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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Oktober 2004, Zl. MA 15-II-2-5440/04, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Mai 2004 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15A, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge 1. vom 6. April 2004 und 7. April 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 2. vom 7. April 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 6. April 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 513,30 auf sein Konto, 3. vom 7. April 2004 auf umgehende Entscheidung der Sozialhilfebehörde, 4. vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für die Monate April bis Juni 2004 in Höhe von monatlich EUR 514,73, 5. vom 7. April 2004 auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die bargeldlose Überweisung der Mieten für April und Mai 2004 und 6. vom 7. April 2004: zweiter Antrag und Aufforderung auf Bezahlung bzw. Überweisung des mit Berufungsbescheides vom 16. März 2004 zuerkannten Sozialhilfenachzahlungsbetrages in Höhe von EUR 315,60 durch Barzahlungsanweisung bzw. auf sein Konto, eine Geldaushilfe für die Zeit vom 4. April 2004 bis inklusive 3. Mai 2004 in Höhe von EUR 1.340,80. Es wurden dabei ein erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder für 30 Tage von EUR 788,93, die Höchstmietbeihilfe für April und Mai 2004 von insgesamt EUR 513,30, Kosten für einen Staubsauger laut Antrag vom 26. Jänner 2004 von EUR 59,--, eine Nachzahlung zu MA 15-II-2- 7956/2003 von EUR 315,60, insgesamt daher EUR 1.676,83 als Sozialhilfebedarf zu Grunde gelegt, wovon das Einkommen für März 2004 in Höhe von EUR 336,-- abgezogen wurde, sodass sich ein Betrag von EUR 1.340,83 ergab. Die monatliche Höchstmietbeihilfe für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen betrage für das Jahr 2004 EUR 256,65.
Über Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"... betreffend 1.) den Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für die Monate April bis Juni 2004 in Höhe von monatlich EUR 514,73,
2.) den Antrag vom 7. April 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündeten Bescheid vom 6. April 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 513,30 durch Barzahlungsanweisung oder/bzw. auf sein Konto,
3.) den zweiten Antrag vom 7. April 2004 auf Bezahlung bzw. Überweisung des mit Berufungsbescheides vom 16. März 2004 zur Zahl MA 15-II-2-7956/2003 zuerkannten Sozialhilfenachzahlungsbetrages in Höhe von EUR 315,60 (gemäß § 13 Abs. 10 WSHG aufgerundet auf EUR 316,--) durch Barzahlungsanweisung oder/bzw. auf sein Konto,
4.) der Antrag vom 7. April 2004 auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 513,30 und fehlenden weiteren Bedarf für die Zeit vom 4. April 2004 bis 3. Mai 2004 und Feststellung des tatsächlichen Lebensunterhaltsgesamtbedarfes,
5.) den Antrag vom 7. April 2004 auf Ausstellung eines Bescheides betreffend der bargeldlosen Überweisung der Mieten April und Mai 2004 in der Höhe von EUR 1.030,68
wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG entschieden wie folgt:
zu Punkt 1.)
Der Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für die Monate April bis Mai 2004 in der Höhe von jeweils EUR 514,73 wird hinsichtlich des Mehrbegehrens in der Höhe von jeweils EUR 258,08 abgewiesen. Für den Monat Juni 2004 wird der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
zu den Punkten 2.) und 3.)
Der Antrag des Berufungswerbers vom 7. April 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündeten Bescheid vom 6. April 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages für die Miete der Monate April und Mai 2004 in Höhe von insgesamt EUR 513,30 durch Barzahlungsanweisung oder/bzw. auf sein Konto und der Antrag vom 7. April 2004 auf Bezahlung bzw. Überweisung des mit Berufungsbescheid vom 16.03.2004 zur Zl. MA 15-II-2-7956/2003 zuerkannten Sozialhilfenachzahlungsbetrages in Höhe von EUR 315,60 durch Barzahlungsanweisung bzw. auf sein Konto, und der Antrag auf Auszahlung der für einen Staubsauger in Höhe von EUR 59,90 zuzüglich Transportkosten gewährten Kosten, wird zurückgewiesen.
zu den Punkten 4.) und 5.)
Herrn W J wird auf Grund seiner Anträge vom 4. April 2004 bzw. 7. April 2004, für die Zeit von 4. April 2004 bis 3. Mai 2004, unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für April und Mai 2004 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung, sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27.02.1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der geltenden Fassung, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.053,64 gewährt."
