Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21. August 1995 verstorbenen Mechthildis L*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der erbserklärten Alleinerbin Emma D*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 7 R 320/98h, 7 R 321/98f-100, womit infolge Rekurses der Emma D***** der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 13. Oktober 1998, GZ A 118/95x-88, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, und vom 8. Juli 1999, GZ 7 R 169/99d, 7 R 170/99a-131, womit infolge Rekurses der Emma D***** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 30. April 1999, GZ A 118/95x-121, und vom 4. Mai 1999, GZ A 118/95x-122, der Beschluss ON 121 in seinem Punkt 1.) aufgehoben und der Rekurs im Übrigen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen Punkt 1 des Beschlusses ON 100 wird nicht Folge gegeben.
2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 131 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu 1.):
Mit Schriftsatz ON 20 (Band I) hat Emma D***** zum gesamten Nachlass der am 21. 8. 1995 verstorbenen Mechthildis L***** auf Grund des Testamentes vom 8. 7. 1993 eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 24. 11. 1995 (ON 21) wurde diese zu Gericht angenommen und der erbserklärten Erbin antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Die beiden weiteren Kinder der Erblasserin Hedwig S***** und Mag. Winfried L*****, machten zunächst nur Pflichtteilsansprüche geltend und wiesen auf mehrere Prozesse zwischen ihnen der Verstorbenen hin, die Legate des vorverstorbenen Vaters der Einschreiter Dr. Sepp (Josef) Ludwig L*****, verstorben am 14. 9. 1987, zum Gegenstand hatten (ON 15). Die Alleinerbin Emma D***** hat namens der Verlassenschaft und in eigenem Namen das Testament des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin Dr. Sepp (Josef) L***** der Erblasserin angefochten (ON 35).Mit Schriftsatz ON 20 (Band römisch eins) hat Emma D***** zum gesamten Nachlass der am 21. 8. 1995 verstorbenen Mechthildis L***** auf Grund des Testamentes vom 8. 7. 1993 eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 24. 11. 1995 (ON 21) wurde diese zu Gericht angenommen und der erbserklärten Erbin antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Die beiden weiteren Kinder der Erblasserin Hedwig S***** und Mag. Winfried L*****, machten zunächst nur Pflichtteilsansprüche geltend und wiesen auf mehrere Prozesse zwischen ihnen der Verstorbenen hin, die Legate des vorverstorbenen Vaters der Einschreiter Dr. Sepp (Josef) Ludwig L*****, verstorben am 14. 9. 1987, zum Gegenstand hatten (ON 15). Die Alleinerbin Emma D***** hat namens der Verlassenschaft und in eigenem Namen das Testament des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin Dr. Sepp (Josef) L***** der Erblasserin angefochten (ON 35).
Mit Schriftsatz ON 77 (Band II), eingelangt am 7. 5. 1998, haben Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** folgende Anträge gestellt:Mit Schriftsatz ON 77 (Band römisch II), eingelangt am 7. 5. 1998, haben Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** folgende Anträge gestellt:
"Da die Einschreiter davon ausgehen, dass für den Fall, dass - wider Erwarten - die zu 41 Cg 189/96d des LG Innsbruck angefochtenen Testamente des Dr. Josef Ludwig L***** für unwirksam erklärt werden sollten, auch das Testament vom 8. 7. 1993 der Erblasserin Frau Mechthildis L***** wegen Irrtums anfechtbar und ungültig ist, machen sie die Ungültigkeit des Testaments für diesen Eventualfall hiemit geltend und geben vorsichtshalber aus dem Titel des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab, ersuchen um Annahme zu Gericht und beantragen, die Klägerrolle hinsichtlich des strittigen Testaments der Emma D***** zuzuteilen."
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 5. 10. 1998, ON 88, die beiden bedingten Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes zu Gericht angenommen (Absatz 1) und Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** die Klägerrolle zugewiesen (Absatz 2). Die Fristsetzung zur Einbringung der Erbrechtsklage wurde vorbehalten (Absatz 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes abgegeben worden seien und Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** das Testament der Verstorbenen nur dann anfechten wollten, wenn auf Grund der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 41 Cg 189/96d des LG Innsbruck feststehen sollte, dass die Testamente des Dr. Josef Ludwig L***** ungültig seien.
