TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/15 2005/10/0081

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Juli 2004, Zlen. MA 15-II-2-4327/2004, MA 15-II-2-3574/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"Über die Berufung von Herrn W J vom 6. April 2004 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15A, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, vom 4. März 2004, MA 15A SZ 3/11 J 9, 17, 41, 42, 43, 92, 156/04, betreffend

1.) die Anträge vom 24. Dezember 2003 und 4. März 2004 (Addendum zum Antrag vom 24. Dezember 2003) auf Gewährung der Mietzinse für Jänner bis März 2004 in Höhe von je EUR 515,34 bzw. EUR 514,73,

2.) den Antrag vom 30. Dezember 2003 auf Übernahme der Heizkosten (Gaskosten) in Höhe von EUR 112,80 (Vorschreibung Jänner/Februar 2004),

3.) den Antrag vom 8. Jänner 2004 auf Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 2. Jänner 2003 bis 31. Jänner 2004,

4.) den Antrag vom 8. Jänner 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 8. Jänner 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 369,77,

5.) den Antrag vom 8. Jänner 2004 auf Ausstellung eines Bescheides bezüglich sämtlicher Geldaushilfeanträge vom 8. Jänner 2004,

6.) den Antrag vom 9. Jänner 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe in Höhe von EUR 369 sowie auf Feststellung des tatsächlichen Lebensunterhaltsbedarfes,

7.) den Ergänzungsantrag vom 31. Jänner 2004,

wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG entschieden wie folgt:

zu Punkt 1):

Die Anträge vom 24. Dezember 2003 bis 4. März 2004 auf Gewährung des Mietzinses für Jänner und Februar in Höhe von je EUR 515,34 und für März 2004 in Höhe von EUR 514,73 werden abgewiesen.

zu den Punkten 2.), 3.), 5.), 6.) und 7.):

Herrn W J wird auf Grund seiner Anträge vom 30. Dezember 2003, 8. Jänner 2004, 9. Jänner 2004 und 31. Jänner 2004, für die Zeit vom 2. Jänner 2004 bis 31. Jänner 2004, unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Jänner 2004 und der Heizkostenbeihilfe für Jänner 2004 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung, sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27.02.1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der geltenden Fassung, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.132,90 gewährt.

zu Punkt 4):

Der Antrag der Berufungswerbers vom 8. Jänner 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 8. Jänner 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 369,77 auf sein Konto, wird zurückgewiesen."

Der Beschwerdeführer habe vom 14. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 kein Einkommen bezogen, da er in diesem Zeitraum aus seinem Verschulden beim Arbeitsmarktservice keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe.

Die Miete seiner ca. 81,28 m2 großen Wohnung betrage ab Jänner 2004 EUR 515,34 monatlich. Die Wohnung werde mit einer Gasetagenheizung beheizt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers würden jeweils bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung im Mai die Teilbeträge in den Monaten September und November sowie Jänner und März vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Laut der vorgelegten Teilbetragsrechnung seien im Jänner 2004 EUR 112,80 angefallen, weshalb dieser Betrag zuerkannt werde.

Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Es handle sich dabei um einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und dem Beschwerdeführer u.a. auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt worden sei.

Der Alimentationsanspruch des mj. Wilhelm betrage ATS 660,-- (EUR 47,96) und liege unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb der Lebensbedarf des Kindes dadurch nicht gedeckt sei. Die Einrechnung dieses Unterhaltsanspruches führe daher zu keiner Minderung des Bedarfes des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Berufungsbehörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für ihren mj. Sohn Wilhelm in Höhe von S 660,-- berücksichtigt. Auch die Unterhaltspflicht des Berufungswerbers für seine mj. Tochter Michelle J in Höhe von S 660,-- (EUR 47,96) sei beim Sozialhilfebedarf berücksichtigt worden. Für die mj. Söhne Manuel und Marcel bestehe keine Unterhaltsvereinbarung.

Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

2.1.2004 bis 31.1.2004

30 Tage

Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder

788,93

Täglicher Richtsatz (31 Tage)

25,45

Richtsatz aliquot

763,48

Mietbeihilfe für Jänner 2004

256,65

Heizbeihilfe für Jänner/Februar 2003

112,80

Unterkunftsbedarf

369,45

Alimente für Michelle J

47,96

Alimente täglich

1,55

Alimente aliquot

46,41

Sozialhilfebedarf (Richsatz + Unterkunftsbedarf + Alimente Michelle J)

1.179,34

Einkommen

0

Alimente für Wilhelm J

47,96

Alimente täglich

1,55

Alimente aliquot

46,41

 

 

Gesamtsumme Notstandshilfe Alimente

46,41

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)

1.132,93

Sozialhilfeanspruch vom 2.1.2004 bis 31.1.2004 (gerundet)

EUR 1.132.90"

Es hätten daher EUR 1.132,90 zuerkannt werden können.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 9. Jänner 2004 zusätzlich einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe von EUR 369,77 gestellt, da ihm zwar eine Geldaushilfe von EUR 1.037,--

zuerkannt worden sei, aber "außerhalb des Bescheides stehende Zahlungen" zwangseinbehalten worden seien. Die Frage der Auszahlung des bescheidmäßig zuerkannten Betrages sei jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keiner normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugänglich, weshalb der angerufenen Behörde ein Abspruch darüber verwehrt gewesen sei. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis festgestellt, der persönliche Lebensbedarf könne nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern Dritten ausbezahle, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Leistung sicherzustellen. Entsprechendes wurde auch zum Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2004 auf Überweisung des zuerkannten Sozialhilfebetrages von EUR 369,77 ausgeführt.

Zu den Anträgen vom 24. Dezember 2003 und 4. März 2004 auf Gewährung der Mietzinse für Jänner und Februar 2004 in Höhe von EUR 515,34 und März 2004 in Höhe von EUR 514,73 sei zu bemerken, dass laut Richtsatzverordnung als angemessener Wohnraumbedarf für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 vorgesehen sei, wofür die Mietbeihilfe EUR 256,65 nicht übersteigen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Antragstellers im Rahmen der Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei ihm einen Situation vorliege, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheide und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründe. Ein entsprechendes Vorbringen sei nicht erstattet worden.

Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Telefonkosten, Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sowie Teuerungsabgeltung an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer mit inhaltsgleichem Vorbringen wie in von ihm bereits erhobenen Beschwerden gegen die Höhe der Richtsatzbemessung und die Höhe der gewährten Wohnbeihilfe. Er vermeint, es sei besonders hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten nicht klar, über welche der gestellten Anträge mit dem vorliegenden Bescheid abgesprochen werde. Weiters beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regt die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens hinsichtlich der Richtsatzverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof an.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 9. August 2006, Zl. 2005/10/0013, vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.

Wenn die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, können - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel zur Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan.

Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Soziahilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer "müsse" nunmehr für den sonstigen Unterhaltsbedarf der Familie vorgesehene Beträge für die nicht gewährten Mietzinsteile heranziehen, vermag deren Zuspruch nicht zu rechtfertigen. Unter diesem Gesichtspunkt wären die Sozialhilfebehörden gezwungen, jedem Hilfesuchenden den Mietzins immer in der tatsächlichen Höhe als Sozialhilfe zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.

Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall (Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde) ausgesprochen hat, dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100081.X00

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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