TE OGH 2000/5/2 10ObS90/00h

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Veröffentlicht am 02.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Richard Thöndel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1999, GZ 25 Rs 131/99x-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 1999, GZ 43 Cgs 107/98d-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernten Maler und Anstreicher Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Fachberaters in Baumärkten entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach den Wechsel von qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenberufe, der zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h) bejaht, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. So wurde ein Tischler als Wohn- und Einrichtungsberater (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h), ein Maurer auf den Beruf des Fachberaters in einem Baumarkt (SSV-NF 12/25), ein Installateur auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 Obs 2339/96k) verwiesen. Die für den Kläger noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeit beinhaltet Kundenbetreuung und Verkauf von Farben und Malereizubehör. Die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als Maler und Anstreicher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes Maler und Anstreicher. Die Verweisung auf Teiltätigkeiten ist aber zulässig, weil damit der bereits erworbene Berufsschutz nicht verlorengeht (SSV-NF 12/25 mwN). Die Revisionsausführungen machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und veranlassen den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Der Kläger kann diese Verweisungstätigkeit noch ausüben, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ein häufiges Heben und Tragen von Lasten, wie es beim Kläger aufgrund des medizinischen Leistungskalküls ausgeschlossen ist, dem Berufsanforderungsprofil eines Fachberaters im bisherigen Tätigkeitsbereich des Klägers in der Praxis nicht entspricht, sondern ein Fachberater in diesem Tätigkeitsbereich und auch bei gelegentlichen Lagerarbeiten nur fallweise schwerere Lasten zu heben und zu tragen hat. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher das in der Verweisungstätigkeit nur fallweise erforderliche Heben und Tragen von schweren Farbgebinden mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar. Im vorliegenden Fall steht auch fest, dass in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57801 10C00900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00090.00H.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20000502_OGH0002_010OBS00090_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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