstreckung (Punkt 1.) sowie den Exekutionsantrag ON 10 ab, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurück und stellte die bereits bewilligten Exekutionen ein. Den Fristerstreckungsantrag sah es als unberechtigt an, weil die betreibende Partei nicht nachvollziehbar erklärt habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Verbesserungsaufträgen nachzukommen. Es sei daher das Verbesserungsverfahren zumindest hinsichtlich der vorzulegenden Schiedsvereinbarung als erfolglos zu betrachten, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung deshalb zurückzuweisen. Da die Exekution somit durch einen Titel nicht gedeckt sei, seien die bereits bewilligte Exekution einzustellen und die noch offenen Exekutionsanträge abzuweisen.

Innerhalb der beantragten verlängerten Frist und noch vor Entscheidung des Rekursgerichtes legte die betreibende Partei eine Kopie der Schiedsvereinbarung gemeinsam mit Originalurkunden vor.

Den Beschluss des Erstgerichtes bekämpfte die betreibende Partei im gesamten Umfang mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die beantragte Fristverlängerung bewilligt werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs Folge, änderte ihn in Punkt 1. im Sinn des Rekursantrages ab und sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im übrigen hob es die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung auf. Ein Zulässigkeitsausspruch dazu unterblieb.

Ungeachtet des Widerspruches zwischen Anfechtungserklärung und Rekursantrag sei es - verstärkt durch den Inhalt der Anfechtungserklärung - zweifelsfrei, dass die Rekurswerberin die Abänderung des gesamten Beschlusses anstrebe, zumal ihr Rechtsmittel ohne Anfechtung des gesamten Beschlusses nicht verständlich wäre (vgl EvBl 1992/195). Daher habe von einem Verbesserungsverfahren zur Verdeutlichung des Rekurses Abstand genommen werden können.Ungeachtet des Widerspruches zwischen Anfechtungserklärung und Rekursantrag sei es - verstärkt durch den Inhalt der Anfechtungserklärung - zweifelsfrei, dass die Rekurswerberin die Abänderung des gesamten Beschlusses anstrebe, zumal ihr Rechtsmittel ohne Anfechtung des gesamten Beschlusses nicht verständlich wäre vergleiche EvBl 1992/195). Daher habe von einem Verbesserungsverfahren zur Verdeutlichung des Rekurses Abstand genommen werden können.

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei nicht fristgebunden. Abweichend vom ersten Verbesserungsauftrag habe das Erstgericht in jenem vom 19. 1. 1999 nicht nur eine sehr knappe Verbesserungsfrist gesetzt, sondern auch zusätzlich die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Kopie aufgetragen. Die Abweisung des Fristerstreckungsantrages sei gesetzwidrig. Zwar sei § 85 Abs 2 ZPO im Exekutionsverfahren anzuwenden. Der darin verfügte Ausschluss der Verlängerung einer Verbesserungsfrist sei nicht auf ursprünglich nicht befristete Prozesshandlungen wie einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung anzuwenden.Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei nicht fristgebunden. Abweichend vom ersten Verbesserungsauftrag habe das Erstgericht in jenem vom 19. 1. 1999 nicht nur eine sehr knappe Verbesserungsfrist gesetzt, sondern auch zusätzlich die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Kopie aufgetragen. Die Abweisung des Fristerstreckungsantrages sei gesetzwidrig. Zwar sei Paragraph 85, Absatz 2, ZPO im Exekutionsverfahren anzuwenden. Der darin verfügte Ausschluss der Verlängerung einer Verbesserungsfrist sei nicht auf ursprünglich nicht befristete Prozesshandlungen wie einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung anzuwenden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verlängerbarkeit von rechtswidrig erteilten Verbesserungsfristen nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluss "im vollen Umfang" richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, die Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass der Rekurs zurückgewiesen werde, in eventu, dass der erstinstanzliche Beschluss bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die betreibende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs (zum Teil richtig: Rekurs) ist zur Gänze unzulässig.

Wie sich aus dem Aufbau des Spruches der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, erklärt das Rekursgericht nur den "Revisionsrekurs" gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig; ein Ausspruch nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 EO erfolgte nicht. Demnach ist die Anfechtung des aufhebenden Teils dieser Entscheidung nach dieser Bestimmung - auch durch außerordentlichen Rekurs und seit der WGN 1997 (nach § 527 Abs 2 letzter Halbsatz) auch in Verbindung mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO - unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO **2 Rz 2 zu § 527 mN; zuletzt zum Exekutionsverfahren 3 Ob 67/98v).Wie sich aus dem Aufbau des Spruches der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, erklärt das Rekursgericht nur den "Revisionsrekurs" gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig; ein Ausspruch nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, EO erfolgte nicht. Demnach ist die Anfechtung des aufhebenden Teils dieser Entscheidung nach dieser Bestimmung - auch durch außerordentlichen Rekurs und seit der WGN 1997 (nach Paragraph 527, Absatz 2, letzter Halbsatz) auch in Verbindung mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO **2 Rz 2 zu Paragraph 527, mN; zuletzt zum Exekutionsverfahren 3 Ob 67/98v).

