Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1b EVr 8912/99 anhängigen Strafsache gegen Parveen K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1b EVr 8912/99 anhängigen Strafsache gegen Parveen K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer, über den mit Beschluss vom 26. März 2000 (ON 22) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt wurde, weil er sich in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt hatte (und der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2000 unentschuldigt ferngeblieben war), sieht sich dadurch sowie durch die erst am 7. April 2000 (S 181 und ON 33) - nach Ansicht der Beschwerde verspätet - erfolgte Enthaftung im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.Der Beschwerdeführer, über den mit Beschluss vom 26. März 2000 (ON 22) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Untersuchungshaft verhängt wurde, weil er sich in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt hatte (und der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2000 unentschuldigt ferngeblieben war), sieht sich dadurch sowie durch die erst am 7. April 2000 (S 181 und ON 33) - nach Ansicht der Beschwerde verspätet - erfolgte Enthaftung im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Auf sein Vorbringen, mit welchem er den Haftgrund der Fluchtgefahr bekämpft, war indes schon deshalb nicht einzugehen, weil es an der für die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde essentiellen Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) mangelt; hat er doch die ihm zustehenden Beschwerdemöglichkeiten weder gegen den Haftbeschluss (§ 179 Abs 5 StGB) noch wider den Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel (§ 182 Abs 4 StPO) genützt.Auf sein Vorbringen, mit welchem er den Haftgrund der Fluchtgefahr bekämpft, war indes schon deshalb nicht einzugehen, weil es an der für die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde essentiellen Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) mangelt; hat er doch die ihm zustehenden Beschwerdemöglichkeiten weder gegen den Haftbeschluss (Paragraph 179, Absatz 5, StGB) noch wider den Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 182, Absatz 4, StPO) genützt.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E58038 11D00590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00059..0509.000Dokumentnummer
JJT_20000509_OGH0002_0110OS00059_0000000_000