Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner E*****, vertreten durch Heinrich & Seifried Rechtsanwaltspartnerschaft in Judenburg, gegen die beklagte Partei Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juni 1999, GZ 2 R 232/99p-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 12. März 1999, GZ 4 C 7/97i-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner E*****, vertreten durch Heinrich & Seifried Rechtsanwaltspartnerschaft in Judenburg, gegen die beklagte Partei Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juni 1999, GZ 2 R 232/99p-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 12. März 1999, GZ 4 C 7/97i-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 1994 gemäß § 55 Abs 1 EheG aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden. Er ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, der Beklagten einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 3.000 zu zahlen, wobei auf die Geltendmachung der Umstandsklausel beidseitig verzichtet wurde, sodass der Unterhalt "unabhängig von jeglicher Einkommensänderung auf beiden Seiten" gelten sollte. Die Beklagte führt zur Hereinbringung dieses Unterhalts ab September 1997 Exekution gegen den Kläger.Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 1994 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden. Er ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, der Beklagten einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 3.000 zu zahlen, wobei auf die Geltendmachung der Umstandsklausel beidseitig verzichtet wurde, sodass der Unterhalt "unabhängig von jeglicher Einkommensänderung auf beiden Seiten" gelten sollte. Die Beklagte führt zur Hereinbringung dieses Unterhalts ab September 1997 Exekution gegen den Kläger.
Der Kläger erhebt Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), weil die Beklagte eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.Der Kläger erhebt Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), weil die Beklagte eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
Das Erstgericht gab der Klage statt; der Unterhaltsanspruch der Beklagten ruhe, weil sie eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil bei der Qualifikation der Beziehung der Beklagten zu Augustin D***** als Lebensgemeinschaft auch eine andere Rechtsansicht denkbar erscheine; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte aus, eine Reihe von Umständen spreche für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, wobei jeder dieser Umstände für sich allein durchaus andere Erklärungen zulasse; alle Umstände zusammen aber gestatteten den Rückschluss auf eine zwischen der Beklagten und Augustin D***** bestehende seelische Bindung, die vom Willen getragen werde, auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben. Wären beide miteinander verheiratet, so würde ihr Zusammenleben im Hinblick darauf, dass beide ein eigenes Einkommen beziehen, keine gemeinsamen Kinder haben und er seine Mutter bei der Pflege seines Vaters und seines Onkels unterstützt, nach außen hin wohl annähernd gleich aussehen wie jetzt. Die Beziehung zwischen der Beklagten und Augustin D***** sei daher als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. Dies führe zum Ruhen ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kläger, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihrem Lebensgefährten ganz, teilweise oder gar nicht erhalten werde. Der Ausschluss der Umstandsklausel im Unterhaltstitel beziehe sich nur auf künftige Einkommensänderungen.
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Begründung, es sei auch eine andere Rechtsansicht denkbar, zeigt das Berufungsgericht nicht auf, worin es überhaupt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sieht. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrunde, wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen; es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung in dem hier zu entscheidenden Fall, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in ihrer Bedeutung über diesen Fall nicht hinaus und stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Auch in der Revision werden derartige Rechtsfragen nicht aufgezeigt.Mit der Begründung, es sei auch eine andere Rechtsansicht denkbar, zeigt das Berufungsgericht nicht auf, worin es überhaupt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sieht. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrunde, wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen; es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung in dem hier zu entscheidenden Fall, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in ihrer Bedeutung über diesen Fall nicht hinaus und stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Auch in der Revision werden derartige Rechtsfragen nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E57912 03A02399European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00239.99I.0426.000Dokumentnummer
JJT_20000426_OGH0002_0030OB00239_99I0000_000