TE OGH 2000/5/3 4Ob132/00s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 700.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2000, GZ 3 R 17/00t-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach die Laura-Entscheidung des EuGH (MR 1997, 158 = ÖBl 1997, 229 = WBl 1997, 333 - Laura I) unter dem Gesichtspunkt der gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten eine Rolle spielen könne. Sie leitet daraus ab, dass auch im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob das von ihr veranstaltete Gewinnspiel geeignet sei, zu einer Nachfrageverlagerung zu führen. Da dies die - mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbare - Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetze, hätte der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden müssen.Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach die Laura-Entscheidung des EuGH (MR 1997, 158 = ÖBl 1997, 229 = WBl 1997, 333 - Laura römisch eins) unter dem Gesichtspunkt der gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten eine Rolle spielen könne. Sie leitet daraus ab, dass auch im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob das von ihr veranstaltete Gewinnspiel geeignet sei, zu einer Nachfrageverlagerung zu führen. Da dies die - mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbare - Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetze, hätte der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden müssen.

Die Beklagte übersieht, dass sich die vom EuGH in der

Laura-Entscheidung behandelte Frage nur stellt, wenn ein Gewinnspiel

in einem Mitgliedstaat rechtmäßig veranstaltet wird, in Österreich

aber verboten ist (EvBl 1998/158 = MR 1998, 158 = ÖBl 1998, 303 = RdW

1998, 465 - Österreich Millionenspiel; MR 1999, 114 = ÖBl 1999, 240 =

ZfRV 1999/55 - TV Movie; ÖBl 1999, 197 = ZfRV 1999, 157 - Laura II).

Nur dann kann das österreichische Gewinnspielverbot eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EG sein und nur dann ist gemäß Art 30 EG zu prüfen, ob das Gewinnspielverbot zur Erhaltung der Medienvielfalt notwendig ist. Dies setzt nach der Laura-Entscheidung voraus, dass das Gewinnspiel geeignet ist, zu einer Nachfrageverlagerung zu Lasten von Mitbewerbern zu führen, die sich derartige Gewinnspiele nicht leisten können.Nur dann kann das österreichische Gewinnspielverbot eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikel 28, EG sein und nur dann ist gemäß Artikel 30, EG zu prüfen, ob das Gewinnspielverbot zur Erhaltung der Medienvielfalt notwendig ist. Dies setzt nach der Laura-Entscheidung voraus, dass das Gewinnspiel geeignet ist, zu einer Nachfrageverlagerung zu Lasten von Mitbewerbern zu führen, die sich derartige Gewinnspiele nicht leisten können.

Die zur Prüfung dieser Voraussetzung allenfalls notwendige Untersuchung des nationalen Pressemarkts ist demnach nur dann vorzunehmen, wenn das Gewinnspiel im Herkunftsland der Zeitschrift rechtmäßig veranstaltet wird. Damit wäre auch die von der Beklagten begehrte Sicherheitsleistung nur aufzuerlegen, wenn ihr Gewinnspiel in anderen Mitgliedstaaten zulässig wäre. Das wird von der Beklagten nicht einmal behauptet; sie meint vielmehr, dass die Grundsätze der Laura-Entscheidung auf alle Arten von Zugaben anzuwenden seien, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen, dass auch in Deutschland als dem Staat, der in erster Linie als Herkunftsland für nach Österreich eingeführte Zeitschriften in Frage kommt, Zugaben weder angekündigt noch angeboten noch gewährt werden dürfen (§ 1 ZugabeVO) und ein - gegen eine deutsche Zeitschrift gerichtetes - österreichisches Zugabeverbot daher von vornherein keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EG sein könnte.Die zur Prüfung dieser Voraussetzung allenfalls notwendige Untersuchung des nationalen Pressemarkts ist demnach nur dann vorzunehmen, wenn das Gewinnspiel im Herkunftsland der Zeitschrift rechtmäßig veranstaltet wird. Damit wäre auch die von der Beklagten begehrte Sicherheitsleistung nur aufzuerlegen, wenn ihr Gewinnspiel in anderen Mitgliedstaaten zulässig wäre. Das wird von der Beklagten nicht einmal behauptet; sie meint vielmehr, dass die Grundsätze der Laura-Entscheidung auf alle Arten von Zugaben anzuwenden seien, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen, dass auch in Deutschland als dem Staat, der in erster Linie als Herkunftsland für nach Österreich eingeführte Zeitschriften in Frage kommt, Zugaben weder angekündigt noch angeboten noch gewährt werden dürfen (Paragraph eins, ZugabeVO) und ein - gegen eine deutsche Zeitschrift gerichtetes - österreichisches Zugabeverbot daher von vornherein keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikel 28, EG sein könnte.

Anmerkung

E57852 04A01320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00132.00S.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OGH0002_0040OB00132_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten