TE OGH 2000/5/17 2Ob140/00b

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Sylvia G*****, vertreten durch Gabriele Brigitta G*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3. April 2000, GZ 2 R 95/00w-132, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben in einer Eingabe die Betroffene (Punkt 1 der Eingabe) und ihre Vertreterin (Punkt 2 der Eingabe) einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Durch diesen Revisionsrekurs ist aber das der Betroffenen zustehende Rechtsmittelrecht verbraucht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 2 Ob 228/99i), ist der von der Vertreterin der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben in einer Eingabe die Betroffene (Punkt 1 der Eingabe) und ihre Vertreterin (Punkt 2 der Eingabe) einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Durch diesen Revisionsrekurs ist aber das der Betroffenen zustehende Rechtsmittelrecht verbraucht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 2 Ob 228/99i), ist der von der Vertreterin der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E58049 02A01400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00140.00B.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_0020OB00140_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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