TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2003/12/0160

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;
L22001 Landesbedienstete Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GehG 1956 §20c Abs1 impl;
LBBG Bgld 2001 §31 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §45 Abs1;
StGB §27;
StGB §302 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. S in M, vertreten durch die Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juli 2003, Zl. 1-2-0012823/162-2003, betreffend die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 31 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1936 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1996 als Oberamtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Burgenland. Seine letzte Dienststelle war das Amt der Burgenländischen Landesregierung, wo er ab 1. Juli 1994 in der Abteilung XIII/1 - Hochbau tätig war; davor war er in der Abteilung XIII/4 - Maschinenbau in Verwendung gestanden, wo er die Funktion eines Sachverständigen für die Kfz-Einzelprüfung gemäß § 125 KFG 1967 ausgeübt hatte.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2002, vom 14. März 2003 und vom 5. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges für 40 Jahre treue Dienste gemäß § 31 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (LBBG 2001).

Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gemäß § 31 LBBG 2001 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. Dezember 1997 und vom 25. Mai 2000, 15 Vr 1315/92-817, sowie mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Mai 2001, 22 Bs 97/01, sei über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB eine - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je S 600,-- (richtig: S 300,--) verhängt worden. Nach den Urteilsbegründungen stehe folgender Sachverhalt fest:

"Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Anfang 1988 bis Ende 1992 als gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf behördliche Zulassung von ausschließlich betriebs- und verkehrssicheren, den Voraussetzungen des KFG 1967 entsprechenden Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass er in 64 Fällen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - (positive) Prüfbefunde gemäß §§ 31, 34 bzw. 57 Abs. 1 KFG 1967 erstellte, wissentlich missbraucht. Weiters hat der Beschwerdeführer am 7. April 1992 in Eisenstadt als gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Zulassung von ausschließlich betriebs- und verkehrssicheren, den Voraussetzungen des KFG 1967 entsprechenden Fahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass er dem von der Firma W., KFZ-Handel, vorgeführten LKW der Marke Mercedes, Type Daimler Benz 1638/48, Fahrgestell Nr. (...), der sich zufolge - bereits am überlangen Weg des Radbremszylinders und durch die Kontrollöffnung erkennbar - ungenügender Stärke der Bremsbeläge an der Vorderachse sowie wegen von außen sichtbarer, über alle Gummilagen reichender Rissstellen an den Laufflächen und nachgeschnittener Reifenprofile der Vorderreifen in einem die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Zustand befand, ein (positives) Gutachten gemäß § 57 Abs. 1 KFG ausstellte, wissentlich missbraucht sowie durch die vorgenannte Tathandlung am 27. April 1992 im Gemeindegebiet von K. bewirkt, dass der o.a. LKW zufolge Entlüftung des linken Vorderreifens durch Ablösen des Laufflächenbandes vom Reifenunterbau ins Schleudern geriet, von der Fahrbahn abkam, gegen einen Baum prallte, sich überschlug und mit den Rädern nach oben liegend auf einer Grünfläche in Endlage geriet und hiedurch den Lenker dieses Fahrzeuges, M(...), fahrlässig am Körper beschädigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen offenen Unterschenkelbruch rechts, Rissquetschwunden am Unterschenkel links, einen Bruch der rechten Schulter, einen Riss der Großzehenstrecksehne rechts sowie einen Schockzustand zur Folge hatte.

Bei der Strafzumessung wurden die vielfache Deliktswiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend, der bislang ordentliche Lebenswandel sowie - hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung - das Mitverschulden des Verletzten als mildernd gewertet." (anonymisiert)

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde weiters im Wesentlichen ausgeführt, am 4. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer eine für die Jubiläumszuwendung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren vollendet. Eine Jubiläumszuwendung sei nicht ausgezahlt worden. Durch die Abgabe einer Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BDG 1979 habe der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1996 bewirkt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Dezember 2001, GZ 1-DK-11/32-2001, sei über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Dienstpflichten durch das in den strafgerichtlichen Urteilen als erwiesen angenommene Verhalten die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden.

§ 31 Abs. 1 LBBG 2001 verlange als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten auch die Leistung treuer Dienste. Strittig sei im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzung der Leistung treuer Dienste erfülle. Die Erfüllung der Voraussetzung der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren sei unbestritten.

Im Beschwerdefall sei die rechtserhebliche Frage zu prüfen, ob im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt habe, die Voraussetzung der Leistung treuer Dienste als gegeben anzusehen sei oder nicht. Die Dienstbehörde vertrete aus folgenden Erwägungen die Auffassung, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Sachlage von der Leistung treuer Dienste nicht mehr gesprochen werden könne:

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt schon an sich um keine geringfügige Verfehlung handle (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0145). Die Erfüllung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes des § 302 StGB setze Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz sowie Begehung im dienstlichen Bereich ("in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen") voraus. Schon aus diesem Grund werde bei rechtskräftiger Verurteilung eines Beamten wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nur dann vom Vorliegen treuer Dienste gesprochen werden können, wenn es sich um eine vereinzelte Fehlleistung ohne nennenswerte Auswirkungen handle.

Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur das in ihn gesetzte Vertrauen des Staates, ausschließlich verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge behördlich zuzulassen und damit einen äußerst wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr zu leisten, sondern durch Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auch das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren des öffentlichen Dienstes missbraucht habe. Verstärkt worden sei der Vertrauensverlust durch den Verkehrsunfall mit einem vom Beschwerdeführer zugelassenen nicht verkehrssicheren Fahrzeug, wodurch der Lenker am Körper schwer verletzt worden sei.

Erheblich sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in 64 Fällen und über einen Zeitraum von beinahe 5 Jahren (Anfang 1988 bis Ende 1992) den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt habe. Demgegenüber trete das einwandfreie dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers in der übrigen im Landesdienst zugebrachten Zeit so weit in den Hintergrund, dass insgesamt von der Erbringung "treuer Dienste" im Sinne des § 31 LBBG 2001 nicht mehr gesprochen werden könne (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. § 31 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (LBBG 2001), LGBl. Nr. 67, lautet:

"§ 31

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt hat; es geht ausschließlich um die Frage, ob er "treue Dienste" im Sinne des § 31 Abs. 1 LBBG 2001 geleistet hat.

Ebenso unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und des damit im Zusammenhang stehenden Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei gemäß § 260 Abs. 2 StPO festgestellt wurde, dass auf die vorsätzlich begangene strafbare Handlung eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfalle (die Rechtsfolge des § 27 StGB ist im Beschwerdefall nicht eingetreten). Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt in 64 Fällen und über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren (Anfang 1988 bis Ende 1992) erfüllt.

2.2. § 31 Abs. 1 LBBG 2001 verlangt - ebenso wie § 20c Abs. 1 GehG - als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienst gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten (§ 45 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997). Bei der Untersuchung, ob der Beamte solche treuen Dienste erbracht hat, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. das zu § 20c Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).

Dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230 = Slg. Nr. 11.934/A, lag zu Grunde, dass der betroffene Beamte mit rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil vom 18. August 1980 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) und mit ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 30. März 1981 wiederum wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, dass die Voraussetzung der Leistung treuer Dienste durch den Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten in den fraglichen 25 Jahren seiner Dienstzeit, welches zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) geführt habe, nicht als gegeben anzusehen sei. Es liege auf der Hand, dass bei einem Beamten, der sich in dem in Betracht kommenden Zeitraum mehrerer zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt führenden Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe, insgesamt nicht mehr von der Erbringung "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG gesprochen werden könne.

Da sich der Beschwerdeführer in dem in Betracht kommenden Zeitraum zahlreicher Pflichtverletzungen, die zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt geführt haben, schuldig gemacht hat, ist vor dem Hintergrund des zuvor zitierten hg. Erkenntnisses vom 11. November 1985 die Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf das schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren) trete das einwandfreie dienstliche Verhalten in der übrigen im Landesdienst zugebrachten Zeit derart in den Hintergrund, dass insgesamt von der Erbringung "treuer Dienste" nicht mehr ausgegangen werden könne, vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Da sich die belangte Behörde erkennbar hinreichend mit der gesamten im Landesdienst zurückgelegten Zeit auseinander gesetzt hat, liegt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 11. November 1985 gehe hervor, dass die Leistung treuer Dienste im Hinblick auf das Fehlverhalten des betroffenen Beamten (in allen 25 Jahren seiner Dienstzeit), welches zu einer Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt geführt habe, bzw. auf Grund mehrmaliger gerichtlicher Verurteilungen wegen dieses Deliktes verneint worden sei, was im gegenständlichen Fall jeweils nicht zutreffe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass der Beamte in allen seinen 25 Dienstjahren ein Fehlverhalten gesetzt habe, das schließlich zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt geführt habe. So hat laut der im Erkenntnis wiedergegebenen Berufung der Beamte vorgebracht, die dienstlichen Verfehlungen hätten sich etwa drei Jahre "vor Vollendung" seiner "25-jährigen Dienstzeit ereignet". Anzumerken ist hiezu weiters, dass dieser Beamte durch zwei strafgerichtliche Urteile jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, während über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon mehr als 1 Jahr für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) und eine unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen verhängt wurden.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolge des § 27 StGB nachgesehen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass für diese Nachsicht nur die Beurteilung maßgebend war, dass dieser als Beamter nicht untragbar sei. Daraus war aber für die Beantwortung der Frage nach der Leistung treuer Dienste im Dienstverhältnis nichts zu gewinnen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör nicht zu gewähren brauchte, weil sie dem angefochtenen Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zu Grunde legte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0075).

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120160.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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