TE OGH 2000/4/28 2Ob99/00y

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dusan S*****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1. Radomir S***** und 2. ***** Versicherungs-AG,***** beide vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 610.826,97sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 3 R 206/99i-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. September 1999, GZ 9 Cg 166/97i-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der am 26. 3. 1954 geborene Kläger wurde am 28. 4. 1994 als Beifahrer im PKW des Erstbeklagten, der zum Unfallszeitpunkt bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war, schwer verletzt.

Im Verfahren zu 6 Cg 42/96f des Landesgerichtes Feldkirch wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Höhe der Versicherungssumme begrenzt ist.

In dem in diesem Verfahren ergangenen Teilurteil wurde dem Kläger ua ein restlicher Verdienstentgang für die Zeit bis einschließlich August 1995 in der Höhe von S 22.587 zuerkannt.

In diesem Urteil wurde ua festgestellt, dass der Kläger, der nach dem Unfall bis 25. 11. 1994 krankgeschrieben war, sich im Dezember 1994 bei seinem damaligen Arbeitgeber wieder zur Arbeit meldete. Da er jedoch über weitere Schmerzen klagte, bot ihm der Schichtführer an, nach dem Betriebsurlaub in der ersten Woche des Jänners eine zusätzliche Woche Urlaub zu nehmen, um sich zu erholen. Damit war der Kläger zwar ursprünglich einverstanden, legte jedoch in der Folge eine weitere Krankmeldung vor, obwohl er aus dem Jahre 1994 noch genügend alten Urlaub gehabt hätte. Darüber war man in der Geschäftsleitung verärgert, weshalb mit Schreiben vom 25. 1. 1995 die Kündigung zum 28. 4. 1995 ausgesprochen wurde.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte ua aus, es könne den Ausführungen der Beklagten nicht beigepflichtet werden, wonach ihnen die Kündigung nicht mehr zuzurechnen sei. Der Kläger sei nämlich bis 30. 5. 1995 aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig gewesen. Wenn daher der Dienstgeber zufolge der neuerlich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung in Verärgerung den Kläger gekündigt habe, handle es sich um keinen atypischen, sondern durchaus noch adäquaten Geschehensablauf, für dessen Rechtsfolgen der Schädiger einzustehen habe.

Mit der nunmehr vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines rückständigen Verdienstentganges für die Monate September 1995 bis Juli 1997 in der Höhe von S 183.215,37 sowie eine Verdienstentgangsrente in der Höhe von monatlich brutto S 11.878,10. Er brachte dazu vor, es sei ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, seit seiner Kündigung eine Arbeitsstelle zu erlangen. Er vertrat die Ansicht, die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der Kündigung sei wegen der bestehenden Bindungswirkung nicht mehr zu prüfen. Es sei von einem dem Grunde nach im Vorprozess bereits rechtskräftig entschiedenen Verdienstentgangsanspruch auszugehen.

Die Beklagten wendeten ein, das Urteil im Vorprozess könne keine Bindungswirkung entfalten. Der Kläger habe nach Beendigung des Krankenstandes die ihm bei seinem früheren Dienstgeber zugeteilten leichten Arbeiten wieder aufnehmen können, er sei jedoch nicht arbeitswillig gewesen. Er habe sich nie ernsthaft um eine Arbeit bemüht und gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe die Schadensminderungspflicht auch dadurch verletzt, dass er die Kündigung nicht angefochten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Kläger kann sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich ohne das Erfordernis länger als üblicher Unterbrechungen arbeiten. Die Minderung der Erwerbstätigkeit ist - soweit ursächlich auf den Unfall zurückzuführen - mit 20 % anzunehmen. Der Kläger neigt dazu, seine Beschwerden in der Darstellung zu übertreiben. Vor dem Unfall war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Nachher wurde er vom praktischen Arzt bis 15. 12. 1994 krankgeschrieben. Als er sich dann vor Weihnachten 1994 wieder bei seiner Arbeitsstelle einfand, um die Arbeit wieder aufzunehmen, unternahm er nur einen kurzen Arbeitsversuch. Dann erklärte er seinem Vorgesetzten, er könne wegen weiterhin bestehender Beschwerden, die Arbeit nicht fortsetzen, der Arzt schreibe ihn aber nicht mehr krank. Der Kläger sprach nicht davon, dass er an einer leichteren Arbeitsstelle eingesetzt werden möchte. Es wurde ihm vorgeschlagen, nach der Zeit, in der ab Weihnachten über Neujahr im Betrieb ohnehin nicht gearbeitet werde, noch zusätzlich eine Woche Urlaub zu nehmen. Bei den Vorgesetzten des Klägers entstand zunächst der Eindruck, er sei mit diesem Vorschlag einverstanden. Nach der Urlaubszeit erschien der Kläger aber neuerlich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, welche den Krankenstand bis 8. 1. 1995 verlängerte. Der behandelnde Arzt stellte diese Bestätigung weniger auf der Grundlage objektiver Untersuchungsergebnisse als in Entsprechung der Äußerungen des Klägers, er müsse bei seiner Arbeitsstelle schwere Arbeit verrichten und sei dazu wegen auftretender Schmerzen nicht fähig, aus.

