TE OGH 2000/5/3 4Ob331/99a

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Kufstein und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Institut *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. Detlef B*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, 3. I***** GmbH, *****, vertreten durch Mohringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,100.000 S), über den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 14. März 2000, 4 Ob 331/99a, 4 Ob 332/99y, wird dahin ergänzt, dass die Beklagte schuldig erkannt wird, der Klägerin zusätzlich zu den dieser bereits zuerkannten anteiligen Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen noch 29.814,75 S (darin enthalten 4.969,13 S USt) an weiteren Kosten des Provisorialverfahrens und 278,40 S (darin 46,40 S USt) an Kosten des Ergänzungsantrags zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt, die Kostenentscheidung des Urteils vom 14. März 2000 zu ergänzen oder allenfalls zu berichtigen. Über die von ihr verzeichneten Kosten sei entweder nur teilweise abgesprochen worden oder es sei bei der Kostenbestimmung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ergänzungsantrag ist berechtigt.

Im Urteil vom 14. März 2000 wurde auch über die Kosten des Provisorialverfahrens abgesprochen, allerdings nur über die Kosten des Sicherungsantrags und über die des Rechtsmittelverfahrens. Nicht abgesprochen wurde über die Kosten des Verfahrens auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Insoweit war die Kostenentscheidung daher zu ergänzen und der Beklagten der Ersatz von 7/8 der der Klägerin im Aufhebungsverfahren erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsantrags beruht auf § 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsantrags beruht auf Paragraph 41, ZPO.

Anmerkung

E57854 04AB3319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00331.99A.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OGH0002_0040OB00331_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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