Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Andreas H*****, geboren am 23. November 1986, vertreten durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter Franz H*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Liselotte W*****, Trafikantin, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S
104.705 sA und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 1999, GZ 11 R 306/99t-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Juni 1999, GZ 32 C 1033/98x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 18. 1. 1997 kaufte der am 23. 11. 1986 geborene und damals daher 10 Jahre alte Kläger ohne Wissen seiner Eltern von der beklagten Trafikantin 50 Stück Miniraketen sowie ein Feuerzeug um den Betrag von S 35. Der noch kindlich, klein und zierlich wirkende Kläger war beim Kauf der einzige Kunde im Geschäft der Beklagten. Ein Freund, der ihn begleitete, war nur drei Wochen älter und ungefähr gleich groß wie der Kläger. Bei den vom Kläger erworbenen Miniraketen handelt es sich um Feuerwerkscherzartikel, welche an Personen unter 14 Jahren nicht abgegeben werden dürfen. Sie wurden gebündelt zu je 50 Stück mit einem Gesamtdurchmesser von rund 6 cm angeboten, wobei jede einzelne Rakete eine Länge von rund 5 cm und eine Querschnittbreite von rund 4 mm aufwies.
Der Kläger und sein gleichaltriger Freund begaben sich nach dem Verlassen der Trafik zu einem nahegelegenen Acker, um dort die Raketen stückweise in den Schnee zu stecken und sie abwechselnd starten zu lassen. Sie wussten, dass dabei Vorsicht geboten ist und liefen nach dem Anzünden weg, um hinter einem nahen Zaun in rund 1 1/2 m Entfernung Schutz zu suchen. Jene Rakete, die den Kläger im Auge traf, hat sein Freund gezündet. Der Kläger vermutete sie bereits abgehoben, als er nach oben gegen den Himmel schaute, um sie zu suchen. Als er wieder nach unten blickte, stieß sie gegen sein linkes Auge. Der Kläger wurde dadurch schwer verletzt. Es kam zu einer subtotalen Hornhauterosion, Vorderkammerblutung, Entrundung der Pupille und ausgedehnter Iridodialyse mit einer Erblindung des linken Auges. Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 100.000 an Schmerzengeld und S
4.705 an Ersatz unfallsbedingter Auslagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftig entstehenden Schäden. Die Beklagte habe durch den Verkauf von 50 Miniraketen an den zehnjährigen Kläger gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, nach denen diese Raketen der Klasse I erst an Personen ab 14 Jahren ausgefolgt werden dürfen.4.705 an Ersatz unfallsbedingter Auslagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftig entstehenden Schäden. Die Beklagte habe durch den Verkauf von 50 Miniraketen an den zehnjährigen Kläger gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, nach denen diese Raketen der Klasse römisch eins erst an Personen ab 14 Jahren ausgefolgt werden dürfen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Feuerwerksartikel in der Annahme veräußert, der Kläger befinde sich in Begleitung von Erwachsenen. Die gegenständlichen Raketen würden im § 3 PyrotechnikG als "Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren" bezeichnet und seien praktisch gefahrlos. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich auf dessen außerordentliche Unvorsichtigkeit zurückzuführen, indem er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe. Es habe sich dabei um eine auch bei dem erst 10 Jahre alten Kläger derart leichtsinnige und unverständliche Vorgangsweise gehandelt, dass ein allfälliges Verschulden der Beklagten hinter jenem des Klägers in den Hintergrund trete.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Feuerwerksartikel in der Annahme veräußert, der Kläger befinde sich in Begleitung von Erwachsenen. Die gegenständlichen Raketen würden im Paragraph 3, PyrotechnikG als "Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren" bezeichnet und seien praktisch gefahrlos. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich auf dessen außerordentliche Unvorsichtigkeit zurückzuführen, indem er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe. Es habe sich dabei um eine auch bei dem erst 10 Jahre alten Kläger derart leichtsinnige und unverständliche Vorgangsweise gehandelt, dass ein allfälliges Verschulden der Beklagten hinter jenem des Klägers in den Hintergrund trete.