TE OGH 2000/5/15 9Nd504/00

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Spedition, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K***** KFT, *****, wegen S 11.200 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Spedition, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K***** KFT, *****, wegen S 11.200 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Gleisdorf als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Gleisdorf als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohnes von S 11.200 sA für zwei über Auftrag der Beklagten durchgeführte Transporte von Österreich nach Ungarn zu bestimmen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Gleisdorf) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Gleisdorf als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohnes von S 11.200 sA für zwei über Auftrag der Beklagten durchgeführte Transporte von Österreich nach Ungarn zu bestimmen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Gleisdorf) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I 1229; 7 Nd 510/99). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins 1229; 7 Nd 510/99). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).

Anmerkung

E57933 09J05040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00504..0515.000

Dokumentnummer

JJT_20000515_OGH0002_0090ND00504_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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