TE OGH 2000/5/11 8ObA335/99v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Heinz Abel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine P*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1999, GZ 8 Ra 209/99k-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 1999, GZ 33 Cga 63/98w-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der erkennende Senat sprach in dem von der hier Beklagten gegen den Angestelltenbetriebsrat wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl geführten Verfahren (8 ObA 44/98y = DRdA 1998, 360) aus, dass die in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates beschlossene "Umreihung" der hier klagenden Angestellten nicht als Rücktritt von ihrer Stellung als Betriebsratsmitglied beurteilt werden könne. Das Ergebnis der Betriebsratswahl, wonach die hier klagende Angestellte als zweites Betriebsratsmitglied gewählt wurde, könne ohne Verstoß gegen absolut zwingende Normen der Betriebsverfassung nicht abgeändert werden.

Es muss nicht weiter untersucht werden, ob die am Vorverfahren beteiligte Beklagte, nunmehr - wenngleich gegenüber einer anderen Streitpartei - auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren kann, oder ob insoweit für sie die Vorentscheidung bindende Wirkung entfaltet (JBl 2000, 34), weil jedenfalls an dem in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsstandpunkt festzuhalten ist. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in 9 ObA 3/00g neuerlich betont, dass eine nachträgliche Abänderung der Ergebnisse der Betriebsratswahl unzulässig ist. Zulässig sei lediglich der Rücktritt des Betriebsratsmitglieds gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG, der zu dessen völligem Ausscheiden aus dem Betriebsrat führe. Dass eine bloße "Umreihung" in der konstituierenden Sitzung keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat haben kann, ergibt sich nicht nur aus der bereits vom Erstgericht zitierten Bestimmung des § 28 Abs 1 BRWO über die Reihung der gewählten Mitglieder sondern auch daraus, dass die Mitgliedschaft bereits durch die Annahme der Wahl begründet wird. Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit diesem Zeitpunkt und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt (vgl ArbSlg. 7656; Cerny/Hass-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht, Erl 6 zu § 120). Dass die Klägerin zwar die "Umreihung" möglicherweise zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Sinne des § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG auf ihr Betriebsratsmandat verzichtet hat ergibt sich aus der in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates vorgenommenen Funktionsverteilung, durch die die Klägerin zur "Kassierin" bestellt wurde. Gemäß § 66 Abs 3 ArbVG haben die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen sowie, wenn ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ebenso wie aus der im Wesentlichen inhaltsgleichen des § 10 Abs 5 BR-GO, dass der "Kassier" Mitglied des Betriebsrates sein muss. Schon aus diesem Umstand ist - ohne dass es weiterer Beweisaufnahme bedürfte -, zu entnehmen, dass weder die Klägerin die Niederlegung ihres Mandats erklären wollte, noch die anderen Mitglieder des Betriebsrates ihr Verhalten so aufgefasst haben.Es muss nicht weiter untersucht werden, ob die am Vorverfahren beteiligte Beklagte, nunmehr - wenngleich gegenüber einer anderen Streitpartei - auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren kann, oder ob insoweit für sie die Vorentscheidung bindende Wirkung entfaltet (JBl 2000, 34), weil jedenfalls an dem in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsstandpunkt festzuhalten ist. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in 9 ObA 3/00g neuerlich betont, dass eine nachträgliche Abänderung der Ergebnisse der Betriebsratswahl unzulässig ist. Zulässig sei lediglich der Rücktritt des Betriebsratsmitglieds gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG, der zu dessen völligem Ausscheiden aus dem Betriebsrat führe. Dass eine bloße "Umreihung" in der konstituierenden Sitzung keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat haben kann, ergibt sich nicht nur aus der bereits vom Erstgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, BRWO über die Reihung der gewählten Mitglieder sondern auch daraus, dass die Mitgliedschaft bereits durch die Annahme der Wahl begründet wird. Der besondere Kündigungsschutz des Paragraph 120, ArbVG beginnt mit diesem Zeitpunkt und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt vergleiche ArbSlg. 7656; Cerny/Hass-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht, Erl 6 zu Paragraph 120,). Dass die Klägerin zwar die "Umreihung" möglicherweise zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG auf ihr Betriebsratsmandat verzichtet hat ergibt sich aus der in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates vorgenommenen Funktionsverteilung, durch die die Klägerin zur "Kassierin" bestellt wurde. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ArbVG haben die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen sowie, wenn ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ebenso wie aus der im Wesentlichen inhaltsgleichen des Paragraph 10, Absatz 5, BR-GO, dass der "Kassier" Mitglied des Betriebsrates sein muss. Schon aus diesem Umstand ist - ohne dass es weiterer Beweisaufnahme bedürfte -, zu entnehmen, dass weder die Klägerin die Niederlegung ihres Mandats erklären wollte, noch die anderen Mitglieder des Betriebsrates ihr Verhalten so aufgefasst haben.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E57926 08B03359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00335.99V.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20000511_OGH0002_008OBA00335_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten