Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Juni 1999, GZ 27 Vr 105/98-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Juni 1999, GZ 27 römisch fünf r 105/98-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er vom 17. September bis 19. November 1997 anlässlich von fünf Einreisen aus der tschechischen Republik nach Österreich über das Zollamt Wullowitz eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 440 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten im Gesamtwert von 57.256 S (darauf entfallende Eingangsabgaben 171.101 S, nämlich Zoll 42.247 S, Tabaksteuer 90.796 S und Einfuhrumsatzsteuer 38.058 S) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dadurch ferner zu seinem Vorteil die zuvor genannten Monopolgegenstände mit einem inländischen Kleinverkaufspreis von 164.640 S einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) hinsichtlich der Angriffe vom 29. September 1997, 14. und 23. Oktober 1997 übergeht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass die Zeuginnen J***** und S***** in der Hauptverhandlung bloß "zu 50 Prozent sicher" im Angeklagten den Käufer erkannten (US 8), ihre Angaben aber dennoch für tragfähig hielt, weil sie deponierten, dass er die Hose eines österreichischen Zöllners trug, damals kein in Wullowitz eingesetzter Beamter seinem Erscheinungsbild glich und die genannten Zeuginnen ehedem (vor dem Hauptzollamt Linz am 5. Dezember 1997) Manfred W***** auf einem Foto erkannten.Bei der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) hinsichtlich der Angriffe vom 29. September 1997, 14. und 23. Oktober 1997 übergeht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass die Zeuginnen J***** und S***** in der Hauptverhandlung bloß "zu 50 Prozent sicher" im Angeklagten den Käufer erkannten (US 8), ihre Angaben aber dennoch für tragfähig hielt, weil sie deponierten, dass er die Hose eines österreichischen Zöllners trug, damals kein in Wullowitz eingesetzter Beamter seinem Erscheinungsbild glich und die genannten Zeuginnen ehedem (vor dem Hauptzollamt Linz am 5. Dezember 1997) Manfred W***** auf einem Foto erkannten.
Der weitere Einwand (der Sache nach Z 3), das Schöffengericht hätte diese früheren Aussagen nicht verlesen dürfen, ist vom Ansatz her verfehlt, weil nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen Gegenstand der Regelung des § 252 Abs 1 StPO ist, vorliegend aber die Belastungszeuginnen ohnedies unmittelbar durch das erkennende Gericht einvernommen wurden und es den Parteien unbenommen blieb, sie zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (11 Os 9/97).Der weitere Einwand (der Sache nach Ziffer 3,), das Schöffengericht hätte diese früheren Aussagen nicht verlesen dürfen, ist vom Ansatz her verfehlt, weil nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen Gegenstand der Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist, vorliegend aber die Belastungszeuginnen ohnedies unmittelbar durch das erkennende Gericht einvernommen wurden und es den Parteien unbenommen blieb, sie zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (11 Os 9/97).
Der Beschwerde zuwider konnte die Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz (US 5) mängelfrei daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte den Großteil der in mehreren Angriffen geschmuggelten Zigaretten verschiedener Sorten gewinnbringend veräußerte.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bereits mit der Mängelrüge bekämpften Feststellungen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bereits mit der Mängelrüge bekämpften Feststellungen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die konstatierte Absicht kritisiert, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Schmuggels) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die konstatierte Absicht kritisiert, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Schmuggels) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E58250 14D00200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00020..0516.000Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0140OS00020_0000000_000