TE OGH 2000/4/26 9ObA62/00h

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Gabriele L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen nachträglicher Zustimmung zur Entlassung eines Mitgliedes des Betriebsrates (Streitwert S 300.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1999, GZ 10 Ra 200/99a-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. April 1999, GZ 14 Cga 122/98g-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

13.725 (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt der Grundsatz, dass (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0085853, zuletzt 9 ObA 297/99p). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht iSd § 39 Abs 2 Z 1 nicht gegeben sein konnte, weil die Beklagte schon im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten war. Die Berufung auf die Untersuchungsmaxime ist schon deshalb verfehlt, weil diese wohl (- eingeschränkt -) im Verfahren in Sozialrechtssachen (§ 87 Abs 1 ASGG), nicht jedoch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt.Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt der Grundsatz, dass (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0085853, zuletzt 9 ObA 297/99p). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, nicht gegeben sein konnte, weil die Beklagte schon im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten war. Die Berufung auf die Untersuchungsmaxime ist schon deshalb verfehlt, weil diese wohl (- eingeschränkt -) im Verfahren in Sozialrechtssachen (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG), nicht jedoch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte einen Entlassungsgrund nach § 122 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ArbVG gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte einen Entlassungsgrund nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall ArbVG gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Soweit diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) vermisst, kann dem nicht beigepflichtet werden. Sowohl aus den eigentlichen Feststellungen des Erstgerichtes (AS 194 unten: "Sie hat das Geld vielmehr für sich selbst verwendet ....") als auch aus einer weiteren, im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung (AS 198 unten, 191 oben: ".... dass die Beklagte ihre diesbezügliche Vertrauensstellung und ihre Kenntnis von den schwer überblickbaren und sehr chaotischen Zuständen der Lagerhaltung von EDV-Geräten bei der klagenden Partei sich zu Nutze gemacht hat, um dann und wann gewisse Geldbeträge für sich selbst abzuzweigen.") geht eindeutig hervor, dass die Beklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte. Die etwas missverständliche Feststellung (AS 194 unten), "... obwohl ihr zumindest hätte bekannt sein müssen, dass es sich um Gegenstände im Eigentum der klagenden Partei handelt ..." ist, wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt, dahin zu verstehen, dass die Beklagte sehr wohl mit dem Vorsatz handelte, sich ein fremdes Gut zuzueignen, wenngleich sie im Einzelfall nicht gewusst haben mag, ob es sich um Eigentum der Klägerin (ihrer Dienstgeberin) oder eines Dritten (Leasinggebers) gehandelt hat. Für die Beurteilung nach § 122 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ArbVG ist es aber ohne Bedeutung, ob die Beklagte mit Diebstahlsvorsatz (§ 127 StGB) oder mit Veruntreuungsvorsatz (§ 133 StGB) gehandelt hat, weil es sich in jedem Fall um mit Bereicherungsvorsatz begangene, gerichtlich strafbare Handlungen handelt, deren Verfolgung von Amts wegen zu erfolgen hat.Soweit diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) vermisst, kann dem nicht beigepflichtet werden. Sowohl aus den eigentlichen Feststellungen des Erstgerichtes (AS 194 unten: "Sie hat das Geld vielmehr für sich selbst verwendet ....") als auch aus einer weiteren, im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung (AS 198 unten, 191 oben: ".... dass die Beklagte ihre diesbezügliche Vertrauensstellung und ihre Kenntnis von den schwer überblickbaren und sehr chaotischen Zuständen der Lagerhaltung von EDV-Geräten bei der klagenden Partei sich zu Nutze gemacht hat, um dann und wann gewisse Geldbeträge für sich selbst abzuzweigen.") geht eindeutig hervor, dass die Beklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte. Die etwas missverständliche Feststellung (AS 194 unten), "... obwohl ihr zumindest hätte bekannt sein müssen, dass es sich um Gegenstände im Eigentum der klagenden Partei handelt ..." ist, wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt, dahin zu verstehen, dass die Beklagte sehr wohl mit dem Vorsatz handelte, sich ein fremdes Gut zuzueignen, wenngleich sie im Einzelfall nicht gewusst haben mag, ob es sich um Eigentum der Klägerin (ihrer Dienstgeberin) oder eines Dritten (Leasinggebers) gehandelt hat. Für die Beurteilung nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall ArbVG ist es aber ohne Bedeutung, ob die Beklagte mit Diebstahlsvorsatz (Paragraph 127, StGB) oder mit Veruntreuungsvorsatz (Paragraph 133, StGB) gehandelt hat, weil es sich in jedem Fall um mit Bereicherungsvorsatz begangene, gerichtlich strafbare Handlungen handelt, deren Verfolgung von Amts wegen zu erfolgen hat.

Im Übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen in einer unzulässigen Beweisrüge, auf welche nicht weiter einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E57899 09B00620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00062.00H.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_009OBA00062_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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