TE OGH 2000/4/26 7Ob88/00t

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwart A***** Angestellter,***** vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitinteresse S 80.000), über die Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil samt Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungs- und Rekursgericht vom 14. Jänner 2000, GZ 1 R 216/99f-19, womit infolge Berufung und Rekurs der beklagten Partei das Urteil samt Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juni 1999, GZ 20 C 1677/98f-12, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes, womit die vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 6. 1999 vorgenommene Klageänderung nicht zugelassen wurde, wird dahin abgeändert, dass die diese Klageänderung zulassende Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 6.086,40 (hierin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Revision der klagenden Partei wird ebenfalls Folge gegeben. Das klageabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei zum zugelassenen geänderten Klagebegehren zu entscheiden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger, der damals bereits bei einer anderen Versicherungsanstalt eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, schloss im Mai 1996 mit der beklagten Partei einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst. Beginn des Versicherungsverhältnisses war dabei der 1. 6. 1996. Nach Art 20 Z 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 1995 wird für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintraten, kein Versicherungsschutz übernommen.Der Kläger, der damals bereits bei einer anderen Versicherungsanstalt eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, schloss im Mai 1996 mit der beklagten Partei einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst. Beginn des Versicherungsverhältnisses war dabei der 1. 6. 1996. Nach Artikel 20, Ziffer 4, der dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 1995 wird für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintraten, kein Versicherungsschutz übernommen.

Der Kläger war seit 1. 1. 1991 Geschäftsführer bei der Firma H***** GmbH (später H***** GmbH), deren gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Stellung im Verhältnis zur schweizerischen Muttergesellschaft H***** AG mit Sitz in Basel für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls vorerst ohne Bedeutung ist. Der Präsident des Verwaltungsrates dieser AG hatte dem Kläger bereits Mitte 1995 mitgeteilt, dass sein Anstellungsvertrag nicht mehr verlängert werde. In der Folge verhandelte daher der Kläger wegen einer vorzeitigen Vertragsauflösung und die ihm daraus zustehenden Ansprüche, ohne dass es zu einer Einigung kam.

Am 20. 12. 1996 brachte die Firma H***** GmbH beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 13 Cga 619/96k gegen den Kläger (als Beklagten) eine Feststellungsklage ein, gerichtet ua auf Feststellung, dass dessen Dienstverhältnis nicht über den 31. 12. 1996 hinaus aufrecht bestehe. Am 10. 7. 1997 brachte der Kläger seinerseits ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 24 Cga 139/97d und 24 Cga 140/97a Feststellungsklagen auf Feststellung, dass ihm eine Urlaubsentschädigung in Höhe von S 140.484,22 brutto bzw Abfertigung von S 2,623.275 brutto, Urlaubsentschädigung von S 504.475,93 brutto und Gratifikation von S 240.300 brutto, zustehe Klagen gegen seine Dienstgeberfirma ein.

Erst am 5. 3. 1998, also rund neun Monate nach Klageeinbringung, informierte der damalige Rechtsvertreter des Klägers die beklagte Versicherung von diesen beiden bereits im Juli 1997 eingebrachten Klagen und dem Umstand, dass beide Verfahren vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 13 Cg 619/96k unterbrochen worden seien. Da der Versicherungsfall (erst) mit Abrechnung der Bezüge des Klägers Anfang 1997 eingetreten sei, ersuchte der Klagevertreter die beklagte Partei für den Fall der Fortsetzung der beiden Verfahren um Rechtsschutzdeckung und gleichzeitig um Nachsicht für die verspätete Meldung.

