Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Helmut K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Martina H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 44 R 747/99z-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden (SZ 51/112; SZ 57/207; 1 Ob 57/97g). Die nach den Umständen des Einzelfalls zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und weisen keine grobe Fehlbeurteilung auf.Die Einschränkung der Obsorge gemäß den Paragraphen 176, Absatz eins,, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden (SZ 51/112; SZ 57/207; 1 Ob 57/97g). Die nach den Umständen des Einzelfalls zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und weisen keine grobe Fehlbeurteilung auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E57937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00342.99X.0428.000Im RIS seit
28.05.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012