TE OGH 2000/5/2 14Os41/00

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Veröffentlicht am 02.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Peter H***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Dezember 1999, AZ 24 Bs 291/99 (= ON 12 im Verfahren AZ 18d BE 729/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1999, GZ 18d BE 729/99-8, mit dem dessen bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1999, GZ 18d BE 729/99-8, mit dem dessen bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).

Anmerkung

E58021 14D00410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00041..0502.000

Dokumentnummer

JJT_20000502_OGH0002_0140OS00041_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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