TE OGH 2000/5/17 6Ob122/00k

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****gesmbH, *****, und 2. A ***** GmbH, ***** beide vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 1999, GZ 39 R 696/98m-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG bzw zu dessen wortgleicher Vorgängerbestimmung in § 19 Abs 2 Z 13 MG ausgesprochen hat, ist der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung nur wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes (ua auch wegen Reparaturarbeiten, die das Wohnen verleiden) verlassen und ein Ausweichquartier bezogen hat. Wird der Mieter durch derartige Umstände gezwungen, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis nicht abgesprochen werden, obgleich ihm nun eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht (1 Ob 594/88 = WoBl 1989/2 mwN; MietSlg 16.464).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bzw zu dessen wortgleicher Vorgängerbestimmung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ausgesprochen hat, ist der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung nur wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes (ua auch wegen Reparaturarbeiten, die das Wohnen verleiden) verlassen und ein Ausweichquartier bezogen hat. Wird der Mieter durch derartige Umstände gezwungen, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis nicht abgesprochen werden, obgleich ihm nun eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht (1 Ob 594/88 = WoBl 1989/2 mwN; MietSlg 16.464).

Anmerkung

E58324 06A01220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00122.00K.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_0060OB00122_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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