Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Josef R*****, 2.) Maria R*****, und 3.) Josef R*****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragungen in der Einlage EZ*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Februar 2000, GZ 15 R 207/99p, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Judikatur und Lehre decken die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt, wenn die belastete Liegenschaft mit Zustimmung des Verbotsberechtigten veräußert wird, da das Verbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.Judikatur und Lehre decken die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt, wenn die belastete Liegenschaft mit Zustimmung des Verbotsberechtigten veräußert wird, da das Verbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.
Dementsprechend ist eine Zustimmung zur Veräußerung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots nicht möglich (siehe zu der bereits vom Rekursgericht zitierten Judikatur und Lehre auch noch Oberhammer in Schwimann 2. Aufl, Rz 22 zu § 364c ABGB; Hoyer zu NZ 1994, 285/310). Dass ein neues Verbot zugunsten des bisherigen Verbotsberechtigten eingetragen werden kann, wenn - wie hier behauptet wird - eine Angehörigeneigenschaft iSd § 364c ABGB auch zum Erwerber besteht (vgl Oberhammer aaO), ändert daran nichts, weil die Aufrechterhaltung des Verbots gegenüber der Neubegründung Auswirkungen auf den bücherlichen Rang haben könnte, was die von den Rechtsmittelwerbern geforderte Gleichbehandlung nicht zulässt.Dementsprechend ist eine Zustimmung zur Veräußerung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots nicht möglich (siehe zu der bereits vom Rekursgericht zitierten Judikatur und Lehre auch noch Oberhammer in Schwimann 2. Aufl, Rz 22 zu Paragraph 364 c, ABGB; Hoyer zu NZ 1994, 285/310). Dass ein neues Verbot zugunsten des bisherigen Verbotsberechtigten eingetragen werden kann, wenn - wie hier behauptet wird - eine Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 364 c, ABGB auch zum Erwerber besteht vergleiche Oberhammer aaO), ändert daran nichts, weil die Aufrechterhaltung des Verbots gegenüber der Neubegründung Auswirkungen auf den bücherlichen Rang haben könnte, was die von den Rechtsmittelwerbern geforderte Gleichbehandlung nicht zulässt.
Anmerkung
E57994 05A01000European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00100.00T.0427.000Dokumentnummer
JJT_20000427_OGH0002_0050OB00100_00T0000_000