Die beklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 30. 3. 1998 eine Rechtsschutzdeckung unter Hinweis auf Art 2.3 und 3.1 ARB 1995 mit der Begründung ab, dass die Kündigung und Abberufung des Klägers bereits im Herbst 1994 beschlossen worden und daher bereits damals der Versicherungsfall eingetreten sei. Mit weiterem Schreiben vom 7. 4. 1998 erfolgte unter Hinweis auf die bereits ausgesprochenen Ablehnungsgründe die qualifizierte Ablehnung der Deckung unter Anführung des Wortlautes des § 12 Abs 3 VersVG. Zusätzlich berief sich die Beklagte auch auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers, weil er die beiden vorerwähnten arbeitsgerichtlichen Klagen bereits am 10. 7. 1997 erhoben, den Deckungsanspruch jedoch erst am 5. 3. 1998 geltend gemacht habe (Art 8.1.2 ARB). Der Kläger habe ferner gegen Art 8.1.5 ARB verstoßen, weil er nicht zuvor den Ausgang des Verfahrens 13 Cga 619/96k abgewartet habe.Die beklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 30. 3. 1998 eine Rechtsschutzdeckung unter Hinweis auf Artikel 2 Punkt 3 und 3.1 ARB 1995 mit der Begründung ab, dass die Kündigung und Abberufung des Klägers bereits im Herbst 1994 beschlossen worden und daher bereits damals der Versicherungsfall eingetreten sei. Mit weiterem Schreiben vom 7. 4. 1998 erfolgte unter Hinweis auf die bereits ausgesprochenen Ablehnungsgründe die qualifizierte Ablehnung der Deckung unter Anführung des Wortlautes des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG. Zusätzlich berief sich die Beklagte auch auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers, weil er die beiden vorerwähnten arbeitsgerichtlichen Klagen bereits am 10. 7. 1997 erhoben, den Deckungsanspruch jedoch erst am 5. 3. 1998 geltend gemacht habe (Artikel 8 Punkt eins Punkt 2, ARB). Der Kläger habe ferner gegen Artikel 8 Punkt eins Punkt 5, ARB verstoßen, weil er nicht zuvor den Ausgang des Verfahrens 13 Cga 619/96k abgewartet habe.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. 12. 1998, 9 ObA 246/98m, wurde im Verfahren 13 Cga 619/96k die bereits vom Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung zum 31. 12. 1996 bestätigt, sodass zwischen den Parteien kein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Arbeitsverhältnis mehr bestand.

Mit der am 29. 6. 1998 eingebrachten Klage stellte der Kläger ursprünglich das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der (richtig) klagenden Partei im Rahmen und Ausmaß des Versicherungsvertrages Versicherungsrechtsschutz für die Verfahren "24 Cga 129/97" (richtig: 139/97d) und "24 Cga 130/97" (richtig: 140/97a) im Falle und ab einer künftigen Fortsetzung dieser Verfahren zu gewähren habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 6. 1999 wurde dieses Begehren - unter Hinweis darauf, dass die beiden genannten Feststellungsklagen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien von ihm jeweils ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen worden seien - dahingehend "spezifiziert", dass nunmehr festgestellt werde, "dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Rahmen und Ausmaß des Versicherungsvertrages zu Polizze Nr ... Versicherungsrechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der klagenden Partei aus dem Dienstverhältnis zur H*****-Gruppe zu gewähren hat; insbesondere auch Versicherungsrechtsschutz in den aufgrund der im Entwurf vom 1. 6. 1999 vorgelegten Leistungsklage wegen S 1,827.756,80 brutto samt Nebengebühren gegen die H***** GmbH und die H***** AG zu führenden Verfahren vor dem ASG Wien."

