TE OGH 2000/5/16 10Nd503/00

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** & Co OEG, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, Schweiz, wegen S 12.772 sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** & Co OEG, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, Schweiz, wegen S 12.772 sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN als für diese Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN als für diese Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin (mit Sitz in Österreich) beantragt gemäß § 28 JN wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt hiezu vor, dass die Beklagte (mit Sitz in der Schweiz) im Auftrag der Klägerin Obst- und Gemüsesendungen von Ghana nach Österreich per Luftfracht befördert habe. Während des Lufttransportes seien wiederholt Teile der Sendungen verloren gegangen, wodurch ein Schaden in Höhe des Klagebetrages entstanden sei. Die Beklagte hafte als Luftfrachtführer gemäß Art 18 Abs 1 Warschauer Abkommen für den entstandenen Schaden. Gemäß Art 28 Warschauer Abkommen könne die Schadenersatzklage nach Wahl des Klägers bei verschiedenen Gerichten, unter anderem beim Gericht des Bestimmungsortes, eingebracht werden. Bestimmungsort sei im vorliegenden Fall der Flughafen Wien-Schwechat gewesen. Österreich sei daher auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet. Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes sei gegeben; aus dem Warschauer Abkommen ergebe sich jedoch nicht, welches österreichische Gericht örtlich zuständig sei. Da sich der Sitz der Klägerin und der Klagevertreter in Wien befinde, werde beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien für zuständig zu erklären.Die Klägerin (mit Sitz in Österreich) beantragt gemäß Paragraph 28, JN wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt hiezu vor, dass die Beklagte (mit Sitz in der Schweiz) im Auftrag der Klägerin Obst- und Gemüsesendungen von Ghana nach Österreich per Luftfracht befördert habe. Während des Lufttransportes seien wiederholt Teile der Sendungen verloren gegangen, wodurch ein Schaden in Höhe des Klagebetrages entstanden sei. Die Beklagte hafte als Luftfrachtführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Warschauer Abkommen für den entstandenen Schaden. Gemäß Artikel 28, Warschauer Abkommen könne die Schadenersatzklage nach Wahl des Klägers bei verschiedenen Gerichten, unter anderem beim Gericht des Bestimmungsortes, eingebracht werden. Bestimmungsort sei im vorliegenden Fall der Flughafen Wien-Schwechat gewesen. Österreich sei daher auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet. Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes sei gegeben; aus dem Warschauer Abkommen ergebe sich jedoch nicht, welches österreichische Gericht örtlich zuständig sei. Da sich der Sitz der Klägerin und der Klagevertreter in Wien befinde, werde beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien für zuständig zu erklären.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 28 des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen), dessen Vertragsstaaten unter anderen Österreich, die Schweiz (BGBl 1961/286 idF BGBl 1971/161) und Ghana (BGBl 1961/286) sind (Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 250; Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh II WA, 1271 - 1273), muss die Klage auf Schadenersatz gegen den Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat, oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Art 32 Warschauer Abkommen nichtig. Das Abkommen gilt unter anderem für jede internationale Beförderung von Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt (Art 1 Abs 1 Warschauer Abkommen). Als "internationale Beförderung" im Sinne dieses Abkommens ist unter anderem jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragsschließenden Teile liegen (Art 1 Abs 2 Warschauer Abkommen). Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist (Art 18 Abs 1 Warschauer Abkommen). Nach den Klageangaben liegt sohin eine Luftbeförderung vor, die dem Warschauer Abkommen unterliegt; es können daher gemäß Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen Schadenersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer unter anderem beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden.Gemäß Artikel 28, des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen), dessen Vertragsstaaten unter anderen Österreich, die Schweiz (BGBl 1961/286 in der Fassung BGBl 1971/161) und Ghana (BGBl 1961/286) sind (Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 250; Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch II WA, 1271 - 1273), muss die Klage auf Schadenersatz gegen den Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat, oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Artikel 32, Warschauer Abkommen nichtig. Das Abkommen gilt unter anderem für jede internationale Beförderung von Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt (Artikel eins, Absatz eins, Warschauer Abkommen). Als "internationale Beförderung" im Sinne dieses Abkommens ist unter anderem jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragsschließenden Teile liegen (Artikel eins, Absatz 2, Warschauer Abkommen). Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist (Artikel 18, Absatz eins, Warschauer Abkommen). Nach den Klageangaben liegt sohin eine Luftbeförderung vor, die dem Warschauer Abkommen unterliegt; es können daher gemäß Artikel 28, Absatz eins, Warschauer Abkommen Schadenersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer unter anderem beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden.

