TE OGH 2000/4/27 5Ob95/00g

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentumsge- meinschaft T*****, vertreten durch Ewald Roschka Gesellschaft mbH, Glockengasse 1/II/8, 1020 Wien, diese vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H. M***** Gesellschaft mbH, *****, wegen S 258.467,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2000, GZ 1 R 18/00z-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Jänner 2000, GZ 23 Cg 268/99h-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, deckt sich mit der inzwischen ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Auch die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes stimmen im Wesentlichen mit den Argumenten des Obersten Gerichtshofes überein (5 Ob 37/00b), sodass es keiner weiterer Rechtsausführungen bedarf (§ 126 Abs 2 und Abs 3 GBG iVm § 14 Abs 1, § 16 Abs 4 AußStrG und § 510 Abs 3 ZPO). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigten Klagsanmerkung ausdrücklich auf bestimmte Teile der Klagsforderung beschränkte (vgl 5 Ob 81/00y) und dabei auch Forderungen berücksichtige, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, ist die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert.Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, deckt sich mit der inzwischen ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Auch die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes stimmen im Wesentlichen mit den Argumenten des Obersten Gerichtshofes überein (5 Ob 37/00b), sodass es keiner weiterer Rechtsausführungen bedarf (Paragraph 126, Absatz 2 und Absatz 3, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigten Klagsanmerkung ausdrücklich auf bestimmte Teile der Klagsforderung beschränkte vergleiche 5 Ob 81/00y) und dabei auch Forderungen berücksichtige, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, ist die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E57860 05A00950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00095.00G.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0050OB00095_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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