Die beklagte Partei bestritt beide Klagebegehren, wobei sie sich hinsichtlich des letztgenannten auch sogleich gegen die Klageänderung aussprach. Die Einwendungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag nur als Zweckabschluss (vgl hiezu jüngst 7 Ob 202/98a) getätigt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits von den wahrscheinlichen Streitigkeiten mit seinem Dienstgeber Kenntnis gehabt, die Beklagte hierüber jedoch nicht aufgeklärt habe; der Versicherungsfall sei damit bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Im Übrigen lägen die bereits weiter oben wiedergegebenen Ablehnungsgründe nach den Art 2.3, 3.1, 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.5 vor. Schließlich wurde auch "vorsichtshalber" Verjährung eingewendet.Die beklagte Partei bestritt beide Klagebegehren, wobei sie sich hinsichtlich des letztgenannten auch sogleich gegen die Klageänderung aussprach. Die Einwendungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag nur als Zweckabschluss vergleiche hiezu jüngst 7 Ob 202/98a) getätigt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits von den wahrscheinlichen Streitigkeiten mit seinem Dienstgeber Kenntnis gehabt, die Beklagte hierüber jedoch nicht aufgeklärt habe; der Versicherungsfall sei damit bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Im Übrigen lägen die bereits weiter oben wiedergegebenen Ablehnungsgründe nach den Artikel 2 Punkt 3,, 3.1, 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.5 vor. Schließlich wurde auch "vorsichtshalber" Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht ließ mit in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenem (und bereits in der vorangegangenen Tagsatzung verkündetem) Beschluss die Klageänderung zu, weil mit dieser keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung verbunden sei. Darüber hinaus gab es dem "spezifizierten" Klagebegehren statt, wobei es ua von der (in der Berufung der beklagten Partei sodann bekämpften) Feststellung ausging, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung nicht mit Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung der ihm zustehenden Zahlungen an Abfertigung etc im Falle der Auflösung seines Dienstverhältnisses gerechnet habe, weshalb er auch keinen Anlass gesehen habe, die beklagte Partei auf die Nichtverlängerung seines Anstellungsvertrages hinzuweisen. Über den arbeitsrechtlichen Rechtsschutz sei anlässlich der Vertragsunterfertigung überhaupt nicht gesprochen worden. Die beklagte Partei habe auch nicht bewiesen, dass dem Kläger wegen einer "Willenserklärung oder Rechtshandlung" (Art 3.2), die vor Versicherungsbeginn erklärt oder vorgenommen wurde, kein Deckungsanspruch zustehe, da solche länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn (also vor dem 1. 9. 1996) ausdrücklich ausgenommen seien. Dass sich ein Streit über die Höhe der Abfertigung (wofür nunmehr Rechtsschutz gefordert werde) bereits vor dem 1. 9. 1996 abgezeichnet habe, sei von der beklagten Partei weder jemals definitiv behauptet worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen. Auch die übrigen behaupteten Obliegenheitsverletzungen lägen nicht vor.Das Erstgericht ließ mit in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenem (und bereits in der vorangegangenen Tagsatzung verkündetem) Beschluss die Klageänderung zu, weil mit dieser keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung verbunden sei. Darüber hinaus gab es dem "spezifizierten" Klagebegehren statt, wobei es ua von der (in der Berufung der beklagten Partei sodann bekämpften) Feststellung ausging, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung nicht mit Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung der ihm zustehenden Zahlungen an Abfertigung etc im Falle der Auflösung seines Dienstverhältnisses gerechnet habe, weshalb er auch keinen Anlass gesehen habe, die beklagte Partei auf die Nichtverlängerung seines Anstellungsvertrages hinzuweisen. Über den arbeitsrechtlichen Rechtsschutz sei anlässlich der Vertragsunterfertigung überhaupt nicht gesprochen worden. Die beklagte Partei habe auch nicht bewiesen, dass dem Kläger wegen einer "Willenserklärung oder Rechtshandlung" (Artikel 3 Punkt 2,), die vor Versicherungsbeginn erklärt oder vorgenommen wurde, kein Deckungsanspruch zustehe, da solche länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn (also vor dem 1. 9. 1996) ausdrücklich ausgenommen seien. Dass sich ein Streit über die Höhe der Abfertigung (wofür nunmehr Rechtsschutz gefordert werde) bereits vor dem 1. 9. 1996 abgezeichnet habe, sei von der beklagten Partei weder jemals definitiv behauptet worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen. Auch die übrigen behaupteten Obliegenheitsverletzungen lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs und der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die vom Kläger vorgenommene Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen und das (ursprüngliche) Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich beider Entscheidungen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs bzw die ordentliche Revision zulässig seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes handle es sich beim ursprünglichen und beim geänderten Klagebegehren um jeweils völlig verschiedene Deckungsansprüche des Klägers im Sinne des § 158n VersVG, woraus folge, dass sich die Ablehnung des Deckungsanspruches laut Schreiben der beklagten Partei vom 30. 3. und 7. 4. 