Was die bewilligte Fristverlängerung angeht, fehlt der verpflichteten Partei dagegen die Beschwer, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses auch die verlängerte Frist längst abgelaufen war.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 ff vor § 461; SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; 7 Ob 239/99v; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432 = MietSlg 15.743 und eine Vielzahl von Entscheidungen in RIS-Justiz RS0002495 und RS0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek aaO mN).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 ff vor Paragraph 461 ;, SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; 7 Ob 239/99v; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432 = MietSlg 15.743 und eine Vielzahl von Entscheidungen in RIS-Justiz RS0002495 und RS0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek aaO mN).

Der erkennende Senat hat beispielsweise zu 3 Ob 1005/93 und 3 Ob 1142/93 nach Ablauf der Frist, für die die Exekution aufgeschoben wurde, das Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei im Hinblick auf Beschlüsse über Aufschiebungsanträge verneint. Zu 1 Ob 602/95 = EFSlg 79.565 wurde dem Rechtsmittelwerber ein Rechtschutzinteresse an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ein Besuchsrecht in einem im Entscheidungszeitpunkt schon verstrichenen Sommer abgesprochen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der übrigen Teile der Entscheidung des Erstgerichtes) jedenfalls bereits bei Einbringung des Revisionsrekurses die Frage, ob das Rekursgericht die Frist für die Verbesserung zu Recht verlängert hatte, wegen Ablaufs auch der verlängerten Frist nur noch von theoretischer Bedeutung war. Die abweisenden (und die Verfahrenseinstellung verfügenden) Teile des erstinstanzlichen Beschlusses waren bereits rechtskräftig aufgehoben. Bei der neuerlichen Entscheidung wird aber jede Urkunde zu berücksichtigen sein, die die betreibende Partei bis dahin vorgelegt haben wird, auch wenn bei der Vorlage (auch) die verlängerte Frist bereits abgelaufen ist. Für die Vollstreckbarerklärung ist ja gemäß § 83 Abs 2 EO ebenso wie für die Exekutionsbewilligung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgblich (soweit nicht zB Rangfragen im Grundbuch anderes verlangen: EFSlg 32.134; JBl 1992, 193; EvBl 1995/146 u.a.). Ähnlich gilt, dass die zwar verspätete, aber noch vor der Entscheidung erfolgte Zahlung eines aufgetragenen Kostenvorschusses zu beachten ist, weshalb eine Einstellung nach § 200 Z 3 EO nicht mehr verfügt werden darf (RPflE 1986/109 mwN).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der übrigen Teile der Entscheidung des Erstgerichtes) jedenfalls bereits bei Einbringung des Revisionsrekurses die Frage, ob das Rekursgericht die Frist für die Verbesserung zu Recht verlängert hatte, wegen Ablaufs auch der verlängerten Frist nur noch von theoretischer Bedeutung war. Die abweisenden (und die Verfahrenseinstellung verfügenden) Teile des erstinstanzlichen Beschlusses waren bereits rechtskräftig aufgehoben. Bei der neuerlichen Entscheidung wird aber jede Urkunde zu berücksichtigen sein, die die betreibende Partei bis dahin vorgelegt haben wird, auch wenn bei der Vorlage (auch) die verlängerte Frist bereits abgelaufen ist. Für die Vollstreckbarerklärung ist ja gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EO ebenso wie für die Exekutionsbewilligung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgblich (soweit nicht zB Rangfragen im Grundbuch anderes verlangen: EFSlg 32.134; JBl 1992, 193; EvBl 1995/146 u.a.). Ähnlich gilt, dass die zwar verspätete, aber noch vor der Entscheidung erfolgte Zahlung eines aufgetragenen Kostenvorschusses zu beachten ist, weshalb eine Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO nicht mehr verfügt werden darf (RPflE 1986/109 mwN).

Die Rechtsstellung der verpflichteten Partei ist daher durch die Fristverlängerung nicht beeinträchtigt worden, vielmehr hätte auch deren Verweigerung der betreibenden Partei die Verbesserung ihrer Anträge bis zur aufgrund der Aufhebung der übrigen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses jedenfalls erforderlichen neuerlichen Entscheidung ermöglicht.

Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angeschnittenen Rechtsfragen eingegangen werden könnte. Dies gilt auch für die sich aus dem im Revisionsrekurs aufgezeigten Umstand ergebende, dass die Zeit, für die die Fristverlängerung beantragt und schließlich vom Rekursgericht bewilligt wurde, auch schon vor dessen Entscheidung abgelaufen war.

Da wegen schon ursprünglichen Fehlens der Beschwer kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vorliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 78 EO iVm §§ 50, 40 und 41 ZPO. Da die betreibenden Partei zwar das (nicht relevante) Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage behauptete, die maßgebenden Zurückweisungsgründe jedoch nicht aufzeigte, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.Da wegen schon ursprünglichen Fehlens der Beschwer kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vorliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 und 41 ZPO. Da die betreibenden Partei zwar das (nicht relevante) Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage behauptete, die maßgebenden Zurückweisungsgründe jedoch nicht aufzeigte, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E57987 03A02589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00258.99H.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00258_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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