Dem Rekurs der Emma D***** (als erbserklärter Erbin und Verwalterin des Nachlasses) gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte den dritten Absatz dahin, dass den erbserklärten Erben Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** eine Klagsfrist von einem Jahr eingeräumt werde. Dem gegen die Annahme der bedingten Erbserklärung (Abs 1 des angefochtenen Beschlusses) gerichteten Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Weiters bewertete es den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.Dem Rekurs der Emma D***** (als erbserklärter Erbin und Verwalterin des Nachlasses) gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte den dritten Absatz dahin, dass den erbserklärten Erben Hedwig S***** und Mag. Winfried L***** eine Klagsfrist von einem Jahr eingeräumt werde. Dem gegen die Annahme der bedingten Erbserklärung (Absatz eins, des angefochtenen Beschlusses) gerichteten Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Weiters bewertete es den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Nach § 125 AußStrG seien alle zum Nachlass abgegebenen Erbserklärungen anzunehmen. Das Gericht habe nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Lediglich Bedingungen und Befristungen - ausgenommen Rechtsbedingungen - seien unzulässig und machten die Erbserklärung wirkungslos. Bei der Frage, ob ein Testament rechtsungültig sei, handle es sich um eine Rechtsfrage, sodass die vorsichtshalber bedingt abgegebenen Erbserklärungen der Hedwig S***** und des Mag. Winfried L***** nur durch die Lösung einer Rechtsfrage bedingt erschienen. Die Anfechtung des Testaments der Erblasserin sei im gegenständlichen Fall im Erbrechtsstreit durchzuführen und es liege daher keine Bedingung der Erbserklärung vor, weil die nunmehr zu Gericht angenommenen Erbserklärungen sich auf das Gesetz beriefen. Die Frage der Gültigkeit des Testaments des vorverstorbenen Vaters der nunmehrigen Streitteile stelle eine Vorfrage dar, es bestünden keine Hindernisse die Parteienrollen im Erbrechtsstreit zuzuweisen. Auf Grund des in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Verfahrens müsse die Klagefrist zur Einbringung der Erbrechtsklage mit einem Jahr als angemessen angesehen werden.Nach Paragraph 125, AußStrG seien alle zum Nachlass abgegebenen Erbserklärungen anzunehmen. Das Gericht habe nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Lediglich Bedingungen und Befristungen - ausgenommen Rechtsbedingungen - seien unzulässig und machten die Erbserklärung wirkungslos. Bei der Frage, ob ein Testament rechtsungültig sei, handle es sich um eine Rechtsfrage, sodass die vorsichtshalber bedingt abgegebenen Erbserklärungen der Hedwig S***** und des Mag. Winfried L***** nur durch die Lösung einer Rechtsfrage bedingt erschienen. Die Anfechtung des Testaments der Erblasserin sei im gegenständlichen Fall im Erbrechtsstreit durchzuführen und es liege daher keine Bedingung der Erbserklärung vor, weil die nunmehr zu Gericht angenommenen Erbserklärungen sich auf das Gesetz beriefen. Die Frage der Gültigkeit des Testaments des vorverstorbenen Vaters der nunmehrigen Streitteile stelle eine Vorfrage dar, es bestünden keine Hindernisse die Parteienrollen im Erbrechtsstreit zuzuweisen. Auf Grund des in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Verfahrens müsse die Klagefrist zur Einbringung der Erbrechtsklage mit einem Jahr als angemessen angesehen werden.
Besondere, die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigende Umstände lägen nicht vor, das Rekursgericht sei von der bisherigen Rechtsprechung nicht abgewichen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Emma D***** (ON 103) mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen und den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass die Erbserklärungen zurück-, hilfsweise abgewiesen werden und der restliche Spruch ersatzlos behoben werde; hilfsweise, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass im Absatz 3 eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage von längstens 4 Wochen bestimmt werde; hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Vorinstanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, soweit das Rekursgericht von der Rechtsprechung abgewichen ist, dass Bedingungen
Die beiden Antragsteller sind leibliche Kinder der Erblasserin und somit gesetzliche Erben (im Sinne § 731 Abs 1 ABGB). Ihre Erklärung in ON 77, aus dem Titel des Gesetzes die bedingte Erbserklärung abzugeben ist als solche mit der Rechtswohltat des Inventars im Sinne der §§ 92 AußStrG und 802 ABGB zu verstehen.Die beiden Antragsteller sind leibliche Kinder der Erblasserin und somit gesetzliche Erben (im Sinne Paragraph 731, Absatz eins, ABGB). Ihre Erklärung in ON 77, aus dem Titel des Gesetzes die bedingte Erbserklärung abzugeben ist als solche mit der Rechtswohltat des Inventars im Sinne der Paragraphen 92, AußStrG und 802 ABGB zu verstehen.
