TE OGH 2000/5/15 2Nd5/00

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ferdinand S*****, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 57.313,00 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung:

Am 30. 3. 1998 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr ein Verkehrsunfall, an dem ein dem Kläger gehörendes Fahrzeug und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens dessen Lenkers begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagebetrages.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Vernehmung eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr wohnenden Zeugen, die Vornahme eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens. Sie beantragte ebenfalls die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe.

Der Kläger hat sich zum Delegierungsantrag ebenso wie das Erstgericht nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Die Delgierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Zeuge, dessen Vernehmung die beklagte Partei beantragte, am Gericht des Unfallsortes wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die zweckmäßigerweise vor diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurden. Auch der Wohnsitz des Klägers liegt im Sprengel dieses Gerichts.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Zeuge, dessen Vernehmung die beklagte Partei beantragte, am Gericht des Unfallsortes wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die zweckmäßigerweise vor diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurden. Auch der Wohnsitz des Klägers liegt im Sprengel dieses Gerichts.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E57938 02J00050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00005..0515.000

Dokumentnummer

JJT_20000515_OGH0002_0020ND00005_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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