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die Beklagte habe gegen die Schutzbestimmung des § 15 Abs 5 OÖ Jugendschutzgesetz verstoßen, wonach Kindern der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten sei. Jugendlichen sei der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen (ausgenommen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) verboten. Es sei auch verboten, Kindern oder Jugendlichen pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, die diese nicht erwerben, besitzen und gebrauchen dürfen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass beim Umgang mit Feuerwerkskörpern generell Vorsicht geboten sei. Dieser Einsicht gemäß habe er und sein Freund die Miniraketen einzeln und nicht in Bündeln gezündet und hinter einem Zaun Deckung gesucht. Dass die räumliche Distanz von rund 1 1/2 m selbst für Miniraketen unzureichend sein könnte bzw die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau falsch eingeschätzt worden sei, könne dem zehnjährigen Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil auch vom Landesgesetzgeber eine Altersgrenze von 14 Jahren festgelegt sei, ab der eine gefahrlose Handhabung solcher Artikel erst angenommen werden dürfe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die Beklagte habe gegen die Schutzbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, OÖ Jugendschutzgesetz verstoßen, wonach Kindern der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten sei. Jugendlichen sei der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen (ausgenommen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) verboten. Es sei auch verboten, Kindern oder Jugendlichen pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, die diese nicht erwerben, besitzen und gebrauchen dürfen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass beim Umgang mit Feuerwerkskörpern generell Vorsicht geboten sei. Dieser Einsicht gemäß habe er und sein Freund die Miniraketen einzeln und nicht in Bündeln gezündet und hinter einem Zaun Deckung gesucht. Dass die räumliche Distanz von rund 1 1/2 m selbst für Miniraketen unzureichend sein könnte bzw die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau falsch eingeschätzt worden sei, könne dem zehnjährigen Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil auch vom Landesgesetzgeber eine Altersgrenze von 14 Jahren festgelegt sei, ab der eine gefahrlose Handhabung solcher Artikel erst angenommen werden dürfe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. In Analogie zu § 1310 ABGB sei einem Deliktsunfähigen Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln habe können, wobei das Fehlverhalten von Kindern milder zu beurteilen sei. Dabei komme es darauf an, welche Einsichtsfähigkeit der konkrete Deliktsunfähige tatsächlich gehabt habe. Seine Fähigkeiten seien in jedem Einzelfall bezüglich der konkreten Handlung zu prüfen. Es sei daher zu beurteilen, ob der Kläger, indem er verbotene Raketen erworben, die räumliche Distanz von 1,5 m für Miniraketen als ausreichend gehalten, zu einer gezündeten Rakete geblickt und dabei die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe, sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt habe und er dies auch einsehen habe können.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. In Analogie zu Paragraph 1310, ABGB sei einem Deliktsunfähigen Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln habe können, wobei das Fehlverhalten von Kindern milder zu beurteilen sei. Dabei komme es darauf an, welche Einsichtsfähigkeit der konkrete Deliktsunfähige tatsächlich gehabt habe. Seine Fähigkeiten seien in jedem Einzelfall bezüglich der konkreten Handlung zu prüfen. Es sei daher zu beurteilen, ob der Kläger, indem er verbotene Raketen erworben, die räumliche Distanz von 1,5 m für Miniraketen als ausreichend gehalten, zu einer gezündeten Rakete geblickt und dabei die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe, sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt habe und er dies auch einsehen habe können.