Bei der zuvor wiedergegebenen "Bedingung" der Erbserklärung handelt es sich lediglich um die Darlegung des Motives für die nunmehrige Abgabe der nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemachten Erbserklärungen (siehe Eccher in Schwimann ABGB III2 § 799 Rz 29, wonach die Erbserklärung "vorsichtshalber" die Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung ist). Da die beiden Erbansprecher lediglich das Motiv ihrer Erbserklärungen darlegten, ist im Ergebnis dem Revisionsrekurs gegen den die Annahme dieser Erbserklärungen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht Folge zu geben.Bei der zuvor wiedergegebenen "Bedingung" der Erbserklärung handelt es sich lediglich um die Darlegung des Motives für die nunmehrige Abgabe der nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemachten Erbserklärungen (siehe Eccher in Schwimann ABGB III2 Paragraph 799, Rz 29, wonach die Erbserklärung "vorsichtshalber" die Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung ist). Da die beiden Erbansprecher lediglich das Motiv ihrer Erbserklärungen darlegten, ist im Ergebnis dem Revisionsrekurs gegen den die Annahme dieser Erbserklärungen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht Folge zu geben.
Die Zuweisung der Klägerrolle ist die notwendige Folge der Annahme der der Erbserklärung der Emma D***** widersprechenden Erbserklärungen ihrer Geschwister, sodass dem außerordentlichen Revisionsrekurs, soweit er die Behebung dieses Beschlussteiles anstrebt, ein Erfolg zu versagen ist.
Was die Anfechtung der Klagsfrist betrifft, ist der außerordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Angemessenheit dieser Frist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 125 AußStrG hat das Gericht im Falle widerstreitender Erbserklärungen nicht nur die Klägerrolle zuzuweisen, sondern auch eine angemessene Klagsfrist zu bestimmen. Zieht man in Betracht, dass eine sinnlose Klagsführung zu vermeiden ist und es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB darauf ankommt, ab wann die Klagsführung sinnvoll ist (JBl 1991, 656 [Binder] = SZ 64/41), dann hat das Berufungsgericht mit der Bestimmung einer Frist von einem Jahr den Rahmen des in § 125 AußStrG eingeräumten Ermessens nicht überschritten, da die auf einen Irrtum der Erblasserin über die Gültigkeit des Testamentes ihres vorverstorbenen Ehemannes gestützte Klagsführung wohl erst sinnvoll ist, wenn dessen Ungültigkeit in dem bereits anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde. Obwohl es sich um eine richterliche Frist handelt, die, wie aus dem einschlägigen § 128 Abs 1 ZPO im formstrengeren streitigen Verfahren zu erschließen ist, verlängerbar ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen, im gegenständlichen Verfahren derartige Beschlüsse wohl nicht unangefochten bleiben würden und es daher zweckmäßig ist, von vorneherein eine längere Frist festzusetzen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klagsfrist erst mit der von der Rechtskraft der Anname der Erbserklärungen abhängigen Rechtskraft der Zuteilung der Klägerrolle zu laufen beginnt (SZ 51/85; SZ 65/1; 5 Ob 221/98f).Gemäß Paragraph 125, AußStrG hat das Gericht im Falle widerstreitender Erbserklärungen nicht nur die Klägerrolle zuzuweisen, sondern auch eine angemessene Klagsfrist zu bestimmen. Zieht man in Betracht, dass eine sinnlose Klagsführung zu vermeiden ist und es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB darauf ankommt, ab wann die Klagsführung sinnvoll ist (JBl 1991, 656 [Binder] = SZ 64/41), dann hat das Berufungsgericht mit der Bestimmung einer Frist von einem Jahr den Rahmen des in Paragraph 125, AußStrG eingeräumten Ermessens nicht überschritten, da die auf einen Irrtum der Erblasserin über die Gültigkeit des Testamentes ihres vorverstorbenen Ehemannes gestützte Klagsführung wohl erst sinnvoll ist, wenn dessen Ungültigkeit in dem bereits anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde. Obwohl es sich um eine richterliche Frist handelt, die, wie aus dem einschlägigen Paragraph 128, Absatz eins, ZPO im formstrengeren streitigen Verfahren zu erschließen ist, verlängerbar ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen, im gegenständlichen Verfahren derartige Beschlüsse wohl nicht unangefochten bleiben würden und es daher zweckmäßig ist, von vorneherein eine längere Frist festzusetzen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klagsfrist erst mit der von der Rechtskraft der Anname der Erbserklärungen abhängigen Rechtskraft der Zuteilung der Klägerrolle zu laufen beginnt (SZ 51/85; SZ 65/1; 5 Ob 221/98f).
