Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Alfred W*****, ***** vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 302.098,43 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2000, GZ 11 R 13/00p-26, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Oktober 1999, GZ 27 Cg 112/98h-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG fehle.Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat aber inzwischen bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1.9.1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 92/00s; RIS-Justiz RS0113239). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die (hier im Wege der Klagsausdehnung) geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigte Klagsanmerkung ausdrücklich auf rückständige "Wohnbeiträge" ab Mai 1999 beschränkte und damit auch Forderungen berücksichtigte, die vor dem 1.9.1999 entstanden sind, ist die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) nicht beschwert (5 Ob 95/00g).Der erkennende Senat hat aber inzwischen bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1.9.1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 92/00s; RIS-Justiz RS0113239). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die (hier im Wege der Klagsausdehnung) geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigte Klagsanmerkung ausdrücklich auf rückständige "Wohnbeiträge" ab Mai 1999 beschränkte und damit auch Forderungen berücksichtigte, die vor dem 1.9.1999 entstanden sind, ist die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) nicht beschwert (5 Ob 95/00g).
Anmerkung
E58063 05A01250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00125.00V.0516.000Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0050OB00125_00V0000_000