1998 nicht auf den mit der Klageänderung geltend gemachten Deckungsanspruch beziehen könne. Die nach Vortrag der Klageänderung von der beklagten Partei abgegebenen Prozesserklärungen seien nicht als Ablehnung des letztlich geltend gemachten Deckungsanspruches im Sinne des § 158n iVm § 12 Abs 3 VersVG zu qualifizieren; im Ergebnis hätten die Einwendungen vielmehr darauf abgezielt, dass mangels Verstreichens der in § 158n VersVG angeführten Frist von 14 Tagen der neu erhobene Deckungsanspruch noch nicht fällig sei, oder aber, dass es am Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 228 ZPO fehle. Das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites und die Vermeidung eines neuen Prozesses sei mit der vom Kläger vorgenommenen Klageänderung nicht zu erreichen; diese sei vielmehr untunlich und hätte das Erstgericht sie daher nicht ungeachtet der Einwendungen der beklagten Partei im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO zulassen dürfen. Damit komme aber auch dem (ursprünglichen) Klagebegehren in der Sache keine Berechtigung zu. Durch die Zurücknahme der in der ursprünglichen Deckungsklage bezogenen arbeitsgerichtlichen Klagen fehle es nämlich an einer Möglichkeit, diese Verfahren im Sinne des gestellten Begehrens der Deckungsklage fortzusetzen. Diesem Umstand hätte der Kläger nur durch Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Kosten Rechnung tragen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er seinem auf Feststellung der Deckungspflicht im Falle der (unmöglich gewordenen) Fortsetzung der beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren abzielenden Begehren die rechtliche Grundlage entzogen. Der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision wurden für zulässig erklärt, weil der Frage der Zulässigkeit der Änderung des Begehrens einer Deckungsklage im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 12 Abs 3, 158n Abs 1 VersVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukomme und zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen der im Rekurs- und im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidungen daher auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen seien.Das Berufungsgericht gab dem Rekurs und der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die vom Kläger vorgenommene Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen und das (ursprüngliche) Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich beider Entscheidungen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs bzw die ordentliche Revision zulässig seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes handle es sich beim ursprünglichen und beim geänderten Klagebegehren um jeweils völlig verschiedene Deckungsansprüche des Klägers im Sinne des Paragraph 158 n, VersVG, woraus folge, dass sich die Ablehnung des Deckungsanspruches laut Schreiben der beklagten Partei vom 30. 3. und 7. 4. 1998 nicht auf den mit der Klageänderung geltend gemachten Deckungsanspruch beziehen könne. Die nach Vortrag der Klageänderung von der beklagten Partei abgegebenen Prozesserklärungen seien nicht als Ablehnung des letztlich geltend gemachten Deckungsanspruches im Sinne des Paragraph 158 n, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, VersVG zu qualifizieren; im Ergebnis hätten die Einwendungen vielmehr darauf abgezielt, dass mangels Verstreichens der in Paragraph 158 n, VersVG angeführten Frist von 14 Tagen der neu erhobene Deckungsanspruch noch nicht fällig sei, oder aber, dass es am Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des Paragraph 228, ZPO fehle. Das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites und die Vermeidung eines neuen Prozesses sei mit der vom Kläger vorgenommenen Klageänderung nicht zu erreichen; diese sei vielmehr untunlich und hätte das Erstgericht sie daher nicht ungeachtet der Einwendungen der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zulassen dürfen. Damit komme aber auch dem (ursprünglichen) Klagebegehren in der Sache keine Berechtigung zu. Durch die Zurücknahme der in der ursprünglichen Deckungsklage bezogenen arbeitsgerichtlichen Klagen fehle es nämlich an einer Möglichkeit, diese Verfahren im Sinne des gestellten Begehrens der Deckungsklage fortzusetzen. Diesem Umstand hätte der Kläger nur durch Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Kosten Rechnung tragen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er seinem auf Feststellung der Deckungspflicht im Falle der (unmöglich gewordenen) Fortsetzung der beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren abzielenden Begehren die rechtliche Grundlage entzogen. Der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision wurden für zulässig erklärt, weil der Frage der Zulässigkeit der Änderung des Begehrens einer Deckungsklage im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 3,, 158n Absatz eins, VersVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukomme und zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen der im Rekurs- und im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidungen daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen seien.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich der (erkennbar jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) Revisionsrekurs samt Revision des Klägers mit dem Begehren auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Die beklagte Partei hat eine (Revisions-)Rekurs- und Revisionsbeantwortung erstattet.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die Rechtslage verkannt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung gegen den Beschluss über die Zulassung der Klageänderung ist unzulässig. Beschlüsse über eine Klageänderung gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den im § 521a ZPO aufgezählten Fällen (RIS-Justiz RS0038884; zuletzt 2 Ob 48/98t, 6 Ob 67/98s und 10 Ob 337/98a).Die Revisionsrekursbeantwortung gegen den Beschluss über die Zulassung der Klageänderung ist unzulässig. Beschlüsse über eine Klageänderung gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Fällen (RIS-Justiz RS0038884; zuletzt 2 Ob 48/98t, 6 Ob 67/98s und 10 Ob 337/98a).