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, zum Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung der Mietzinse für die Monate April bis Juni 2004 in der Höhe von je EUR 514,73 sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in einer ca. 81,28 m2 großen Wohnung wohne, wobei die Miete monatlich EUR 514,73 betrage. Bei ihm lebten seine drei minderjährigen Kinder Wilhelm, Manuel und Marcel. Laut § 5 Richtsatzverordnung sei als angemessener Wohnraumbedarf für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 vorgesehen, die Mietbeihilfe dürfe bei dieser Wohnungsgröße einen Betrag von EUR 256,65 nicht übersteigen, worauf der Beschwerdeführer laut Auskunft der Verwaltungsbehörde erster Instanz vor Mietvertragsabschluss hingewiesen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, es sei Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei ihm eine Situation vorliege, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheide und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf (Unterschied zwischen tatsächlicher Miete und Höchstmietbeihilfe) begründe. Ein entsprechendes Vorbringen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet, weshalb das Mehrbegehren (Differenz zwischen tatsächlicher Miete und Höchstmietbeihilfe) von jeweils EUR 258,08 abzuweisen gewesen sei.
Der Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses bezüglich des Monats Juni 2004 sei als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Es werde aber darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 8. Juni 2004, Zl. MA 15A-SZ3/11 J 247, 264/04, die Mietbeihilfe für Juni 2004 zuerkannt worden sei. Zum Antrag vom 7. April 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 6. April 2004 zu wenig ausbezahlten Betrages von EUR 513,30, zum Antrag vom 7. April 2004 auf Bezahlung bzw. Überweisung des mit Berufungsbescheid vom 16. März 2004 zur Zl. MA 15-II-2-7956/2003 zuerkannten Sozialhilfenachzahlungsbetrages von EUR 315,60 durch Barzahlungsanweisung bzw. auf sein Konto, sowie zu der in der Berufung beantragten Ausbezahlung eines Betrages von EUR 59,90 für einen Staubsauger sei zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu erfolgen habe. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG sei jedoch nur ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung diene und daher einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 16. März bis 11. Mai 2004 täglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 12,17 zuzüglich drei Familienzuschlägen a EUR 0,97, insgesamt daher täglich EUR 15,08 bezogen. Hinsichtlich der Höhe der bezogenen Notstandshilfe macht die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit geltend.
Laut Angaben des Beschwerdeführers würden jeweils bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung betreffend Energie im Mai die Teilbeträge in den Monaten September und November sowie Jänner und März vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Laut telefonischer Auskunft des Energieversorgers und der Jahresabrechnung für Mai 2004 sei ein Rechnungsendbetrag von EUR 206,29 fällig. Die neue Abschlagszahlung betrage EUR 136,80.
Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und der dem Beschwerdeführer unter anderem auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt werde.
Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, der Gesetzgeber habe eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen, sodass es der Verwaltungsbehörde verwährt sei, eine solche vorzunehmen.
Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass dadurch ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan werde. Ebenso wenig zeigten die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine atypische Situation eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes dar. Es sei ohnedies ein um EUR 57,38 erhöhter Betrag herangezogen worden.
Im Einzelnen ergebe sich folgende Berechnung:
"Zeitraum:
Anzahl der Tage:
4.4.2004 - 30.4.2004
1.5.2004 - 3.5.2004
27
3
Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder
788, 93
788,93
Täglicher Richtsatz (30/31 Tage)
26,30
25,45
Richtsatz aliquot
710,10
76,35
Mietbeihilfe für April/Mai
256,65
256,65
Heizbeihilfe für April/Mai (Jahres-
abrechnung)
206,29
Unterkunftsbedarf
256,65
462,94
Alimente für Michelle J
47,96
47,96
Alimente täglich
1,60
1,55
Alimente aliquot
43,20
4,65
Sozialhilfebedarf (Richtsatz Unterkunftsbedarf + Alimente)
1009,95
543,94
Notstandshilfe vom 4.4.2004 bis 3.5.2004 (EUR 15,08 tgl.)
