Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Mag. Werner L*****, 2. Mag. Heidrun P*****, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Franz F*****, 2. Elfriede F*****, Liegenschaftseigentümer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Fleischmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 1999, GZ 39 R 344/99y-57, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. April 1999, GZ 4 Msch 117/96m-50, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Mag. Werner L*****, 2. Mag. Heidrun P*****, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Franz F*****, 2. Elfriede F*****, Liegenschaftseigentümer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Fleischmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 16,, 37 Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 1999, GZ 39 R 344/99y-57, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. April 1999, GZ 4 Msch 117/96m-50, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Rekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Rekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88 [Dirnbacher]) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kalt- und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt somit keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen.Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB Paragraphen 62, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 99, Absatz 2, anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88 [Dirnbacher]) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kalt- und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt somit keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen.
Das Rekursgericht ist daher in seiner Beurteilung, dass das Badezimmer des gegenständlichen Mietobjekts mangels Entlüftungsmöglichkeit ins Freie nicht dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (hier Juli 1994) zeitgemäßen Standard entsprochen hat, von der Rechtsprechung nicht abgewichen (RIS-Justiz RS0070016, zuletzt 5 Ob 241/99y), wonach für die Qualifizierung des zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmung der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen ist und alle diese Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber unter Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, zu berücksichtigen sind.
Dem Revisionsrekurswerbern gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.Dem Revisionsrekurswerbern gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.
Anmerkung
E58062 05A01210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00121.00F.0516.000Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0050OB00121_00F0000_000