Nach § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist Österreich im Sinne der vorstehenden Bestimmung durch einen völkerrechtlichen Vertrag, nämlich durch Art 28 Warschauer Abkommen, nicht nur zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet; es sind auch unmittelbar die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte als Wahlgerichtsstände bestimmt. Danach ist eines dieser örtlich zuständigen Gerichte das Gericht des Bestimmungsortes. Es sind hier somit die Voraussetzungen für ein örtlich zuständiges Gericht ohnehin gegeben. Es liegt also nicht bloß ein Fall vor, in dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes jedoch nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wären. Es bedarf daher keiner Ordination gemäß § 28 JN (8 Nd 505/89 [= RIS-Justiz RS0046194]).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist Österreich im Sinne der vorstehenden Bestimmung durch einen völkerrechtlichen Vertrag, nämlich durch Artikel 28, Warschauer Abkommen, nicht nur zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet; es sind auch unmittelbar die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte als Wahlgerichtsstände bestimmt. Danach ist eines dieser örtlich zuständigen Gerichte das Gericht des Bestimmungsortes. Es sind hier somit die Voraussetzungen für ein örtlich zuständiges Gericht ohnehin gegeben. Es liegt also nicht bloß ein Fall vor, in dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes jedoch nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wären. Es bedarf daher keiner Ordination gemäß Paragraph 28, JN (8 Nd 505/89 [= RIS-Justiz RS0046194]).

