TE OGH 2000/5/3 6Nd1/00

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. DDr. Peter Aurelius B*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***** Verlag Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landes- als Handelsgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger nimmt die erstbeklagte Medieninhaberin einer Tageszeitung und deren zweitbeklagte Komplementärgesellschaft wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs an deren allgemeinem Gerichtsstand mit der Behauptung in Anspruch, die erstbeklagte Partei habe ehrverletzende und kreditschädigende Behauptungen über ihn verbreitet (§ 1330 ABGB).Der Kläger nimmt die erstbeklagte Medieninhaberin einer Tageszeitung und deren zweitbeklagte Komplementärgesellschaft wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs an deren allgemeinem Gerichtsstand mit der Behauptung in Anspruch, die erstbeklagte Partei habe ehrverletzende und kreditschädigende Behauptungen über ihn verbreitet (Paragraph 1330, ABGB).

In ihrer Klagebeantwortung ON 6 beantragten die beklagten Parteien aus prozessökonomischen Gründen die Delegierung des Verfahrens an das Landes- als Handelsgericht Salzburg, weil die von ihr beantragten 12 Zeugen ebenso wie der Kläger selbst - der seine Parteienvernehmung beantragte - im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ihren Wohnsitz hätten.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil sämtliche Zeugen, sofern deren Einvernahme überhaupt notwendig sei, im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Salzburg vernommen werden könnten und er bei einem teilweisen oder gänzlichen Unterliegen mit zusätzlichen Kosten (Verrechnung des doppelten Einheitssatzes durch die Beklagtenvertreter) belastet würde.

Das Handelsgericht Wien befürwortete die Delegierung angesichts der Vielzahl der in Salzburg ansässigen Zeugen, weil auch der Kläger dort wohne und die Klagevertreter ihre Kanzlei in Salzburg hätten (§ 31 Abs 3 JN).Das Handelsgericht Wien befürwortete die Delegierung angesichts der Vielzahl der in Salzburg ansässigen Zeugen, weil auch der Kläger dort wohne und die Klagevertreter ihre Kanzlei in Salzburg hätten (Paragraph 31, Absatz 3, JN).

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag der beklagten Parteien ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung aus den im Antrag genannten Gründen zweckmäßig, auch wenn - entgegen der Auffassung des Handelsgerichtes Wien - für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung ist (4 Nd 1/95). Das Kostenargument des Klägers fällt nicht ins Gewicht.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung aus den im Antrag genannten Gründen zweckmäßig, auch wenn - entgegen der Auffassung des Handelsgerichtes Wien - für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung ist (4 Nd 1/95). Das Kostenargument des Klägers fällt nicht ins Gewicht.

Es sprechen somit überwiegende Gründe für eine Delegierung an das Landes- als Handelsgericht Salzburg.

Anmerkung

E57917 06J00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00001..0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OGH0002_0060ND00001_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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