Im Übrigen kommt dem Revisionsrekurs des Klägers sowie seiner Revision (dieser hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages) Berechtigung zu.

Bei der vom Kläger in der Streitverhandlung vom 9. 6. 1999, sohin nach Streitanhängigkeit erfolgten "Spezifizierung" seines ursprünglichen Klagebegehrens handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO. Nach dessen Abs 2 bedarf es hiezu nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Einwilligung des Gegners. Nach Abs 3 kann jedoch das Gericht eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird (was hier zutrifft) und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klageänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (RS0039428, 0039441; SZ 50/29; ZVR 1990/60 [ebenfalls im Zusammenhang mit einer Deckungsklage]; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 235; Rechberger/Simotta, Erkenntisverfahren5 Rz 536; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1240). Dass eine solche Erschwerung oder Verzögerung zu gewärtigen wäre, hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet (S 3 in ON 11 = AS 81). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klageänderung ist überdies - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung - auf die in § 235 Abs 3 ZPO genannten verfahrensrechtlichen Kriterien zu beschränken; ob der neue ins Prozessverhältnis eingeführte Anspruch unter Umständen auch sachlich begründet (oder unbegründet) wäre, hat bei der Entscheidung des Prozessgerichtes über die Zulässigkeit der Klageänderung außer Betracht zu bleiben (RS0039541). Da daher eine materiellrechtliche Beurteilung, ob das geänderte Klagebegehren berechtigt ist, bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klagsänderung nicht vorzunehmen ist, muss derzeit unerörtert bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich gewesen wäre, die beiden zu 24 Cga 139/97d und 24 Cga 140/97a des ASG Wien erhobenen Feststellungsbegehren in Leistungsbegehren abzuändern.Bei der vom Kläger in der Streitverhandlung vom 9. 6. 1999, sohin nach Streitanhängigkeit erfolgten "Spezifizierung" seines ursprünglichen Klagebegehrens handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Nach dessen Absatz 2, bedarf es hiezu nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Einwilligung des Gegners. Nach Absatz 3, kann jedoch das Gericht eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird (was hier zutrifft) und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klageänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (RS0039428, 0039441; SZ 50/29; ZVR 1990/60 [ebenfalls im Zusammenhang mit einer Deckungsklage]; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 235 ;, Rechberger/Simotta, Erkenntisverfahren5 Rz 536; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1240). Dass eine solche Erschwerung oder Verzögerung zu gewärtigen wäre, hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet (S 3 in ON 11 = AS 81). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klageänderung ist überdies - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung - auf die in Paragraph 235, Absatz 3, ZPO genannten verfahrensrechtlichen Kriterien zu beschränken; ob der neue ins Prozessverhältnis eingeführte Anspruch unter Umständen auch sachlich begründet (oder unbegründet) wäre, hat bei der Entscheidung des Prozessgerichtes über die Zulässigkeit der Klageänderung außer Betracht zu bleiben (RS0039541). Da daher eine materiellrechtliche Beurteilung, ob das geänderte Klagebegehren berechtigt ist, bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klagsänderung nicht vorzunehmen ist, muss derzeit unerörtert bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich gewesen wäre, die beiden zu 24 Cga 139/97d und 24 Cga 140/97a des ASG Wien erhobenen Feststellungsbegehren in Leistungsbegehren abzuändern.

Daraus folgt, dass die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Nichtzulassung der Klageänderung keinen Bestand haben kann:

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass beiden Klagebegehren dasselbe Versicherungsverhältnis und derselbe rechtserhebliche Sachverhalt, nämlich Deckung für arbeitsrechtliche und jeweils vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichtlich durchzusetzende Ansprüche gegenüber seinem vormaligen Dienstgeber zugrunde liegen. Insoweit handelt es sich zwar um unterschiedliche, aber keineswegs - wie vom Rekursgericht formuliert - "völlig verschiedene" Deckungsansprüche. Die beklagte Partei hat auch im Rahmen der Streitverhandlung (nach Vortrag und Zulassung der Klageänderung durch das Erstgericht) ihre Ablehnungsgründe (im Sinne des § 158n Abs 1 VersVG) sogleich vorgetragen und begründet (insbesondere S 17 ff in ON 11 = AS 109 ff); dass hiefür keine Eventualmaxime statuiert ist, entspricht Rechtsprechung (7 Ob 252/99 f) und Lehre (Kronsteiner in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 5 zu § 158n).Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass beiden Klagebegehren dasselbe Versicherungsverhältnis und derselbe rechtserhebliche Sachverhalt, nämlich Deckung für arbeitsrechtliche und jeweils vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichtlich durchzusetzende Ansprüche gegenüber seinem vormaligen Dienstgeber zugrunde liegen. Insoweit handelt es sich zwar um unterschiedliche, aber keineswegs - wie vom Rekursgericht formuliert - "völlig verschiedene" Deckungsansprüche. Die beklagte Partei hat auch im Rahmen der Streitverhandlung (nach Vortrag und Zulassung der Klageänderung durch das Erstgericht) ihre Ablehnungsgründe (im Sinne des Paragraph 158 n, Absatz eins, VersVG) sogleich vorgetragen und begründet (insbesondere S 17 ff in ON 11 = AS 109 ff); dass hiefür keine Eventualmaxime statuiert ist, entspricht Rechtsprechung (7 Ob 252/99 f) und Lehre (Kronsteiner in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 5 zu Paragraph 158 n,).

Das Erstgericht hat daher die Klageänderung zutreffend zugelassen, weshalb dessen Entscheidung insoweit wieder herzustellen war. Da sich das Gericht zweiter Instanz - zufolge der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - mit der gegen das geänderte Klagebegehren gerichteten Berufung der beklagten Partei inhaltlich nicht auseinandersetzte, insbesondere die in deren Berufung enthaltene umfangreiche Beweisrüge und damit in Verbindung stehende Rechtsrüge nicht behandelte, war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung insoweit spruchgemäß aufzutragen. Eine inhaltliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu den für die Bejahung oder Verneinung (dieses Klagebegehrens) maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen steht dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium damit nicht zu.

Der Vorbehalt der Entscheidung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO. Jene über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in einem von der beklagten Partei ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt. Im Kostenverzeichnis des Revisionsrekurses war allerdings die darin verzeichnete Pauschalgebühr von S 6.620 herauszunehmen, weil eine solche gemäß TP 3 GGG nur für das Revisionsverfahren zu entrichten war. Für die Rekursbeantwortung im (gemeinsamen) Berufungsschriftsatz ON 15 konnten keine Kosten zugesprochen werden, weil hierin solche nicht verzeichnet wurden.Der Vorbehalt der Entscheidung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO. Jene über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in einem von der beklagten Partei ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt. Im Kostenverzeichnis des Revisionsrekurses war allerdings die darin verzeichnete Pauschalgebühr von S 6.620 herauszunehmen, weil eine solche gemäß TP 3 GGG nur für das Revisionsverfahren zu entrichten war. Für die Rekursbeantwortung im (gemeinsamen) Berufungsschriftsatz ON 15 konnten keine Kosten zugesprochen werden, weil hierin solche nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E57878 07A00880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00088.00T.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0070OB00088_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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