TE OGH 2000/4/28 1Ob87/00a

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH iL, *****, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2000, GZ 3 R 233/99b-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gewiss kann eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit - auch im Bereich der Erledigung einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht - im Wege einer außerordentlichen Revision wahrgenommen werden (SZ 59/92; SZ 59/87; SZ 53/12; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503). Die Revisionswerberin rügt aber die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme eines Zeugen zu Beweisthemen, die für die Entscheidung nicht relevant sind. Ob die klagende Partei dem Bau der Superädifikate durch die beklagte Partei zugestimmt und ob die beklagte Partei mit Wissen der klagenden Partei auf dem Bestandgrundstück jahrelang die Erzeugung und den Handel mit Heizöl betrieben hat, kann die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht beeinflussen. Maßgeblich für Letzteres ist nämlich lediglich, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs der klagenden Partei stattgefunden hat; dies wurde aber zutreffend von den Vorinstanzen bejaht.Gewiss kann eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit - auch im Bereich der Erledigung einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht - im Wege einer außerordentlichen Revision wahrgenommen werden (SZ 59/92; SZ 59/87; SZ 53/12; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,). Die Revisionswerberin rügt aber die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme eines Zeugen zu Beweisthemen, die für die Entscheidung nicht relevant sind. Ob die klagende Partei dem Bau der Superädifikate durch die beklagte Partei zugestimmt und ob die beklagte Partei mit Wissen der klagenden Partei auf dem Bestandgrundstück jahrelang die Erzeugung und den Handel mit Heizöl betrieben hat, kann die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht beeinflussen. Maßgeblich für Letzteres ist nämlich lediglich, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs der klagenden Partei stattgefunden hat; dies wurde aber zutreffend von den Vorinstanzen bejaht.

Anmerkung

E57985 01A00870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00087.00A.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20000428_OGH0002_0010OB00087_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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