407,16
45,24
Alimente für Wilhelm J
47,96
47,96
Alimente täglich
1,60
1,55
Alimente aliquot
43,20
4,65
Gesamtsumme Notstandshilfe Alimente
450,36
49,89
Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)
559,59
494,05
Sozialhilfeanspruch vom 4.4.2004 bis 3.5.2004 (grundet)
EUR 1.053,64"
Da sohin der Sozialhilfebedarf das Einkommen im Zeitraum vom 4. April bis 3. Mai 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für April und Mai 2004 und der Heizbeihilfe für April und Mai 2004 bzw. die Jahresabrechnung 2004 um EUR 1.053,64 übersteige, habe ein Sozialhilfeanspruch in dieser Höhe zuerkannt werden können.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 7. April 2004 zusätzlich einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe von EUR 513,30 gestellt, weil ihm zwar eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 1.341,-- zuerkannt, der genannte Betrag aber zwangseinbehalten worden sei. Auch diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ein technischer Vorgang sei, der einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich sei (vgl. bereits oben).
Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Richtsatzerhöhung auf Grund der häufigen Erkrankungen seiner Kinder, Telefonkosten, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten, Familienzuschläge,
Teuerungsabgeltung, sowie Richtsatz-Teilleistungsbetrag für die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar oder verwies auf jene Verwaltungsverfahren, denen diese Anträge zuzuordnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe bezüglich der Zurückweisung des Antrages vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für den Monat Juni 2004 in der Höhe von EUR 514,73 eine Zuständigkeit abgelehnt, die ihr zukomme. Diese Zurückweisung sei damit begründet worden, dass dieser Zeitraum (Juni 2004) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Es werde aber darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 8. Juni 2004, Zl. MA 15A-SZ 3/11 J 247, 264/04, die Mietbeihilfe für Juni 2004 zuerkannt worden sei. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei unrichtig, weil die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 7. Mai 2004 sehrwohl über den Monat Juni 2004 abgesprochen habe. Der Mietzins für den Monat Juni 2004 sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde bereits Verfahrensgegenstand gewesen.
Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Mietbeihilfe für den Monat Juni 2004 in erster Instanz nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch im Verfahren MA 15A SZ 3/11 J 247, 264/04, bereits abgesprochen worden und zwar im Sinne der Zuerkennung der nach der Richtsatzverordnung höchstzulässigen Mietbeihilfe für Juni 2004 (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0177). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte er somit nicht dadurch in Rechten verletzt werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung nicht vornahm.
Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080, mit Hinweis auf die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.
Wenn die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157, vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0014).
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel für Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080).
Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der neuen Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Auch das Vorbringen, die Übersiedlung in eine dritte Wohnung, die hätte gesucht werden müssen, wäre erheblich teurer gekommen (Maklerprovisionen, Transportkosten) vermag keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorzurufen. Zu gewähren sind im Rahmen der Sozialhilfe nämlich nur tatsächlich entstandener Aufwand als Sonderbedarf.
Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Magistratsabeilung 15, von dem ihm zuerkannten Sozialhilfebetrag einen Teil in Höhe der Miete der Hausverwaltung direkt zu überweisen, obwohl nicht die gesamte Miete zuerkannt worden war. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/11/0333). Auch wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausführte, dass bezüglich der Auszahlung des zuerkannten Sozialhilfebetrages so vorgegangen worden sei, vermag dies nicht zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer dagegen mittels Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid wenden könnte.
Unzutreffend ist es, wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Verfassungsgerichtshof gestatte, dass Leistungen, welche für den Lebensunterhalt zugesprochen würden, im Wege der Auszahlung der gewährten Sozialhilfe für die "Mietzinsdifferenz" und andere bescheidfremde Zwecke verwendet würden, woraus vom Beschwerdeführer abgeleitet wird, der Auszahlungsanordnung komme doch normative Bedeutung zu. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die Überweisung des die Mietbeihilfe übersteigenden Betrages an den Vermieter habe dem WSHG widersprochen und die Sozialhilfebehörde von ihrer Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befreit (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, A7/04). Im Übrigen ist der Schluss, andernfalls wäre die Auszahlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, unrichtig; er wurde auch nicht begründet.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, auch durch die Berücksichtigung der Alimente für seinen Sohn Wilhelm, die er tatsächlich nicht erhalte, bewirke eine derartige Richtsatzverkürzung, wird er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, verwiesen, wonach im Hinblick auf den mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich (siehe dessen Punkt 3.) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits zu im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgesprochen hat (siehe den Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde), dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100178.X00Im RIS seit
08.02.2007