TE OGH 2000/5/17 13Os50/00

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuel H***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2139/99-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuel H***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E römisch fünf r 2139/99-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2139/99-23, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31 Abs 1 und 40 StGB, soweit bei der Entscheidung über die Verhängung einer Zusatzstrafe auch auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E Vr 1964/98-34, Bedacht genommen wurde.Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E römisch fünf r 2139/99-23, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB, soweit bei der Entscheidung über die Verhängung einer Zusatzstrafe auch auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E römisch fünf r 1964/98-34, Bedacht genommen wurde.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1999), GZ 25 E Vr 1964/98-34, wurde Manuel H***** der jeweils am 9. Oktober 1998 verübten Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie des im Mai 1998 verübten Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1999), GZ 25 E römisch fünf r 1964/98-34, wurde Manuel H***** der jeweils am 9. Oktober 1998 verübten Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB sowie des im Mai 1998 verübten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt.

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1999 (rechtskräftig seit 20. November 1999), GZ 25 E Vr 1832/99-15, wurde Manuel H***** des am 3. Juli 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatige Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1999 (rechtskräftig seit 20. November 1999), GZ 25 E römisch fünf r 1832/99-15, wurde Manuel H***** des am 3. Juli 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatige Freiheitsstrafe verurteilt.

Letztlich erfolgte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2129/99-23, ein Schuldspruch des Manuel H***** wegen des am 28. Oktober 1999 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB. Unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die zwei genannten Urteile des Landesgerichtes Linz wurde Manuel H***** zu einer neuerlich gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Letztlich erfolgte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E römisch fünf r 2129/99-23, ein Schuldspruch des Manuel H***** wegen des am 28. Oktober 1999 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB. Unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf die zwei genannten Urteile des Landesgerichtes Linz wurde Manuel H***** zu einer neuerlich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das letztgenannte Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist (zwecks Vermeidung einer aus getrennter Verfahrensführung resultierenden Benachteiligung des Täters) eine - nach der Regel des § 40 StGB zu bemessende - Zusatzstrafe zu verhängen, wenn ein bereits zu einer Strafe Verurteilter wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (Ratz in WK2 § 31 Rz 2). Demgemäß hätte im (eine Tat vom 28. Oktober 1999 bestrafenden) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2139/99-23, bei Bestimmung der Strafe nur das Vor-Urteil dieses Gerichtes vom 16. November 1999, GZ 25 E Vr 1832/99-15, nicht aber auch das bereits vor der in Rede stehenden Tatzeit ergangene weitere Vor-Urteil vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E Vr 1964/98-34, Berücksichtigung finden dürfen. Die den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung ist gemäß § 292 StPO festzustellen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist (zwecks Vermeidung einer aus getrennter Verfahrensführung resultierenden Benachteiligung des Täters) eine - nach der Regel des Paragraph 40, StGB zu bemessende - Zusatzstrafe zu verhängen, wenn ein bereits zu einer Strafe Verurteilter wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2). Demgemäß hätte im (eine Tat vom 28. Oktober 1999 bestrafenden) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E römisch fünf r 2139/99-23, bei Bestimmung der Strafe nur das Vor-Urteil dieses Gerichtes vom 16. November 1999, GZ 25 E römisch fünf r 1832/99-15, nicht aber auch das bereits vor der in Rede stehenden Tatzeit ergangene weitere Vor-Urteil vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E römisch fünf r 1964/98-34, Berücksichtigung finden dürfen. Die den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung ist gemäß Paragraph 292, StPO festzustellen.

Anmerkung

E5798013d00500

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 2882XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00050..0517.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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