Beim Arbeitgeber des Klägers betrachtete man die neuerliche Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung als Bruch des Vertrauens und der aus der Sicht des Arbeitgebers geschlossenen Vereinbarung über eine zusätzliche Urlaubswoche. Man war der Auffassung, dass der Kläger tatsächlich arbeitsfähig sei und nicht arbeiten wolle. Man entschloß sich daher zur Kündigung, welche ohne Angabe von Gründen auf den 28. 4. 1995 ausgesprochen wurde. Der Kläger bat den Betriebsrat nicht, gegen die Kündigung Einspruch zu erheben, er unternahm dagegen keine rechtlichen Schritte.

Die vom Kläger vor dem Unfall verrichteten Arbeiten hätte er ungeachtet seiner durch den Unfall eingeschränkten Leistungsfähigkeit ohne Schwierigkeiten weiterhin bewältigen können. Bei Schwierigkeiten mit einzelnen Arbeiten wäre es seinem Vorgesetzten möglich gewesen, die Arbeiten entsprechend anders zu organisieren.

Der Kläger war nach seiner Kündigung beim Arbeitsmarktservice Dornbirn als arbeitssuchend gemeldet, konnte aber nicht vermittelt werden. Er sprach in den Jahren 1996 und 1998 bei fünf potentiellen Arbeitgebern vor. Ob er entsprechende Bemühungen auch 1997 und nach 1998 entfaltete, konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Bindung an die Entscheidung im Vorprozess und führte im Übrigen aus, die Kündigung sei weniger wegen einer auf den Unfall zurückzuführenden Verlängerung des Krankenstandes erfolgt, sondern aus Verärgerung über das Verhalten des Klägers. Im Falle der Annahme eines mangelnden Arbeitswillens des Klägers hätte er die Kündigung selbst schuldhaft verursacht und wären die beklagten Parteien für deren Folgen nicht verantwortlich. Wenn der Kläger aber tatsächlich weiter arbeitsunfähig gewesen wäre, dann hätte er die Kündigung mit Erfolg anfechten können.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Auch das Berufungsgericht verneinte eine Bindung an die Rechtskraft der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung mangels Anspruchsidentität. Die Frage einer inhaltlichen Bindung stelle sich gar nicht, weil nach den Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Endurteil der Grund für die Kündigung des Klägers nicht dessen allfällige unfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, sondern vielmehr das Nichteinhalten der zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, wonach der Kläger nach dem Betriebsurlaub in der ersten Woche im Jänner eine zusätzliche Woche Urlaub nehmen sollte, um sich zu erholen, was im Wesentlichen vom Erstgericht auch im gegenständlichen Verfahren als Grund für die Kündigung des Klägers angesehen worden sei. Demnach sei die Kündigung nicht wegen seiner unfallsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Danach könnten auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Vorprozess, in welchem es abweichend von den erstgerichtlichen Feststellungen davon ausgegangen sei, dass der Dienstgeber des Klägers wegen der neuerlich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung verärgert gewesen sei und den Kläger deshalb gekündigt habe, nichts ändern, weil bei der Beurteilung einer allfälligen inhaltlichen Bindung an die im Vorprozess ergangene Entscheidung von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Endurteil auszugehen sei. Abgesehen davon, wäre es dem Erstgericht nicht verwehrt gewesen, zur Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie zu den Ursachen seiner Kündigung zu anderen Feststellungen zu gelangen als im Vorprozess. Es sei mit den Gedanken der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit durchaus vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrundegelegt werde, zumal ein Recht auf künftige "Fortschreibung" unrichtiger Tatsachenfeststellungen nicht bestehe. Nach den Feststellungen hätte der Kläger seine bisherige Tätigkeit auch im Wesentlichen weiter ausüben können, es liege lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vor, aus welcher der Kläger den von ihm begehrten Verdienstentgang aber nicht ableiten könne. Den Zuspruch einer abstrakten Rente habe er nicht begehrt.

