TE OGH 2000/4/28 7Nd507/00

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua Rechtsanwälte in Lambach, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua Rechtsanwälte in Lambach, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen die S*****, wegen S 3.480,-- sA, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen die S*****, wegen S 3.480,-- sA, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie S 3.480,-- als Entgelt für einen LKW-Transport fordern will. Die Beladestelle sei in Italien, die Entladestelle in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit c CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und in Österreich keinen Gerichtsstand.Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie S 3.480,-- als Entgelt für einen LKW-Transport fordern will. Die Beladestelle sei in Italien, die Entladestelle in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Artikel 31, Absatz eins, Litera c, CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und in Österreich keinen Gerichtsstand.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien der Rechnung und des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien der Rechnung und des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99).Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 53, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Paragraph 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR).

Anmerkung

E57953 07J05070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00507..0428.000

Dokumentnummer

JJT_20000428_OGH0002_0070ND00507_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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