Unklar ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht Mayr's (in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN), der als Anwendungsfall des § 28 JN neben dem (unstrittigen) Art 31 CMR auch das Warschauer Abkommen nennt. Aus seiner Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in EvBl 1990/63 ist für die Anwendung des § 28 JN allerdings nichts zu gewinnen, weil dort die Anwendung des Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen überhaupt verneint wurde. Schoibl (Die inländische Niederlassung als Anknüpfungspunkt im österreichischen internationalen Zivilprozessrecht, in: Schuhmacher/Gruber, Rechtsfragen der Zweigniederlassung, 375 [393 f]; ebenso in JBl 1998, 700 [771]) behandelt zwar nur ausdrücklich den Anknüpfungspunkt der "Geschäftsstelle", geht jedoch zutreffend davon aus, ohne erkennbar den weiteren Anknüpfungspunkt des Bestimmungsortes auszuschließen, dass durch Art 28 Warschauer Abkommen Wahlgerichtsstände geschaffen werden. Schoibl ist auch darin zu folgen, dass Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit (wie auch Art 31 CMR) abschließend regelt (ebenso Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh II, Rz 1 zu Art 28 WA). Ohne erkennbare Begründung lässt Schoibl jedoch seine weitere Ansicht, in die nationalen österreichischen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit werde durch diese Regelung "nicht positiv, sondern allenfalls negativ eingegriffen" (Schoibl, Die inländische Niederlassung, aaO 394), zumal Schoibl selbst, wie schon erwähnt, zutreffend vom Vorliegen von Wahlgerichtsständen ausgeht. Unstrittig legt die örtliche Zuständigkeit fest, welches von mehreren gleichartigen Gerichten eine bestimmte Rechtssache zu erledigen hat (Gerichtsstand). Dabei sind die Wahlgerichtsstände jene besonderen Gerichtsstände, zwischen denen und dem allgemeinen Gerichtsstand der Kläger wählen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 268; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 vor § 65 JN). Nach dem klaren Wortlaut des Art 28 Abs 1 Warschauer Abkommen wird hierin nicht nur die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit abschließend geregelt, sondern unter anderem mit dem "Gericht des Bestimmungsortes" auch bereits das örtlich zuständige Gericht als Wahlgerichtsstand festgelegt (8 Nd 505/89). Demgegenüber beschränkt sich der bereits mehrfach genannte Art 31 Abs 1 lit b CMR darauf, die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit zu behandeln, während die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes offen bleibt (Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I CMR, 1254), indem nur normiert wird, dass "die Gerichte eines Staates" angerufen werden können, auf dessen Gebiet unter anderem der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Unklar ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht Mayr's (in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN), der als Anwendungsfall des Paragraph 28, JN neben dem (unstrittigen) Artikel 31, CMR auch das Warschauer Abkommen nennt. Aus seiner Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in EvBl 1990/63 ist für die Anwendung des Paragraph 28, JN allerdings nichts zu gewinnen, weil dort die Anwendung des Artikel 28, Absatz eins, Warschauer Abkommen überhaupt verneint wurde. Schoibl (Die inländische Niederlassung als Anknüpfungspunkt im österreichischen internationalen Zivilprozessrecht, in: Schuhmacher/Gruber, Rechtsfragen der Zweigniederlassung, 375 [393 f]; ebenso in JBl 1998, 700 [771]) behandelt zwar nur ausdrücklich den Anknüpfungspunkt der "Geschäftsstelle", geht jedoch zutreffend davon aus, ohne erkennbar den weiteren Anknüpfungspunkt des Bestimmungsortes auszuschließen, dass durch Artikel 28, Warschauer Abkommen Wahlgerichtsstände geschaffen werden. Schoibl ist auch darin zu folgen, dass Artikel 28, Absatz eins, Warschauer Abkommen die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit (wie auch Artikel 31, CMR) abschließend regelt (ebenso Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch II, Rz 1 zu Artikel 28, WA). Ohne erkennbare Begründung lässt Schoibl jedoch seine weitere Ansicht, in die nationalen österreichischen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit werde durch diese Regelung "nicht positiv, sondern allenfalls negativ eingegriffen" (Schoibl, Die inländische Niederlassung, aaO 394), zumal Schoibl selbst, wie schon erwähnt, zutreffend vom Vorliegen von Wahlgerichtsständen ausgeht. Unstrittig legt die örtliche Zuständigkeit fest, welches von mehreren gleichartigen Gerichten eine bestimmte Rechtssache zu erledigen hat (Gerichtsstand). Dabei sind die Wahlgerichtsstände jene besonderen Gerichtsstände, zwischen denen und dem allgemeinen Gerichtsstand der Kläger wählen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 268; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 vor Paragraph 65, JN). Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 28, Absatz eins, Warschauer Abkommen wird hierin nicht nur die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit abschließend geregelt, sondern unter anderem mit dem "Gericht des Bestimmungsortes" auch bereits das örtlich zuständige Gericht als Wahlgerichtsstand festgelegt (8 Nd 505/89). Demgegenüber beschränkt sich der bereits mehrfach genannte Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR darauf, die internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit zu behandeln, während die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes offen bleibt (Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins CMR, 1254), indem nur normiert wird, dass "die Gerichte eines Staates" angerufen werden können, auf dessen Gebiet unter anderem der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Der Bestimmungsort der per Luftfracht transportierten Güter war im vorliegenden Fall nach den Klageangaben der Flughafen Wien-Schwechat. In Anbetracht des S 130.000 nicht übersteigenden Streitgegenstandes ist daher im Falle der Inanspruchnahme des Gerichtes des Bestimmungsortes als Wahlgerichtsstand das Bezirksgericht Schwechat das örtlich und sachlich zuständige Gericht, ohne dass es hiefür einer Ordination gemäß § 28 JN bedarf.Der Bestimmungsort der per Luftfracht transportierten Güter war im vorliegenden Fall nach den Klageangaben der Flughafen Wien-Schwechat. In Anbetracht des S 130.000 nicht übersteigenden Streitgegenstandes ist daher im Falle der Inanspruchnahme des Gerichtes des Bestimmungsortes als Wahlgerichtsstand das Bezirksgericht Schwechat das örtlich und sachlich zuständige Gericht, ohne dass es hiefür einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN bedarf.

Anmerkung

E57962 10J05030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00503..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0100ND00503_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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