Diese Frage sei zu verneinen, weil von dem 10 Jahre alten Kläger mangels ausdrücklichen Hinweises darauf, dass solche Raketen an Personen unter 14 Jahren nicht abgegeben werden dürfen, nicht erwartet werden könne, dass er das Hantieren mit diesen Miniraketen als offenkundig gefährlich und verboten bewerte. Der Kläger sei daher aufgrund seines Alters nicht imstande gewesen, die Gefahr bzw die möglichen Folgen des Hantierens mit diesen Raketen in ihrem ganzen Umfang einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Insofern unterscheide sich der folgende Sachverhalt von dem der Entscheidung 3 Ob 571/86 zugrundeliegenden Sachverhalt, in der der Oberste Gerichtshof ebenfalls bei einem Unfall mit pyrotechnischen Artikeln ein Mitverschulden eines damals acht Jahre alten Kindes im Ausmaß von 1/5 bestätigt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige, und die ordentliche Revision im Hinblick auf die abweichende Beurteilung des Mitverschuldens in der erwähnten Vorentscheidung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht in ihren Rechtsmittelausführungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bereits erwähnte Regelung des § 15 Abs 5 OÖ Jugendschutzgesetz geltend. Diese landesgesetzliche Regelung stehe im Widerspruch zur Bestimmung des § 3 Abs 3 PyrotechnikG, wonach Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I keiner (auch altersmäßigen) Beschränkung unterliegen. Im Gegensatz dazu unterliege Kleinfeuerwerk der Klasse II der Beschränkung des § 4 Abs 3 PyrotechnikG. Nach dem Gleichheitssatz sei es verfassungsrechtlich auch bedenklich, dass eine Trafikantin in Oberösterreich Feuerwerksscherzartikel an Personen unter 14 Jahren nicht verkaufen dürfe, während eine solche Regelung für das übrige Bundesgebiet nicht bestehe.Die Beklagte macht in ihren Rechtsmittelausführungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bereits erwähnte Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, OÖ Jugendschutzgesetz geltend. Diese landesgesetzliche Regelung stehe im Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, PyrotechnikG, wonach Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins keiner (auch altersmäßigen) Beschränkung unterliegen. Im Gegensatz dazu unterliege Kleinfeuerwerk der Klasse römisch II der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz 3, PyrotechnikG. Nach dem Gleichheitssatz sei es verfassungsrechtlich auch bedenklich, dass eine Trafikantin in Oberösterreich Feuerwerksscherzartikel an Personen unter 14 Jahren nicht verkaufen dürfe, während eine solche Regelung für das übrige Bundesgebiet nicht bestehe.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener, kompetenzrechtlich zuständiger Gesetzgeber, so hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander ausschließt (VfSlg 14.846; 9.116; 8.161 uva). Auch unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern liegen im Wesen des Bundesstaates und sind verfassungsrechtlich nicht bedenklich (VfSlg 13.235; 11.979; 9.546 uva; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 1353). Der erkennende Senat sieht sich daher von der von Revisionswerberin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte durch den Verkauf pyrotechnischer Artikel an den damals 10 Jahre alten Kläger gegen die Bestimmung des § 15 Abs 5 OÖ Jugendschutzgesetz 1988 verstoßen hat und ihr damit eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB zur Last zu legen ist (vgl SZ 60/224; 6 Ob 81/98z). Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die von der Beklagten im Verfahren erster Instanz erhobene Einwendung des Alleinverschuldens auch jene des Mitverschuldens enthält, es hat sich aber die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die von der Beklagten in erster Instanz eingewendet wurden. Die Beklagte trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers (MGA, ABGB35 E Nr 28 f zu § 1304 mwN; ZVR 1989/108 uva).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte durch den Verkauf pyrotechnischer Artikel an den damals 10 Jahre alten Kläger gegen die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, OÖ Jugendschutzgesetz 1988 verstoßen hat und ihr damit eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zur Last zu legen ist vergleiche SZ 60/224; 6 Ob 81/98z). Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die von der Beklagten im Verfahren erster Instanz erhobene Einwendung des Alleinverschuldens auch jene des Mitverschuldens enthält, es hat sich aber die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die von der Beklagten in erster Instanz eingewendet wurden. Die Beklagte trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers (MGA, ABGB35 E Nr 28 f zu Paragraph 1304, mwN; ZVR 1989/108 uva).
In Analogie zu § 1310 ABGB ist einem Unmündigen ein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnte. Dabei kommt es darauf an, welche Einsichtfähigkeit der Deliktsunfähige tatsächlich hatte. Bei der Prüfung des Mitverschuldens ist das Verhalten des Unmündigen nicht in gleicher Weise zu beurteilen wie das eines Erwachsenen. Aufgrund der geminderten Verantwortlichkeit des Unmündigen ist sein Verschulden wesentlich milder zu behandeln, als dies andernfalls bei einem Erwachsenen der Fall wäre (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 1310; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 f zu § 1310 mwN uva).In Analogie zu Paragraph 1310, ABGB ist einem Unmündigen ein Mitverschulden im Sinn des Paragraph 1304, ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnte. Dabei kommt es darauf an, welche Einsichtfähigkeit der Deliktsunfähige tatsächlich hatte. Bei der Prüfung des Mitverschuldens ist das Verhalten des Unmündigen nicht in gleicher Weise zu beurteilen wie das eines Erwachsenen. Aufgrund der geminderten Verantwortlichkeit des Unmündigen ist sein Verschulden wesentlich milder zu behandeln, als dies andernfalls bei einem Erwachsenen der Fall wäre (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1310 ;, Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 f zu Paragraph 1310, mwN uva).
