TE OGH 2000/5/2 14Os39/00

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Veröffentlicht am 02.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 40 Vr 921/95-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 40 römisch fünf r 921/95-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Karl P***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB (I.) und des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Karl P***** des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) StGB (römisch eins.) und des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (römisch II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. im Feber 1996 in W***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er von dem bei der BAWAG Wiener Neustadt eingerichteten Geschäftskonto der H***** BetriebsgesmbH als Gesellschafter einen Bargeldbetrag von 60.000 S vereinbarungswidrig behob und für sich verwendete, wodurch die Gesellschaft einen Schaden in dieser Höhe erlitt;römisch eins. im Feber 1996 in W***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er von dem bei der BAWAG Wiener Neustadt eingerichteten Geschäftskonto der H***** BetriebsgesmbH als Gesellschafter einen Bargeldbetrag von 60.000 S vereinbarungswidrig behob und für sich verwendete, wodurch die Gesellschaft einen Schaden in dieser Höhe erlitt;

II. mit dem Vorsatz (unrechtmäßiger Bereicherung; US 16) Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu diese am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwarrömisch II. mit dem Vorsatz (unrechtmäßiger Bereicherung; US 16) Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu diese am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

1. am 7. Juni 1996 in Wiener Neustadt den Johann S***** durch die Vortäuschung eines abschlussfähigen, in die P***** OEG einzubringenden Subpachtverhältnisses zur Aufnahme eines an den Angeklagten auszuzahlenden Kredits bei der Wiener Neustädter Sparkasse in der Höhe von 1,2 Mio S; Schaden zum Nachteil des Johann S***** 900.000 S;

2. am 16. Juli 1996 in P***** leitende Angestellte der Raiffeisenkasse ***** durch die Täuschung über das Einverständnis der Bankkundin Waltraud K***** zu einer Bankgarantie zu Gunsten der Wiener Neustädter Sparkasse; Schaden zum Nachteil der Raiffeisenkasse ***** 300.000 S.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten eingehend erörtert, sie aber mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 12 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten eingehend erörtert, sie aber mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 12 ff).

Welchen Sinn es haben sollte, dem Mitgesellschafter die Begleichung einer - nicht existenten (S 385/IV; 71/V) - Schuld an das Finanzamt vorzutäuschen, wenn der betreffende Betrag von 60.000 S ohnehin für die Gesellschaft (und eben nicht für andere Zwecke) verwendet wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Zu einer Erörterung des Beteiligungsverhältnisses des Angeklagten und des Zeugen Christian H***** an der H*****gesmbH bestand mangels Relevanz kein Anlass, ist doch das Gesellschaftsvermögen ungeachtet seines Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für ihn "fremdes Vermögen" anzusehen (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 38 f).Zu einer Erörterung des Beteiligungsverhältnisses des Angeklagten und des Zeugen Christian H***** an der H*****gesmbH bestand mangels Relevanz kein Anlass, ist doch das Gesellschaftsvermögen ungeachtet seines Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für ihn "fremdes Vermögen" anzusehen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 38 f).

Mit seiner Forderung nach Feststellung, dass Waltraud K***** die Änderung des Adressaten der Bankgarantie akzeptiert habe, bekämpft der Angeklagte in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 15 f). Eine Erörterung des Anrufs der Genannten bei ihrer Hausbank konnte unterbleiben, weil ihr nach ihren Angaben von den Bankbeamten mitgeteilt worden sei, dass sich für sie nichts geändert habe (S 275/V).

Wenn der Beschwerdeführer aus der Aussage des Zeugen Johann S*****, der von den Tatrichtern anschaulich als äußerst unbeholfen, vertrauensselig und intellektuell gemindert beschrieben wird, "es sei da ein reeller Kaufvertrag in Bezug auf die Pizzeria gemacht worden" (S 139/V), auf ein rechtsgültiges Zustandekommen dieses Geschäftes schließen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der genannte Zeuge seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung vom 22. November 1999 dadurch relativierte, dass er erklärte: "So einen Kaufvertrag gibt es angeblich ... da ist, glaube ich keine Unterschrift oben, oder, ich weiß nicht ....".

Nach Vorhalt des mit "Kaufvertrag" übertitelten Schreibens (S 409 ff/I), welches als "Kaufgegenstand" - unmöglich, da in fremdem Eigentum - die Pizzeria ***** ausweist und sonst nur ein Inventarverzeichnis enthält, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass es "nie zu einer Unterschrift auf einem Vertrag kam" (S 283/V).

Mit der unsubstantiierten Behauptung, die eingehende schöffengerichtliche Darstellung des betrügerischen Tatplans sei mit Begründungsmängeln behaftet, verfehlt die Rüge ebenso ihr Ziel, wie mit der isolierten Hervorhebung weiterer Passagen der Aussage des Zeugen Johann S*****.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer unter dem Titel eines Feststellungsmangels Konstatierungen zum Beteiligungsverhältnis an der H*****gesmbH, wobei er einerseits die expliziten Urteilsannahmen, dass er und Christian H***** Gründer und Gesellschafter waren (US 6) übergeht, andererseits aber nicht dartut, warum das Beteiligungsverhältnis rechtlich relevant sein solle. Die in den Raum gestellte Behauptung, der 5 %ige Anteil an der Gesellschaft stelle einen "äquivalenten Deckungsfonds" dar, verfehlt - ersichtlich auf ein hier nicht in Rede stehendes Delikt, nämlich jenes der Veruntreuung abstellend - eine Ableitung aus dem Gesetz.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Beschwerdeführer unter dem Titel eines Feststellungsmangels Konstatierungen zum Beteiligungsverhältnis an der H*****gesmbH, wobei er einerseits die expliziten Urteilsannahmen, dass er und Christian H***** Gründer und Gesellschafter waren (US 6) übergeht, andererseits aber nicht dartut, warum das Beteiligungsverhältnis rechtlich relevant sein solle. Die in den Raum gestellte Behauptung, der 5 %ige Anteil an der Gesellschaft stelle einen "äquivalenten Deckungsfonds" dar, verfehlt - ersichtlich auf ein hier nicht in Rede stehendes Delikt, nämlich jenes der Veruntreuung abstellend - eine Ableitung aus dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57982 14D00390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00039..0502.000

Dokumentnummer

JJT_20000502_OGH0002_0140OS00039_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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