TE OGH 2000/4/28 1Ob342/99x

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Helmut K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Martina H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 44 R 747/99z-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden (SZ 51/112; SZ 57/207; 1 Ob 57/97g). Die nach den Umständen des Einzelfalls zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und weisen keine grobe Fehlbeurteilung auf.Die Einschränkung der Obsorge gemäß den Paragraphen 176, Absatz eins,, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden (SZ 51/112; SZ 57/207; 1 Ob 57/97g). Die nach den Umständen des Einzelfalls zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und weisen keine grobe Fehlbeurteilung auf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E57937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00342.99X.0428.000

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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