Der Verdienstentgang könne im Sinne der sogenannten Adäquanztheorie nicht mehr auf den Unfall vom 28. 4. 1994 zurückgeführt und damit den Beklagten zugerechnet werden. Nach jüngerer Rechtsprechung sei eine solche Zurechnung selbst eines an sich adäquaten Folgeschadens auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergebe, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Schädigers bei weitem überwiegten (JBl 1999, 533). Der den hier geltend gemachten Verdienstentgang auslösende Verlust des Arbeitsplatzes sei primär auf das festgestellte Verhalten des Klägers selbst und zu einem viel geringeren Teil auf die unfallsbedingten Verletzungsfolgen zurückzuführen, weshalb die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausschlage und die Haftung der beklagten Partei zu verneinen sei.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die hier zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere der Bindungs- und Kausalitätsproblematik, solche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO seien.Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die hier zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere der Bindungs- und Kausalitätsproblematik, solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO seien.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Das Berufungsgericht meinte - wie schon oben ausgeführt - der Bindungs- und Kausalitätsproblematik, komme Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Zur Frage der Bindungsproblematik führte das Berufungsgericht aber selbst aus, die Frage einer inhaltlichen Bindung der im Vorprozess ergangenen Entscheidungen stelle sich nicht, weil nach den Feststellungen im Vorprozess der Grund für die Kündigung des Klägers nicht dessen Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr die Nichteinhaltung der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung gewesen sei.Das Berufungsgericht meinte - wie schon oben ausgeführt - der Bindungs- und Kausalitätsproblematik, komme Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Zur Frage der Bindungsproblematik führte das Berufungsgericht aber selbst aus, die Frage einer inhaltlichen Bindung der im Vorprozess ergangenen Entscheidungen stelle sich nicht, weil nach den Feststellungen im Vorprozess der Grund für die Kündigung des Klägers nicht dessen Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr die Nichteinhaltung der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung gewesen sei.

Auch die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge des Verhaltens des Erstbeklagten war, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 79/98a mwN).Auch die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge des Verhaltens des Erstbeklagten war, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 79/98a mwN).

Nach Lehre und stRsp des OGH wird die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlung auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt. Demnach ist eine adäquate Verursachung dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung des zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Täter oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles geeignet war, eine Schadensfolge von der Art der eingetretenen in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Nach der negativen Formulierung ist ein Schaden dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (JBl 1999, 533 = ZVR 1999/67 mwN). In jüngster Zeit wurde ausgesprochen, dass die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäter bei weitem überwiegen (JBl 1999, 533 = ZVR 1999/67; 2 Ob 79/98a).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Belastungsmomente auf Seiten des Klägers würden hinsichtlich der hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche derart überwiegen, dass der eingetretene Schaden nicht mehr eine zurechenbare Folge des Verhaltens des Erstbeklagten war, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde (vgl 2 Ob 79/98a). Aber auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Belastungsmomente auf Seiten des Klägers würden hinsichtlich der hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche derart überwiegen, dass der eingetretene Schaden nicht mehr eine zurechenbare Folge des Verhaltens des Erstbeklagten war, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde vergleiche 2 Ob 79/98a). Aber auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

