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L72009 Beschaffung Vergabe Wien;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom 4. Oktober 2006, Zl. VKS-2457/06, betreffend Zurückweisung eines Teilnahmeantrages (mitbeteiligte Parteien:
1. Stadt Wien, p.A. Magistratsabteilung 34, 1194 Wien, Muthgasse 62; 2. MS GmbH, W, P-Gasse 31), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Amtsblatt der Stadt Wien vom 24. Februar 2005 hat die erstmitbeteiligte Partei Malerarbeiten für diverse Objekte ausgeschrieben. Der Widerruf dieser Ausschreibung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 für nichtig erklärt. Daraufhin hat die erstmitbeteiligte Partei das Vergabeverfahren fortgesetzt und den Bietern ihre Zuschlagsentscheidung vom 1. August 2006 mitgeteilt, wonach der Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilt werden solle.
In der Folge beantragte die zweitmitbeteiligte Partei u.a. die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Mit Schriftsatz vom 24. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Teilnahme an diesem Nachprüfungsverfahren und beantragte, die belangte Behörde möge die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei zurück- bzw. abweisen und dieser den Ersatz der von der Beschwerdeführerin entrichteten Pauschalgebühren auferlegen.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. (u.a.) den Nachprüfungsantrag der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz - WVRG zurück, weil es an einem zuschlagsfähigen Angebot der zweitmitbeteiligten Partei fehle und diese daher durch die Zuschlagsentscheidung nicht in Rechten verletzt sein könne.
Mit den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides vom 4. Oktober 2006 - nur diese werden mit der vorliegenden Beschwerde angefochten - wies die belangte Behörde den Teilnahmeantrag der Beschwerdeführerin u.a. gemäß § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 5 WVRG als unzulässig zurück. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr für den Teilnahmeantrag entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Teilnahmeantrag unzulässig sei, weil nach dem Gesagten schon der diesem zu Grunde liegende, verfahrenseinleitende Nachprüfungsantrag der zweitmitbeteiligten Partei unzulässig gewesen sei (§ 18 Abs. 2 Z 4 WVRG). Infolge der Zurückweisung des Teilnahmeantrages sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag als unterlegen anzusehen und habe daher ihre Pauschalgebühren gemäß § 30 Abs. 5 WVRG selbst zu tragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die Spruchpunkte 2. und 3.des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Teilnahmeantrag unzutreffend wegen mangelnder Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde, wie dargestellt, den Teilnahmeantrag deshalb zurückgewiesen hat, weil schon das Nachprüfungsverfahren, auf das sich der Teilnahmeantrag bezog, unzulässig gewesen sei. Im Übrigen erweist sich die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin aus den in den hg. Erkenntnissen vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, und vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, genannten Entscheidungsgründen im Ergebnis als unbedenklich:
In diesen Erkenntnissen, auf die im Übrigen auch in der Beschwerde verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages abhängt. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein (wie dies im vorliegenden Beschwerdefall § 18 Abs. 1 Z 3 WVRG für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt); sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz WVRG ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/04/0299 hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich ist, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen und dass die Behörde in einem solchen Fall den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr zurückzuweisen habe.
An diesem Ergebnis ändert entgegen der Beschwerdemeinung nichts, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Nachprüfungsverfahren zunächst zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aufgefordert und die Beschwerdeführerin (allenfalls unzutreffend) auf die Folgen des Unterlassens eines Teilnahmeantrages hingewiesen hat.
Da somit schon die Beschwerdeausführungen zeigen, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2006
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040234.X00Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010