TE OGH 2000/5/17 2Ob115/00a

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*****, wegen S 387.095 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 13 R 210/99v-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zur Klarstellung ist der Rechtsmittelwerberin Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit bzw der Nichtigkeit des Verfahrens schon deshalb nicht vorliegen können (geschweige denn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu begründen vermögen), weil hierin ausschließlich (angebliche) Fehler des Rekursgerichtes im hier nicht zur Prüfung anstehenden Parallelverfahren 4 Cg 81/99h (12 R 232/99x) releviert werden (Unterlassung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO durch Einholung einer nachträglichen Genehmigung des Masseverwalters). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in eben diesem Verfahren zu 2 Ob 124/00z ohnedies mit Beschluss vom selben Tag die klagezurückweisenden Beschlüsse der Vorinstanzen behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen, sodass die im Revisionsrekurs befürchtete "endgültige Rechtsverweigerung" nicht (mehr) zum Tragen kommt.Zunächst ist vorauszuschicken, dass die geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit bzw der Nichtigkeit des Verfahrens schon deshalb nicht vorliegen können (geschweige denn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu begründen vermögen), weil hierin ausschließlich (angebliche) Fehler des Rekursgerichtes im hier nicht zur Prüfung anstehenden Parallelverfahren 4 Cg 81/99h (12 R 232/99x) releviert werden (Unterlassung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO durch Einholung einer nachträglichen Genehmigung des Masseverwalters). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in eben diesem Verfahren zu 2 Ob 124/00z ohnedies mit Beschluss vom selben Tag die klagezurückweisenden Beschlüsse der Vorinstanzen behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen, sodass die im Revisionsrekurs befürchtete "endgültige Rechtsverweigerung" nicht (mehr) zum Tragen kommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor § 226) liegt der gleiche - und damit gemäß §§ 232, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage (4 Cg 196/99w) geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses (4 Cg 81/99h). Diese grundsätzliche Identität (der Ansprüche und des Sachverhaltes) stellt auch die Revisionswerberin nicht in Abrede, vermeint jedoch, dass es (auch) an einer Identität der Parteien deshalb mangle, weil ihr noch in der Vorklage die Prozessfähigkeit (zufolge Konkurseröffnung) gefehlt habe, während ihr diese (zufolge zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens) nunmehr wiederum unbeschränkt zukomme. Mit dieser Argumentation übersieht sie jedoch, dass auch einer gemeinschuldnerischen Kapitalgesellschaft (bis zur Vollbeendigung, von der hier jedoch keine Rede sein kann) jedenfalls Parteifähigkeit zukommt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 333); wenn aber in beiden Prozessen dieselben Parteien (hier: GmbH) als Kläger auftreten, liegt auch Identität derselben im Sinne des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit vor (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 9 zu § 233), mag es ihr auch - zufolge zunächst übersehener Konkurseröffnung - an einer weiteren Prozessvoraussetzung, nämlich ihrer Prozessfähigkeit, gemangelt haben (würde die Argumentation der Revisionswerberin zutreffen, dann dürfte - konsequenterweise - auch zwischen einer völlig identen Schadenersatzklage einer volljährigen physischen Person und der Klage derselben, jedoch im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch minderjährig gewesenen physischen Person keine Streitanhängigkeit angenommen werden, woraus schon die Unhaltbarkeit dieser Argumentation hervorgeht). Von einer prozessordnungsmäßigen Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten der klägerischen Gesellschaften kann damit keine Rede sein.Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor Paragraph 226,) liegt der gleiche - und damit gemäß Paragraphen 232,, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage (4 Cg 196/99w) geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses (4 Cg 81/99h). Diese grundsätzliche Identität (der Ansprüche und des Sachverhaltes) stellt auch die Revisionswerberin nicht in Abrede, vermeint jedoch, dass es (auch) an einer Identität der Parteien deshalb mangle, weil ihr noch in der Vorklage die Prozessfähigkeit (zufolge Konkurseröffnung) gefehlt habe, während ihr diese (zufolge zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens) nunmehr wiederum unbeschränkt zukomme. Mit dieser Argumentation übersieht sie jedoch, dass auch einer gemeinschuldnerischen Kapitalgesellschaft (bis zur Vollbeendigung, von der hier jedoch keine Rede sein kann) jedenfalls Parteifähigkeit zukommt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 333); wenn aber in beiden Prozessen dieselben Parteien (hier: GmbH) als Kläger auftreten, liegt auch Identität derselben im Sinne des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit vor (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 9 zu Paragraph 233,), mag es ihr auch - zufolge zunächst übersehener Konkurseröffnung - an einer weiteren Prozessvoraussetzung, nämlich ihrer Prozessfähigkeit, gemangelt haben (würde die Argumentation der Revisionswerberin zutreffen, dann dürfte - konsequenterweise - auch zwischen einer völlig identen Schadenersatzklage einer volljährigen physischen Person und der Klage derselben, jedoch im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch minderjährig gewesenen physischen Person keine Streitanhängigkeit angenommen werden, woraus schon die Unhaltbarkeit dieser Argumentation hervorgeht). Von einer prozessordnungsmäßigen Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten der klägerischen Gesellschaften kann damit keine Rede sein.

Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99p). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen; maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht ein zweiter (im vordefinierten Sinne identer) Prozess noch anhängig ist (RS01129451 Ob 158/99p), wovon hier jedoch auszugehen ist.Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99p). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen Paragraph 233, ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen; maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht ein zweiter (im vordefinierten Sinne identer) Prozess noch anhängig ist (RS01129451 Ob 158/99p), wovon hier jedoch auszugehen ist.

Textnummer

E58042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00115.00A.0517.000

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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