Auch wenn man sich der Ansicht des Klägers anschließt, im Endurteil des Vorprozesses sei festgestellt worden, der Grund für die Kündigung sei die unfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die sich daraus ergebende Vorlage der Krankmeldung gewesen, ergibt sich daraus nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend dargelegt hat, ist das Erstgericht insoweit im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt, als sie im Vorprozess getroffen wurden. Anders als im Vorprozess erfolgte aber hier die rechtliche Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041285) und herrschender Lehre (s hiezu Rechberger in Rechberger**2, ZPO Rz 10 zu § 411) werden die Urteilselemente, d.s die logischen Voraussetzungen und Folgen des Urteils, - isoliert betrachtet - nicht von der Rechtskraft erfasst, es erwächst also auch die rechtliche Beurteilung nicht in Rechtskraft. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgeführt hat, vermag die bloße "Entscheidungsharmonie" nach der ständigen Rechtsprechung die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (ZVR 1999/101), woraus folgt, dass die Interessenabwägung zwischen den Belastungselementen keiner präjudiziell bindenden Beurteilung zugeführt werden konnte. Die neuerliche Beurteilung durch das Berufungsgericht entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Auch wenn man sich der Ansicht des Klägers anschließt, im Endurteil des Vorprozesses sei festgestellt worden, der Grund für die Kündigung sei die unfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die sich daraus ergebende Vorlage der Krankmeldung gewesen, ergibt sich daraus nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend dargelegt hat, ist das Erstgericht insoweit im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt, als sie im Vorprozess getroffen wurden. Anders als im Vorprozess erfolgte aber hier die rechtliche Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041285) und herrschender Lehre (s hiezu Rechberger in Rechberger**2, ZPO Rz 10 zu Paragraph 411,) werden die Urteilselemente, d.s die logischen Voraussetzungen und Folgen des Urteils, - isoliert betrachtet - nicht von der Rechtskraft erfasst, es erwächst also auch die rechtliche Beurteilung nicht in Rechtskraft. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgeführt hat, vermag die bloße "Entscheidungsharmonie" nach der ständigen Rechtsprechung die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (ZVR 1999/101), woraus folgt, dass die Interessenabwägung zwischen den Belastungselementen keiner präjudiziell bindenden Beurteilung zugeführt werden konnte. Die neuerliche Beurteilung durch das Berufungsgericht entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.

Auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 132/98k (= WoBl 1999, 351) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dann, wenn im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen "als Ganzes" Entscheidungsgegenstand war - wie etwa der Bestand eines Mietvertrages - im Folgeverfahren ohne Sachverhaltsänderungen abgeleitete andere oder weitere Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall war aber nicht ein bestimmtes Rechtsverhältnis "als Ganzes" - wie etwa der Bestand eines Mietvertrages - Gegenstand der Entscheidungen im Vorprozess.

Die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 befasst sich mit den Auswirkungen eines rechtskräftigen Urteiles auf den Folgeprozess gegen den einfachen Nebenintervenienten, sie kann daher zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles nicht herangezogen werden.

Auch die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1993/63 hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun, weil sie sich mit Fragen der Schadensminderungspflicht befasst, die sich hier aber, ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nicht stellen.

Richtig ist zwar, dass der Entscheidung JBl 1999, 533 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist, dies ändert aber nichts daran, dass in dieser Entscheidung grundlegende und allgemein gültige Ausführungen zur gebotenen Interessenabwägung gemacht wurden, diese Ausführungen wurden in der Entscheidung 2 Ob 79/98a wiederholt. Nicht richtig ist, es sei in diesen Entscheidungen die Ansicht vertreten worden, die Zurechnung einer Schadensfolge sei nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst oder eines Dritten beruhe.

Es fehlt sohin an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen war.Es fehlt sohin an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien nicht auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen haben, haben sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien nicht auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen haben, haben sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Anmerkung

E57907 02A00990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00099.00Y.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20000428_OGH0002_0020OB00099_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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