TE OGH 2000/5/3 5R21/00b

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Petter als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pirker und Dr. Lux als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, KEG Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen die beklagten Parteien 1) p*****, 2) prot. Firma F*****, wegen S 904.125,30 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.3.2000, 7 Cg 34/00w-2, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, sie habe über Antrag der beklagten Parteien mit diesen zu Konto Nr 329/980008 und zu Konto Nr 329/980026 Leasing-Verträge abgeschlossen. Infolge vertragsgemäßer Auflösung hafte trotz erfolgter Mahnung eine offene Ausfallsforderung von insgesamt S 904.125,30 aus. Die beklagte Partei sei aus dem Titel des Vertrages und des Schadenersatzes zur Bezahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Die klagende Partei verzeichnete ihre Kosten nach TP 3 der RAT; ein Firmenbuchauszug wurde nicht vorgelegt. Das Erstgericht hat im Sinne der Klage ein Versäumungsurteil erlassen, in dem Kosten lediglich nach TP 2 RAT zugesprochen wurden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die gesamten nach TP 3 A RAT mit S 41.726,02 verzeichneten Kosten zuzusprechen.

Im Rekurs wird die Auffassung vertreten, dass gegen die beklagten Parteien nicht ausschließlich Leasingentgelte, sondern auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. Folglich sei auch die Klage nicht nach TP 2/I/1/b RAT, sondern nach TP 3 A/I/1/a zu entlohnen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs ist zwar darin zuzustimmen, dass Schadenersatzanklagen ohne Rücksicht darauf, ob sie einfacher oder komplizierter Natur sind, unter TP 3 A RAT fallen. Nach der Rechtsprechung des OLG Innsbruck (3 R 382/88, 3 R 95/97p, 4 R 114/97i) kann aber eine Klage auf Zahlung aus einem Leasing-Vertrag nur dann die Qualifikation einer Schadenersatzklage haben, wenn substanziierte Tatsachenbehauptungen zum Schadenersatz als Klagegrund aufgestellt werden. Die einzige Tatsachenbehauptung in diesem Zusammenhang ist, dass der in der Klage geltend gemachte Betrag infolge vertragsgemäßer Auflösung der Leasing-Verträge aushaftet. Die Behauptung zum daraus resultierenden Schaden sind völlig unsubstanziiert. Dies reicht somit nicht aus, um die Klage aus dem Leasing-Vertrag, die sonst wie eine Klage auf Bezahlung des Bestandzinses unter TP 2/I/1/b RAT zu subsumieren ist (siehe dazu auch AnwBl 1993, 623) zu einer Schadenersatzklage zu machen. Da die Klage im Übrigen nach einem schablonenhaften Muster verfasst ist, hat das Erstgericht zu Recht Kosten nur nach TP 2 RAT zugesprochen. Der mit dem Rekurs vorgelegte FB-Auszug ist verspätet (vgl § 54 Abs 1 ZPO).Dem Rekurs ist zwar darin zuzustimmen, dass Schadenersatzanklagen ohne Rücksicht darauf, ob sie einfacher oder komplizierter Natur sind, unter TP 3 A RAT fallen. Nach der Rechtsprechung des OLG Innsbruck (3 R 382/88, 3 R 95/97p, 4 R 114/97i) kann aber eine Klage auf Zahlung aus einem Leasing-Vertrag nur dann die Qualifikation einer Schadenersatzklage haben, wenn substanziierte Tatsachenbehauptungen zum Schadenersatz als Klagegrund aufgestellt werden. Die einzige Tatsachenbehauptung in diesem Zusammenhang ist, dass der in der Klage geltend gemachte Betrag infolge vertragsgemäßer Auflösung der Leasing-Verträge aushaftet. Die Behauptung zum daraus resultierenden Schaden sind völlig unsubstanziiert. Dies reicht somit nicht aus, um die Klage aus dem Leasing-Vertrag, die sonst wie eine Klage auf Bezahlung des Bestandzinses unter TP 2/I/1/b RAT zu subsumieren ist (siehe dazu auch AnwBl 1993, 623) zu einer Schadenersatzklage zu machen. Da die Klage im Übrigen nach einem schablonenhaften Muster verfasst ist, hat das Erstgericht zu Recht Kosten nur nach TP 2 RAT zugesprochen. Der mit dem Rekurs vorgelegte FB-Auszug ist verspätet vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00115 5R21.00b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:00500R00021.00B.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OLG0819_00500R00021_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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