TE OGH 2000/4/27 5Ob101/00i

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. als Klinger Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers DI Alexander M*****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung eines Pfandrechts ob der EZ ***** des Grundbuchs *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Republik Österreich (Finanzamt für den 8., 16 und 17. Bezirk), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2000, AZ 46 R 1681/99f, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17. September 1999, TZ 5628/99, wiederhergestellt wird.

Die Vollzugsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, für den das Eigentumsrecht im Rang TZ 1937/99 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** vorgemerkt war, begehrte gleichzeitig mit der Rechtfertigung des Eigentumsrechts die Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 (TZ 4171/1999) gemäß § 57 GBG und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 (TZ 5335/1999) gemäß § 49 Abs 2 GBG.Der Antragsteller, für den das Eigentumsrecht im Rang TZ 1937/99 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** vorgemerkt war, begehrte gleichzeitig mit der Rechtfertigung des Eigentumsrechts die Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 (TZ 4171/1999) gemäß Paragraph 57, GBG und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 (TZ 5335/1999) gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG.

Der die Vormerkung bewilligende Beschluss war dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 30. 7. 1999 zugestellt worden und mit Ablauf des 30. 8. 1999 in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Löschung des Pfandrechts gemäß § 57 GBG langte beim Erstgericht am 16. 9. 1999 ein.Der die Vormerkung bewilligende Beschluss war dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 30. 7. 1999 zugestellt worden und mit Ablauf des 30. 8. 1999 in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Löschung des Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG langte beim Erstgericht am 16. 9. 1999 ein.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Rechtfertigung des Eigentumsrechts für den Antragsteller und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 gemäß § 49 Abs 2 GBG. Das Begehren um Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 im Betrag von vollstreckbaren S 588.774 sA zugunsten der Republik Österreich, Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, das Gesuch sei erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 57 Abs 1 GBG eingelangt. Fristbeginn sei diesfalls die Rechtskraft des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses.Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Rechtfertigung des Eigentumsrechts für den Antragsteller und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. Das Begehren um Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 im Betrag von vollstreckbaren S 588.774 sA zugunsten der Republik Österreich, Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, das Gesuch sei erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 57, Absatz eins, GBG eingelangt. Fristbeginn sei diesfalls die Rechtskraft des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses.

Einem gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und bewilligte auch die Löschung des Pfandrechtes C-LNr 6 gemäß § 57 Abs 1 GBG.Einem gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und bewilligte auch die Löschung des Pfandrechtes C-LNr 6 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG.

§ 57 Abs 1 GBG enthalte keine ausdrückliche Regelung für den zulässigen Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt werde. Diesfalls könne die Löschung von Zwischeneintragungen auch nach der Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werden und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (NZ 1989, 48). Es entspreche auch herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass das Begehren um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden könne, nicht aber, dass dies zwingend bereits mit dem Vormerkungsgesuch geschehen müsse. Folgend Hoyer in Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233, erachtete es das Rekursgericht für zulässig, die Löschung von Zwischeneintragungen nach § 57 Abs 1 GBG entweder mit dem Antrag auf Einverleibung oder anläßlich des Rechtfertigungsgesuches zu begehren.Paragraph 57, Absatz eins, GBG enthalte keine ausdrückliche Regelung für den zulässigen Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt werde. Diesfalls könne die Löschung von Zwischeneintragungen auch nach der Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werden und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (NZ 1989, 48). Es entspreche auch herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass das Begehren um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden könne, nicht aber, dass dies zwingend bereits mit dem Vormerkungsgesuch geschehen müsse. Folgend Hoyer in Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233, erachtete es das Rekursgericht für zulässig, die Löschung von Zwischeneintragungen nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG entweder mit dem Antrag auf Einverleibung oder anläßlich des Rechtfertigungsgesuches zu begehren.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs in Hinblick auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen NZ 1991, 198 und NZ 1989, 48 nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Republik Österreich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Der Revisionsrekurs ist - wie darin zutreffend ausgeführt - zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Frage der Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG für den vorgemerkten Eigentümer abgewichen ist.Der Revisionsrekurs ist - wie darin zutreffend ausgeführt - zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Frage der Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG für den vorgemerkten Eigentümer abgewichen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Bestimmung des § 57 Abs 1 GBG dahin ausgelegt, dass zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechts in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93; NZ 1991, 198 = SZ 63/180). Dabei folgte der Oberste Gerichtshof den von Dittrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3 Anm 2 zu § 57 GBG; Feil, GBG 237 und Hofmeister in NZ 1987, 356; NZ 1989, 52 sowie Bittner in NZ 1985, 205 vertretenen Ansicht. Die neuere Rechtsprechung (5 Ob 39/93) hat darüber hinaus - der Meinung Hofmeisters (auch NZ 1991, 43) folgend - ausgesprochen, dass auch für den vorgemerkten Eigentümer die 14-tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG mit der Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses zu laufen beginne (NZ 1994, 295; 5 Ob 89/84; NZ 1997, 246). Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt.Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG dahin ausgelegt, dass zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechts in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93; NZ 1991, 198 = SZ 63/180). Dabei folgte der Oberste Gerichtshof den von Dittrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3 Anmerkung 2 zu Paragraph 57, GBG; Feil, GBG 237 und Hofmeister in NZ 1987, 356; NZ 1989, 52 sowie Bittner in NZ 1985, 205 vertretenen Ansicht. Die neuere Rechtsprechung (5 Ob 39/93) hat darüber hinaus - der Meinung Hofmeisters (auch NZ 1991, 43) folgend - ausgesprochen, dass auch für den vorgemerkten Eigentümer die 14-tägige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, GBG mit der Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses zu laufen beginne (NZ 1994, 295; 5 Ob 89/84; NZ 1997, 246). Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt.

Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen sieht der Oberste Gerichtshof auch nach der von Hoyer, Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneinträgen in NZ 1997, 233 geäußerten Kritik keinen Anlaß. Zum einen nimmt Hoyer die durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung beseitigbare Rechtsunsicherheit als ein Spezifikum der Vormerkung als bedingtem bücherlichen Rechtserwerb oder -verlust hin, auf deren Unerträglichkeit schon Hofmeister in NZ 1987, 356 hingewiesen hat.

Zum anderen ist das aus dem Widerspruch: bloße Löschung und Einverleibung der Löschung gewonnene Argument, ob ein Verdrängen, das die schlichte Löschung rechtfertige, stattfinde, lasse sich erst bei Einverleibung oder Rechtfertigung des verdrängenden Rechts feststellen, vorher seien weder die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung noch für einen Antrag auf Löschung gegeben, nicht überzeugend, kommt es doch bei systemgerechter Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes ohnedies nur zu einer durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingten Löschung der Zwischeneintragungen. Ohne eine solche würden aber Zwischeneintragungen nach Ablauf der Jahresfrist des § 55 GBG zu voller Wirksamkeit gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erstarken, wobei, wenn es sich um ein Zwangspfandrecht handelt, sogar unmittelbar gegen ihn Exekution auf die Liegenschaft geführt werden könnte (SZ 58/133 = NZ 1985, 236). Ein Argument dagegen liefert die von Hoyer vorgetragene Kritik nicht.Zum anderen ist das aus dem Widerspruch: bloße Löschung und Einverleibung der Löschung gewonnene Argument, ob ein Verdrängen, das die schlichte Löschung rechtfertige, stattfinde, lasse sich erst bei Einverleibung oder Rechtfertigung des verdrängenden Rechts feststellen, vorher seien weder die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung noch für einen Antrag auf Löschung gegeben, nicht überzeugend, kommt es doch bei systemgerechter Anwendung des Paragraph 57, GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes ohnedies nur zu einer durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingten Löschung der Zwischeneintragungen. Ohne eine solche würden aber Zwischeneintragungen nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 55, GBG zu voller Wirksamkeit gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erstarken, wobei, wenn es sich um ein Zwangspfandrecht handelt, sogar unmittelbar gegen ihn Exekution auf die Liegenschaft geführt werden könnte (SZ 58/133 = NZ 1985, 236). Ein Argument dagegen liefert die von Hoyer vorgetragene Kritik nicht.

Der Revisionsrekurs, der zutreffend auf all diese Argumente und die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts hingewiesen hat, war daher berechtigt.

Anmerkung

E57863 05A01010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00101.00I.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0050OB00101_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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