Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei J***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 382.564,- brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 7 Ra 1/00x-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut des als anwendbar vereinbarten Kollektivvertrages ist für die Einstufung des Klägers entscheidend, ob er zu den "Angestellte(n) mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrung in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen" bzw. "mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit" zu zählen ist. Der Frage, ob die im hier zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers diesen Einstufungskriterien entspricht, kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (9 ObA 177/99s; 9 ObA 87/00x ua).
Eine solche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zeigt der Revisionswerber nicht auf. Er setzt den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach einzelne der angeführten Kriterien nicht erfüllt sind, inhaltlich nichts entgegen, sondern argumentiert ausschließlich damit, dass seine Tätigkeit einer der im Kollektivvertrag angeführten Beispielstätigkeiten gleichzuhalten ist. Die in Kollektivverträgen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Beispielstätigkeiten ändern aber nach ständiger Rechtsprechung nichts an der Notwendigkeit, dass im Einzelfall die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Verwendungsgruppe verwirklicht sein müssen (Arb 7588; zuletzt 9 ObA 87/00x). Dies muss umso mehr im hier zu beurteilenden Fall gelten, in dem die in Rede stehende Beispielstätigkeit in der Praxis nicht mehr existiert und damit - wenn überhaupt - nur mit der Vergleichbarkeit zur angeführten Beispielstätigkeit argumentiert werden kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher jedenfalls nicht unvertretbar, sodass im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.
Anmerkung
E58237 09B01240European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00124.00A.0426.000Dokumentnummer
JJT_20000426_OGH0002_009OBA00124_00A0000_000