Die Beklagte hat dem Kläger im Verfahren erster Instanz als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Last gelegt, dass er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe und damit die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe. Nach den Feststellungen war der Kläger irrtümlich der Ansicht, dass die von seinem Freund gezündete Rakete bereits abgehoben hatte. Er schaute daher nach oben gegen den Himmel, um sie zu suchen. Als er wieder nach unten blickte, hob die Rakete ab und verletzte ihn am Auge. Dieses geschilderte Verhalten des damals 10 Jahre alten Klägers vermag aufgrund der geminderten Verantwortlichkeit eines Unmündigen nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen kein Mitverschulden zu begründen. Soweit die Beklagte dem Kläger als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nunmehr auch den Erwerb der Feuerwerkskörper entgegen dem Verbot seiner Eltern zur Last legt, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und es sich im Übrigen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei den vom Kläger gekauften Miniraketen um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel bzw Feuerwerksspielwaren gehandelt hat. Insoweit unterschiedet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 3 Ob 571/86 (= SZ 60/224 = JBl 1988, 114 f) zugrundeliegenden Sachverhalt, wonach der damalige Kläger einen Petard-Austrokracher in einer Glasflasche explodieren ließ und von einem Splitter der explodierenden Flasche im Auge getroffen wurde. Bei den vom damaligen Kläger verwendeten Knallkörpern handelte es sich um pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke), die gemäß § 4 Abs 3 PyrotechnikG Personen unter 18 Jahren nicht überlassen werden dürfen und auch mit einer entsprechenden Aufschrift versehen waren. Darüber hinaus ist auch für Unmündige erkennbar, dass die durch einen Knallkörper herbeigeführte Explosion einer Glasflasche im Hinblick auf die dabei entstehenden Glassplitter eine gefährlichere Handlung darstellt als das bloße Abschießen von nach eigener Ansicht der Beklagten eher gefahrlosen Miniraketen. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorinstanzen zutreffend vom Alleinverschulden der Beklagten am gegenständlichen Unfall ausgegangen.Die Beklagte hat dem Kläger im Verfahren erster Instanz als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Last gelegt, dass er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe und damit die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe. Nach den Feststellungen war der Kläger irrtümlich der Ansicht, dass die von seinem Freund gezündete Rakete bereits abgehoben hatte. Er schaute daher nach oben gegen den Himmel, um sie zu suchen. Als er wieder nach unten blickte, hob die Rakete ab und verletzte ihn am Auge. Dieses geschilderte Verhalten des damals 10 Jahre alten Klägers vermag aufgrund der geminderten Verantwortlichkeit eines Unmündigen nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen kein Mitverschulden zu begründen. Soweit die Beklagte dem Kläger als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nunmehr auch den Erwerb der Feuerwerkskörper entgegen dem Verbot seiner Eltern zur Last legt, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und es sich im Übrigen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei den vom Kläger gekauften Miniraketen um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel bzw Feuerwerksspielwaren gehandelt hat. Insoweit unterschiedet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 3 Ob 571/86 (= SZ 60/224 = JBl 1988, 114 f) zugrundeliegenden Sachverhalt, wonach der damalige Kläger einen Petard-Austrokracher in einer Glasflasche explodieren ließ und von einem Splitter der explodierenden Flasche im Auge getroffen wurde. Bei den vom damaligen Kläger verwendeten Knallkörpern handelte es sich um pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch II (Kleinfeuerwerke), die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PyrotechnikG Personen unter 18 Jahren nicht überlassen werden dürfen und auch mit einer entsprechenden Aufschrift versehen waren. Darüber hinaus ist auch für Unmündige erkennbar, dass die durch einen Knallkörper herbeigeführte Explosion einer Glasflasche im Hinblick auf die dabei entstehenden Glassplitter eine gefährlichere Handlung darstellt als das bloße Abschießen von nach eigener Ansicht der Beklagten eher gefahrlosen Miniraketen. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorinstanzen zutreffend vom Alleinverschulden der Beklagten am gegenständlichen Unfall ausgegangen.
Die Revision musste somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E57793 10A00790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00079.00S.0502.000Dokumentnummer
JJT_20000502_OGH0002_0100OB00079_00S0000_000