Zu 2.):
Mit Beschluss ON 121 hat das Erstgericht
1.) den Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Anmeldung des Ausgleiches über das Vermögen der Verlassenschaft nach Mechthildis L***** abgewiesen;
2.) Emma D***** aufgetragen, binnen eines Monats über die Verwaltung der Verlassenschaft nach Mechthildis L***** Rechnung zu legen und über den Stand der hinsichtlich der Verlassenschaft anhängigen Prozesse zu berichten und
3.) die Beschlussfassung über den Antrag der Hedwig S***** auf Bestellung eines Kollisionkurators für die Verlassenschaft nach Mechthildis L***** zur Rückabwicklung des am 27. 12. 1991 zwischen Mechthildis L***** und Emma D***** geschlossenen Kaufvertrages zunächst abgewiesen.
Mit Beschluss ON 122 hat das Erstgericht Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 dahin berichtigt, dass das letzte Wort statt "abgewiesen" "vorbehalten" zu lauten hat.
Nur gegen die Punkte 1.) und 3.) dieses Beschlusses sowie gegen den Berichtigungsbeschluss (ON 122) richtete sich der Rekurs der Emma D*****.
Mit Beschluss ON 131 hat das Rekursgericht die Rekurse gegen Punkt 3 des Beschlusses ON 121 und gegen den Beschluss ON 122 zurückgewiesen, den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag bestimmt und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Weiters hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen Punkt 1 des Beschlusses ON 121 (Abweisung des Antrages auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Anmeldung des Ausgleiches über das Vermögen der Verlassenschaft nach Mechthildis L*****) Folge gegeben, diesen Punkt aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Emma D***** mit dem Antrag, Punkt 1 des Beschlusses ON 121 dahin abzuändern, dass im Falle eines Ausgleichsantrages einer erbserklärten Erbin es keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung des Ausgleichsantrages bedürfe; hilfsweise, dass dieser Ausgleichsantrag abhandlungsbehördlich genehmigt werde; ferner, Punkt 3 des Beschlusses dahin abzuändern, dass den Rekursen gegen Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 und den Beschluss ON 122 stattgegeben werde. Weiters wird beantragt "den angefochtenen Beschluss betreffend Punkt 2.) des Beschlusses ON 121 im Hinblick auf den Funktionszusammenhang mangels Teil-Rechtsfähigkeit dahingehend abzuändern, dass er ersatzlos behoben wird"; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Zur Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 und den Beschluss ON 122:
Durch einen Entscheidungsvorbehalt ist noch keine anfechtbare Entscheidung gegeben, durch die der Rechtsmittelwerber beschwert sein könnte; ein solche ist erst in Aussicht gestellt. Ein Beschluss, womit das Gericht die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält ist unanfechtbar (3 Ob 214/54; 6 Ob 25/65; SZ 39/26; SZ 59/172; 1 Ob 2401/96m; zuletzt 10 Ob 138/99p).
Zur Anfechtung von Punkt 2.) des Beschlusses ON 121:
Die Rechtsmittelwerberin hat den ihr erteilten Auftrag nicht angefochten. Ein Funktionszusammenhang (5 Ob 556/80; 5 Ob 548/81 ua) in der Weise, dass durch die Anfechtung eines anderen Punktes dieses Beschlusses auch dieser als mitangefochten zu verstehen wäre und damit der Grundsatz der Teilrechtskraft eingeschränkt würde, besteht nicht.
Zur Aufhebung von Punkt 1.) des Beschlusses ON 121:
Ein Beschluss mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 14b Abs 1 AußStrG). Nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels könnte eine Nichtigkeit bewirkende Unzuständigkeit von Amts wegen aufgegriffen werden; dies gilt ebenso für den behaupteten Verstoß gegen Art 6 MRK.Ein Beschluss mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG). Nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels könnte eine Nichtigkeit bewirkende Unzuständigkeit von Amts wegen aufgegriffen werden; dies gilt ebenso für den behaupteten Verstoß gegen Artikel 6, MRK.
Der außerordentliche Revisionsrekurs (ON 134) ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E58003 08A02699European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00269.99P.0511.000Dokumentnummer
JJT_20000511_OGH0002_0080OB00269_99P0000_000